Entwicklungsbeeinträchtigung

Rundfunk- oder Telemedienanbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Inhalte verbreiten, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind: Sie müssen durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Erschwerter Zugang

Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Jugendschutzsatzung) einhält:

  • Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
  • Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
  • Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr

Darüber hinaus können die Anbieter technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Technische Mittel

Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er problematische Inhalte verbreiten will, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind.

Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen, abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Besonders eignen sich technische Mittel für den Jugendschutz im Internet und im digitalen Fernsehen.

Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten technischer Mittel möglich. Bekanntere Beispiele aus der Praxis sind etwa die Jugendschutzvorsperre im Pay-TV, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.

In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehangeboten (Jugendschutzsatzung – JSS) haben die Landesmedienanstalten bestimmt, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Rundfunksendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

Die Kriterien der KJM zur Bewertung von Konzepten für technische Mittel beziehen sich auf den Bereich der Telemedien. Sie lehnen sich bzgl. des technischen Schutzniveaus im Wesentlichen an die Jugendschutzsatzung an. Die Kriterien verstehen sich als Anhaltspunkte, nicht als bindende Regeln, und orientieren sich am derzeitigen Stand der Technik. Sie sind nicht abschließend und lassen eine Anpassung und weitere Verfeinerung jederzeit zu.

Im Internet ist der so genannte Perso-Check (auch Personalausweiskennziffernprüfung) bekannt, bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den Zugang zum Angebot dient. Technische Mittel müssen nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen (Altersverifikationssysteme) erfüllen, zu denen ausschließlich Erwachsene Zugang haben dürfen. Vergleichsmaßstab sind vielmehr die aus dem traditionellen Fernsehen bekannten Sendezeitgrenzen.

Für technische Mittel gibt es kein Anerkennungsverfahren im JMStV. Um Rat suchenden Anbietern dennoch Orientierung, Rechts- und Planungssicherheit zu geben und den technischen Mitteln zu einer besseren Durchsetzung zu verhelfen, hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt. Die Positivbewertungen können im Rahmen von Pressemitteilungen der KJM veröffentlicht werden. Außerdem können sich Anbieter mit positiv bewerteten Konzepten darauf verlassen, dass sie die Jugendschutzanforderungen in diesem Bereich erfüllen – vorausgesetzt, sie setzen ihre technischen Mittel auch entsprechend in die Praxis um.

Positiv bewertete Konzepte

Folgende Konzepte für technische Mittel für den Jugendschutz in Telemedien hat die KJM bisher positiv bewertet. Die Bewertungen der KJM stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Umsetzung im Regelbetrieb. Darüber hinaus hat die KJM einige übergreifende Jugendschutzkonzepte, die sich jeweils aus Bausteinen mit AV-Systemen und technischen Mitteln zusammensetzen, positiv bewertet (Übersicht über positiv bewertete übergreifende Jugendschutzkonzepte). 

Jugendschutzprogramme

Jugendschutzprogramme können Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren.

Gemäß dem novellierten Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Aufgabe der Beurteilung der Eignung von Jugendschutzprogrammen bei den vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Jugendschutzprogramme wurden 2003 als spezielles Jugendschutzinstrument bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien im JMStV eingeführt.

Um als geeignet beurteilt zu werden, müssen Jugendschutzprogramme gemäß JMStV folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie ermöglichen einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zum Internet.
  • Sie lesen Alterskennzeichnungen von Internetangeboten aus.
  • Sie erkennen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
  • Ihre Erkennungsleistung entspricht dem Stand der Technik.
  • Sie sind benutzerfreundlich und nutzerautonom verwendbar.

Kriterien für die Eignungsprüfung

Gemäß dem novellierten JMStV kann die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme festlegen. Die KJM hat daher am 12.10.2016 ebensolche Kriterien beschlossen. Sie orientieren sich am derzeitigen Erkenntnisstand und sind nicht abschließend; eine Anpassung bzw. weitere Verfeinerung ist jederzeit möglich.

Die Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme ist neben technischen Mitteln und Zeitgrenzen eine von drei Varianten, die Inhalte-Anbieter als Jugendschutzmaßnahme bei der Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind z. B. Gewalt- oder Sexualdarstellungen, die Kinder und Jugendliche ängstigen oder verunsichern können. Dabei wird zwischen verschiedenen Altersstufen (0, 6, 12, 16 und 18 Jahre) unterschieden.
 

Datenbank Technische Mittel und Jugendschutzprogramme

  • „SeZeBe“ / Sendezeitbegrenzung.de der SeZeBe GmbH

    Oktober 2010 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    SeZeBe kombiniert das Prinzip der Sendezeitbegrenzung mit den Schutzvorkehrungen eines technischen Mittels. Es wird ein Schutzmechanismus zur Verfügung gestellt, der auch von Dritten genutzt werden kann.

    Mit „SeZeBe“ können Sendezeitbegrenzungen für bestimmte Altersstufen durch eine Variante der Personalausweis-Kennziffernprüfung aufgehoben werden. Dazu kommen weitere technische Schutzmaßnahmen, die eine Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte verhindern sollen

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2010)

  • „Yoti Age Scan“

    März 2024 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Konzept „Yoti Age Scan“ der Yoti Ltd. als technisches Mittel positiv bewertet. Anbieter*innen von Inhalten können „Yoti Age Scan“ in ihr Angebot implementieren, um eine Alterseinschätzung ihrer Nutzer*innen zu bekommen. Mithilfe großer Datensätze von Gesichtsbildern wurde „Yoti Age Scan“ trainiert, das Alter anhand von biometrischen Daten zu beurteilen. Dazu errechnet die Software die wahrscheinliche Übereinstimmung des Alters der abgebildeten Person mit dem Alter von „gelernten“ Personen aus dem Trainingsdatensatz. Eine Vielzahl von unterschiedlichen Merkmalen fließt in die Berechnung ein. In der Praxis funktioniert das, indem Nutzer*innen in die Kamera ihres Telefons oder Computers schauen. Innerhalb von 1,5 Sekunden kommt „Yoti Age Scan“ zu einer Alterseinschätzung.

    Für größtmögliche Sicherheit ist dabei zentral, dass der Schwellenwert fünf Jahre höher angesetzt wird, als es der JMStV vorgibt: Um auf Inhalte zuzugreifen, die für 18-Jährige freigegeben sind, müssen Nutzer*innen daher als mindestens 23 Jahre alt erkannt werden. Bei Inhalten ab 16 sollten Nutzer*innen von „Yoti Age Scan“ als mindestens 21 eingeschätzt werden. Im Anschluss an die Alterseinschätzung wird das Bild umgehend gelöscht; Ausweisdokumente werden für die Alterseinschätzung nicht benötigt.

  • Deutsche Post AG: „POSTID“

    Dezember 2015 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Bei dem System „POSTID“ handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS, das verschiedene Möglichkeiten der Identifizierung bietet. Die Positivbewertung umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel. Weitere Details: Altersverifikationssysteme.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2015)

  • Deutsche Telekom: „MagentaTV“

    August 2019 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    „MagentaTV“ ist eine Plattform der Telekom, mit der die Nutzer konvergente Rundfunk- und Telemedien- Angebote abrufen können. Das Jugendschutzkonzept für die Plattform basiert auf zwei verschiedenen Systemen, bei denen PIN-Codes für die Freischaltung von jugendschutzrelevanten Inhalten genutzt werden.

    Die „Erwachsenen-PIN“ von MagentaTV stellt sicher, dass Inhalte, auf die in Telemedien nur Erwachsene Zugriff haben dürfen, innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind. Um eine Erwachsenen-PIN zu erhalten, muss zunächst die Volljährigkeit des Nutzers im Rahmen des Identifizierungsverfahrens (amtliche Ausweisdaten, persönlicher Kontakt) des bereits positiv bewerteten Altersverifikationssystems (AVS „ID Pass“) der Telekom geprüft und bestätigt werden. Erst dann kann der Nutzer die Erwachsenen-PIN für die Freischaltung von Erwachsenenangeboten im Authentifizierungsverfahren nutzen.

    Das zweite System beruht auf der sogenannten „Benutzer-PIN“, welche vergleichbar ist mit dem Schutzniveau der im Bereich des Rundfunks eingeführten Vorsperre-PIN. Auf Basis der für jeden Inhalt bereitgestellten Alterskennzeichnung können die Nutzer für jedes einzelne Gerät entscheiden, zu welchen Inhalten der Zugang nur durch Freischaltung mit der Benutzer-PIN möglich ist. Die Abfrage erfolgt, wie bei der Erwachsenen-PIN auch, vor Nutzung des jeweiligen Inhalts.

    Abonnenten können mithilfe der „optionalen Einstellung“ gerätespezifisch entscheiden, wann eine PIN-Abfrage erfolgen soll. So kann z.B. die PIN-Abfrage für Inhalte ab 16 und 18 manuell deaktiviert werden bzw. eine PIN-Abfrage für Inhalte ab 6/12 verlangt werden.

    (Entscheidung der KJM vom August 2019)

  • discovery +

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Bei dem Video-Abonnement-Angebot „discovery +“ der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG handelt es sich um ein geschlossenes System. Im Rahmen der Jugendschutzfunktion von „discovery+“ können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 0, 6 und 12 konfiguriert werden, die den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten beschränken. Damit entspricht „discovery +“ den Vorgaben der deutschen Gesetzgebung.

  • Disney+

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die Walt Disney GmbH bietet mit Disney+ eine altersbezogene Schutzfunktion an. Nutzer von Disney+ können eine Altersbeschränkung aktivieren, so dass ausschließlich Titel angezeigt werden, die der Alterseinstellung entsprechen. Dazu werden verschiedene Profile angelegt, die jeweils mit einer eigenen PIN geschützt und mit individuellen Altersfreigaben versehen sind.

  • First1 Networks GmbH für Internetangebot "first1.de"

    April 2008 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Im Bereich Online-Gewinnspiele war die KJM der Ansicht, dass die technische Jugendschutzmaßnahme von First1 den gesetzlichen Anforderungen an ein technisches Mittel entspricht.

    First1 plant die Verbreitung eines kostenpflichtigen Online-Wissensspiels mit Gewinnmöglichkeit unter dem Namen „Wie weit wirst Du gehen". Der Ausschluss von Minderjährigen an der Teilnahme am Online-Spiel soll gewährleistet werden, indem ein Persocheck-Verfahren unter Einbeziehung der Mobilfunknummer und der Kontodaten eingesetzt wird.

    (Entscheidung der KJM vom April 2008)

  • GigaTV

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Bei „GigaTV“ der Vodafone GmbH handelt es sich um ein geschlossenes System. Den Kund*innen wird der Zugang zu Video-On-Demand-Inhalten sowie zu Live-TV-Programmen ermöglicht. Im Rahmen der Jugendschutzfunktion von „GigaTV“ können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 0, 6, 12, 16 und 18 konfiguriert werden, die den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten beschränken. Damit entspricht „GigaTV“ den Vorgaben der deutschen Gesetzgebung.

  • insic GmbH: „insic AVS“

    Oktober 2020 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Bei dem System „insic AVS“ der insic GmbH handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein Altersverifikationssystem, bei dem die Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten erfolgt. Die Positivbewertung umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel. Weitere Details: Altersverifikationssysteme.

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2020)

  • JusProg

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    JusProg e. V. bietet die Software „JusProg“ an, die Kinder und Jugendliche beim Surfen im Internet vor potentiell für ihre Altersstufe beeinträchtigenden Inhalten schützt. Von der FSM als geeignet beurteilt wurden auf Antrag die Programme „JusProg-Jugendschutzprogramm für iOS“ (Version 2.2), „JusProg-Jugendschutzprogramm für Android“ (Version 1.0.1) und „JusProg“ für Windows (Version 8.3.0) sowie JusProgDNS (geräteübergreifend). JusProgDNS kann auf verschiedenen Endgeräten und Netzwerk-Routern installiert werden. Es nutzt eine sogenannten „Nameserver-Technologie“ und leitet Webseiten-Aufrufe von für Minderjährige ungeeigneten Webseiten auf eine Infopage (Blockingpage) um. Die kostenlosen Schutzlösungen können als ein Baustein für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz dienen und stehen unter www.jugendschutzprogramm.de zum Download bereit.