Erschwerter Zugang
Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Jugendschutzsatzung) einhält:
- Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
- Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
- Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr
Darüber hinaus können die Anbieter technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Technische Mittel
Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er problematische Inhalte verbreiten will, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind.
Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen, abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Besonders eignen sich technische Mittel für den Jugendschutz im Internet und im digitalen Fernsehen.
Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten technischer Mittel möglich. Bekanntere Beispiele aus der Praxis sind etwa die Jugendschutzvorsperre im Pay-TV, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.
Jugendschutzprogramme
Jugendschutzprogramme können Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren.
Gemäß dem novellierten Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Aufgabe der Beurteilung der Eignung von Jugendschutzprogrammen bei den vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.
Jugendschutzprogramme wurden 2003 als spezielles Jugendschutzinstrument bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien im JMStV eingeführt.
Um als geeignet beurteilt zu werden, müssen Jugendschutzprogramme gemäß JMStV folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie ermöglichen einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zum Internet.
- Sie lesen Alterskennzeichnungen von Internetangeboten aus.
- Sie erkennen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
- Ihre Erkennungsleistung entspricht dem Stand der Technik.
- Sie sind benutzerfreundlich und nutzerautonom verwendbar.