Anbieter:innen von Serien, Filmen und Spielprogrammen im Onlinebereich müssen ab dem 1. Juni 2026 ihre Inhalte mit einer Alterseinstufung (ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16, ab 18 Jahren) versehen und bei der Bewertung Gefahren für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. Darüber hinaus soll auf die wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung (sogenannte Deskriptoren) und auf Gefahren für die persönliche Integrität hingewiesen werden. Die Kennzeichnung muss deutlich wahrnehmbar sein und vor oder zu Beginn des Angebots erfolgen.
Info-Sheet für Anbieter:innen
Das auf dieser Seite abrufbare Info-Sheet soll Anbieter:innen zur Orientierung dienen und offene Fragen im Zusammenhang mit der neuen Regelung beantworten.
Das Info-Sheet wird in regelmäßigen Abständen evaluiert und ggf. angepasst. Die KJM weist darauf hin, dass es sich hierbei nicht um gemeinsame Kriterien i.S.d. § 19a Abs. 3 JMStV handelt.
Das Merkmal der Persönlichen Integrität ist seit Dezember 2025 Teil des JMStV. In diesem Zusammenhang hat die KJM ihre Kriterien aktualisiert. Informationen und Beispiele finden Sie hier.
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Wichtiger Schwerpunkt der Arbeit der KJM ist, problematische Rundfunk- und Telemedienangebote hinsichtlich der Wirkungsrisiken auf Kinder und Jugendliche zu bewerten. Die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien geben bei dieser Arbeit Hilfestellung.