KJM | 01/2018 |

P(l)ay to win: Jugendschutz bei Lootboxen

KJM veröffentlicht Stellungnahme zu Online-Spielen

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat heute eine Stellungnahme zu Spielelementen wie Lootboxen in Online-Spielen veröffentlicht. Jugendmedienschutzrechtlich relevant sind diese Elemente demnach in erster Linie unter dem Aspekt der unzulässigen Werbung. So ist es unzulässig, Lootboxen oder sonstige über In-Game-Käufe erhältliche Spielinhalte mit direkten Kaufappellen an Kinder und Jugendliche zu bewerben. Außerdem darf die Werbung nicht die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen oder sie irreführen.

Beispielsweise wäre es denkbar, dass die Unerfahrenheit von Kindern in kindaffinen Apps ausgenutzt wird, indem entsprechende Werbeelemente so gestaltet sind, dass für den Kauf relevante Informationen (z. B. Kaufbedingungen) in den Hintergrund treten. Weiterhin wäre die Werbung unzulässig, wenn sie Minderjährigen einen unrealistischen Zusammenhang zwischen Einkauf und Spielvorteilen vermittelt.

Ob die In-Game-Werbung für Lootboxen die Grenze des Zulässigen überschreitet, hängt von der Art und Weise der präsentierten Lootboxen sowie der angesprochenen Zielgruppe ab und ist folglich einzelfallabhängig. Der KJM liegen bislang keine konkreten Beschwerden über eine nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unzulässige Ausgestaltung von Lootboxen bzw. entsprechenden Werbeelementen vor.

„Für die KJM ist das Thema Online-Games und Werbung in Online-Games aus jugendmedienschutzrechtlicher Sicht hoch relevant, da Games einen wichtigen Teil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen darstellen“, sagte der KJM-Vorsitzende Dr. Wolfgang Kreißig heute (23. März) in Stuttgart. Die KJM habe daher bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um der Relevanz von Games für Kinder und Jugendliche Rechnung zu tragen. So befasse sich eine Arbeitsgruppe der KJM kontinuierlich und ausschließlich mit dem Thema Games. Zudem stehe die KJM im regelmäßigen Austausch mit anderen Jugendschutz-Institutionen und den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei dem Themen wie Safety by Design oder Parental Control Systeme zukünftig eine stärkere Rolle spielen sollen.

Abgesehen davon werden im öffentlichen Diskurs derzeit weitere Fragen zu Lootboxen diskutiert, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der KJM anderen Bereichen wie dem Verbraucherschutz, der Glückspielaufsicht oder der Suchtprävention zuzuordnen sind. „Diese Themen gehören allerdings nicht zum Prüfumfang der KJM“, stellte der KJM-Vorsitzende klar.

Die Stellungnahme der KJM wurde auf Anfrage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration verfasst und ist auf der Webseite der KJM in der Rubrik Positionen abrufbar.

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