Schutz der Menschenwürde als Aufgabe der KJM
Neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ist besonders der Schutz der Menschenwürde ein zentrales Thema im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) – und damit eine wesentliche Aufgabe der KJM. Ein Medienangebot ist nach dem JMStV unzulässig, wenn es gegen die Menschenwürde verstößt. Insbesondere ist das der Fall, wenn Menschen dargestellt werden, die körperlich oder seelisch leiden oder litten oder die sterben, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse an dieser Darstellungs- oder Berichterstattungsform vorliegt.
Wie wird geprüft?
Die KJM prüft im Einzelfall, ob die Würde des Menschen in Rundfunk- und Telemedienangeboten geachtet wurde. Die Menschenwürde ist nicht schon dann verletzt, wenn ein Angebot Geschmacklosigkeiten, polemische Ausfälle und sprachliche Entgleisungen aufweist. Vielmehr muss bei der Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen die Menschenwürde eine gewisse Intensität festgestellt werden. Sie ist dann erreicht, wenn die Subjektqualität des Menschen grundlegend und prinzipiell missachtet und der Mensch somit zum Objekt herabgewürdigt wird.
Wer muss geschützt werden?
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Menschenwürde achtet die KJM auf den jeweiligen Schutzadressaten:
- den Schutz des Teilnehmers oder des Dargestellten eines Medienangebots (Teilnehmerschutz),
- den Schutz des Zuhörers oder Zuschauers bzw. Nutzers oder Anwenders (Rezipientenschutz) und
- den Schutz der Menschenwürde als Teil der jeweiligen Werteordnung, wie sie maßgeblich durch die Grundrechte geprägt ist (Menschenwürde als Teil der verfassungsrechtlichen Werteordnung).
Was gilt als Verstoß?
Die Menschenwürdegarantie bedarf aufgrund ihres Absolutheitsanspruchs stets einer sorgfältigen Abwägung und Begründung. Die KJM hat in der Vergangenheit in mehreren Fällen Verstöße gegen den Schutz der Menschenwürde festgestellt.
Die Bilder eines pflegebedürftigen alten Mannes etwa, der in einem Fernsehmagazin mehrmals gezeigt wurde, stufte die KJM unter dem Aspekt der Achtung der Menschenwürde als unzulässig ein.
Der TV-Veranstalter gab an, dass die wiederholten ausführlichen Szenen von Misshandlungen und Demütigungen gezeigt wurden, um auf die Missstände im betroffenen Pflegeheim hinzuweisen. Diese langen und mehrfach ausgestrahlten Bilder degradierten den alten Mann zum Objekt der Befriedigung voyeuristischer Interessen der Zuschauer. An einer derart intensiven Schilderung der Misshandlungen bestand kein berechtigtes öffentliches Interesse. Das Berichterstattungsinteresse des TV-Veranstalters bzw. das Informationsinteresse des Zuschauers kann nicht ohne Weiteres Vorrang vor der Menschenwürde der Betroffenen beanspruchen, zumal die Situation im Pflegeheim auch mit anderen Mitteln hätte dargestellt werden können.
Bürgerinnen und Bürger können den Kinder- und Jugendmedienschutz unterstützen, indem sie problematische Inhalte melden. Das geht hier mit wenigen Klicks.
Neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ist besonders der Schutz der Menschenwürde ein zentrales Thema im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) – und damit eine wesentliche Aufgabe der KJM. Bei der Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen die Menschenwürde muss eine gewisse Intensität festgestellt werden. Das ist der Fall, wenn der Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird.