Aufsicht: Richterhammer aus Holz, auf einem Tisch liegend.

Aufsicht

Die Aufsichtstätigkeit der KJM ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verankert. Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.

Dabei prüft die KJM nicht nur, ob Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen vorliegen. Gemäß dem System der "regulierten Selbstregulierung" erkennt sie außerdem Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an, entscheidet über Ausnahmeanträge zu Zeitgrenzen und bestätigt Altersbewertungen. Darüber hinaus nimmt sie Stellung zu Indizierungsanträgen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) und stellt selbst Indizierungsanträge bei der BzKJ. Im Bereich des technischen Jugendmedienschutzes bewertet die KJM unter anderem technische Mittel oder Altersverifikationssysteme und legt im Benehmen mit den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen Kriterien für die Eignungsprüfung für Jugendschutzprogramme fest.

Jugendschutz in Telemedien

Jugendschutz ist im globalen und dynamischen Internet weitaus schwieriger durchzusetzen als im Rundfunk. Doch auch hier gibt es Erfolge durch Prüfverfahren, technische Schutzmöglichkeiten und strukturelle Maßnahmen.

Prüfverfahren

Die Prüfung und Beurteilung von Rundfunk- und Telemedienangeboten ist Kernaufgabe der KJM. Dabei ist sie gemäß JMStV zuständig für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in Deutschland.

Bestätigung von Altersbewertungen

Auf Antrag prüft die KJM, ob die Altersbewertung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von den obersten Landesjugendbehörden zu übernehmen ist. Antragsteller finden hier weiterführende Informationen zum Verfahren.