Mädchen am Smartphone

6. Medienänderungsstaatsvertrag

Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag (6. MÄndStV) stärkt ab dem 1. Dezember den Kinder- und Jugendmedienschutz: Die KJM erhält neue Instrumente, um „Mirror-Pages“ schneller sperren zu lassen und Zahlungsströme bei rechtswidrigen Angeboten gezielt zu unterbinden.

FAQs zum 6. Medienänderungsstaatsvertrag

Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag (6. MÄStV) bringt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen mehrere wichtige Neuerungen mit sich. Mirror-Domains können nun schneller gesperrt werden, um Umgehungen von Sperrverfügungen zu unterbinden. Mit Payment-Blocking wird die Unterbindung von Zahlungsströmen an Anbieter jugendgefährdender Inhalte möglich. Die “One-Button-Lösung” ermöglicht Eltern, Geräte mit nur einem Klick altersgerecht abzusichern. Darüber hinaus wurde „persönliche Integrität“ in die Reihe der Schutzziele von § 1 JMStV aufgenommen. Damit sind hochgefährliche Interaktionsrisiken von Mobbing, Grooming, selbstgefährdendem Verhalten, exzessivem Spielen oder Kostenfallen bei der Alterseinstufung potenziell entwicklungsbeeinträchtigender Angebote künftig mitzuberücksichtigen.

Mirror Pages sind Kopien bereits gesperrter, rechtswidriger Internetseiten. Mit ihnen soll gezielt die Sperrung umgangen werden, etwa durch minimale Änderung der URL. Typische Inhalte, bei denen Mirror Pages eingesetzt werden, sind Pornografie, aber z.B. auch Angebote zu religiösem Extremismus. Damit eine Seite als Mirror Page behandelt werden kann, muss sie im Wesentlichen denselben Inhalt wie das bereits gesperrte Original aufweisen. Die Vorteile für den Schutz von Kindern und Jugendlichen liegen in der schnellen Reaktionsmöglichkeit der Aufsicht: Sperrverfahren werden deutlich verkürzt, da nicht für jede neue Kopie ein vollständiges Prüfverfahren notwendig ist. So wird verhindert, dass Minderjährige trotz bestehender Sperrverfügungen weiterhin auf jugendgefährdende Inhalte zugreifen können.

Das Verfolgen des „Follow the Money“-Ansatzes zielt darauf ab, die Zahlungsströme an Anbieter jugendgefährdender Inhalte zu unterbinden. 
Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass es sich um unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV handelt . Durch das Unterbrechen der Zahlungskette wird verhindert, dass wirtschaftliche Anreize für Rechtsverstöße bestehen - und der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz wird nachhaltig gestärkt. Die jeweils zuständige Landesmedienanstalt kann z.B. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten oder Zahlungssystembetreibern, die für die Zahlungsabwicklung zwischen Nutzern und widerrechtlich handelnden Anbietern genutzt werden, die Mitwirkung an Zahlungen untersagen. Ein Vorgehen gegen die Anbieter selbst ist zuvor nicht erforderlich, sondern lediglich die Benennung unzulässiger Angebote bei den Zahlungsdienstleistern.

Die „One-Button-Lösung“ greift verpflichtend ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssystemen. Die Bestimmung erfolgt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des 6. MÄStV, spätestens bis zum 1. Dezember 2026. Die Jugendschutzvorrichtung muss als leicht zugängliches Element integriert und vor unberechtigtem Zugang geschützt werden. Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen die Jugendschutzvorrichtung aktiv betätigen, da sie standardmäßig nicht aktiviert ist (Opt-In). Grundsätzlich soll die Einstellung auf allen Handys, Smart-TVs und Spielekonsolen genutzt werden können, die Zugang zu Telemedien ermöglichen.
Bei Geräten, die bereits produziert werden, gilt ab der Entscheidungsbekanntgabe über die Bestimmung eine Übergangsfrist von drei Jahren für die Umsetzung der Softwarevorrichtung.
Für Geräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden und die über nicht oder nicht mehr aktualisierbare Betriebssysteme verfügen, gilt die Verpflichtung zur Softwareanpassung nicht.
Ziel dieser Lösung ist, dass der Zugang zu ungeeigneten Inhalten und Apps von vornherein über das Betriebssystem altersgerecht eingeschränkt wird – dies beinhaltet auch die Nutzung von Browsern und Online-Suchmaschinen.