Person stempelt eine Akte ab.

Prüfverfahren

Die Prüfung und Beurteilung von Rundfunk- und Telemedienangeboten ist Kernaufgabe der KJM. Dabei ist sie gemäß JMStV zuständig für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in Deutschland.

Beobachtung jugendschutzrelevanter Angebote

Die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten beobachten das Fernsehprogramm und ermitteln jugendschutzrelevante Angebote. Im Bereich der Telemedien werden sie dabei von jugendschutz.net unterstützt. Die an die KJM angebundene Organisation überprüft Angebote im Internet hinsichtlich ihrer Jugendschutzrelevanz. Problemfälle werden an die KJM weitergeleitet.

Prüfung und Bewertung

Einzelfallprüfungen und mögliche Verstöße gegen den JMStV werden in Prüfausschüssen der KJM behandelt. Die Ausschüsse bestehen aus einem Direktor einer Landesmedienanstalt, einem Mitglied, das von den Obersten Landesjugendbehörden benannt wurde und einem Mitglied, das vom Bund benannt wurde.

Die KJM-Prüfausschüsse sind insbesondere zuständig für die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der Entscheidung über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit

Die Entscheidungen der KJM-Prüfausschüsse können in Prüfgruppen vorbereitet werden: Sie bewerten die Inhalte im Hinblick auf ihre Jugendschutzproblematik und geben Entscheidungsempfehlungen ab.

Sanktionen

Die KJM entscheidet bei einem Verstoß gegen den JMStV über die Sanktionen gegen den Anbieter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab, der von einer Entwicklungsbeeinträchtigung bis zum Unzulässigkeitstatbestand reichen kann.

Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen folgende Sanktionen möglich:

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
  • Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft
  • Sendezeitbeschränkung (Rundfunk)
  • Ausstrahlungsverbot (Rundfunk)
  • Beanstandung gegen Content-Provider (Telemedien)
  • Untersagung gegen Content-Provider (Telemedien)
  • Aufforderung zur Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider (Telemedien)
  • Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider (Telemedien)

Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt.