Wieso braucht es eine Aufsicht für das Internet und den Rundfunk?
Aufgrund ihres Entwicklungsstandes sind Kinder und Jugendliche noch nicht in der Lage, bestimmte Inhalte einzuordnen und zu verarbeiten. Deswegen ist gesetzlich festgelegt, dass sie vor Inhalten wie Hass und Hetze, Gewalt oder Pornographie geschützt werden sollen.
Studien zeigen, dass Kinder und Jugendliche immer mehr und in immer jüngerem Alter online sind. Jedes zweite Kind zwischen 6 und 13 Jahren surft allein und unbegleitet im Netz (KIM-Studie 2022). Und auch wenn Wirkungsforschung nicht exakt vorhersagen kann, welche Auswirkungen bestimmte Inhalte im Einzelfall haben, so ist die Forschung sich doch einig, dass Inhalte wie Gewalt oder Pornographie eine verrohende Wirkung auf Kinder haben können.
Wann wird die KJM tätig?
Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die KJM, ob Verstöße gegen diese Bestimmungen vorliegen und entscheidet über entsprechende Folgen für die Anbieter*innen.
In Deutschland gibt es keine Zensur. Daher wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig und nur im Rahmen der grundgesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit.
Diejenige Landesmedienanstalt, die den betreffenden Rundfunksender lizensiert hat oder in deren Bundesland der Telemedienanbieter sitzt, vollzieht die von der KJM beschlossenen Maßnahmen (Beanstandungen, Untersagungen, Bußgelder).
Wer sind die Mitglieder der KJM?
Die KJM setzt sich aus zwölf sachkundigen Mitgliedern zusammen:
- 6 Direktor*innen von Landesmedienanstalten
- 4 Mitgliedern von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden
- 2 Mitgliedern von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde
Was sagt das Gesetz?
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat in Deutschland Verfassungsrang. Verschiedene Gesetze regeln den Schutz von Kindern und Jugendlichen: Der „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) der Länder und das Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG).
Der JMStV fasst den privaten Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und die Telemedien (vor allem das Internet) unter dem Aufsichtsdach der KJM zusammen. Dadurch wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien unterschiedlichen Regeln unterliegen. Die KJM prüft gemäß ihrem Auftrag, ob Verstöße gegen den JMStV vorliegen und entscheidet über Maßnahmen gegen Medienanbieter*innen. Die KJM versteht sich aber nicht nur als Aufsichtsinstanz, sondern will auch gesellschaftspolitische Prozesse anstoßen.
Das JuSchG regelt unter anderem den Jugendschutz für Medieninhalte auf Trägermedien, wie zum Beispiel Film-DVDs oder Videospiele. Jugendgefährdende Medien können indiziert werden. Das bedeutet, sie unterliegen Vertriebsbeschränkungen, damit sie nur Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind. Für Indizierungsverfahren ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zuständig.