Mindestanforderungen an Altersüberprüfungen aus jugendschutzrechtlicher Sicht
In deutsche Kinderzimmer haben eine Vielzahl digitaler Medien Einzug gehalten. 95% der 12- bis 19-Jährigen verfügen über ein eigenes Smartphone, und TikTok, Instagram und Snapchat gehören auch bereits bei den 10- bis 13-Jährigen zu den TOP5 der Lieblings-Apps. Der Haken dabei? Diese Dienste sind nach den anbietereigenen Nutzungsbedingungen allesamt nicht für Kinder bzw. Jugendliche geeignet, da sie ein Mindestalter von 13 Jahren vorsehen.
Aufgrund der hohen Risiken, ungewollt auf diesen und weiteren Social Media-Angeboten mit Desinformation, Hassrede oder Pornografie in Kontakt zu kommen steht derzeit auch die Einführung eines nationalen bzw. europäischen gesetzlichen Mindestalters für die Nutzung sozialer Medien im Raum.
Sowohl für die Durchsetzung der eigenen AGB als auch einer gesetzlichen Altersgrenze ist die wirksame Überprüfung des Alters der Nutzenden essenziell. Dass hierbei bei den Anbietern derzeit elementare Defizite bestehen dürften, hat die EU-Kommission erst kürzlich in ihrer vorläufigen Einschätzung zu den Angeboten Instagram und Facebook festgestellt.
Welche Mindestanforderungen empfiehlt die KJM für die Alterserkennung?
Die EU-Kommission hat mit der „Mini-Wallet“ einen technischen Rahmen für eine europaweit interoperable Altersverifikation vorgestellt - allgemeine Mindeststandards für Altersverifikationssystemen (AVS) gibt es bislang jedoch nicht. Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen bei der Bewertung von AVS möchte die KJM mit den nachfolgenden Empfehlungen eine erste Orientierung bieten. Während das Ziel einer möglichst datensparsamen Umsetzung ausdrücklich geteilt wird, liegt der Fokus der KJM-Empfehlungen auf der Wirksamkeit aus kinder- und jugendmedienschutzrechtlicher Perspektive.
- Es braucht verlässliche Verfahren zur Altersüberprüfung. Eine reine Selbstauskunft ist nicht ausreichend.
- Den Nutzenden sollten immer mehrere Möglichkeiten angeboten werden, ihr Alter zu verifizieren. Eine Übersicht der insbesondere in Betracht kommenden Ansätze finden Sie am Seitenende.
Möglichkeiten der Altersverifikation - Da eine Vielzahl der Risiken für Kinder und Jugendliche bereits durch die passive Nutzung der auf Social Media, Video-Sharing-Angeboten oder Gaming-Plattformen angebotenen Inhalte entsteht, sollte eine Altersüberprüfung auch bei der Nutzung ohne Anmeldung erfolgen.
- Anbieter sollten die Wirksamkeit der eingesetzten AVS be- und offenlegen. Die Trefferquote sollte bei der Bestimmung von Volljährigen 95 %, bei der Bestimmung von Minderjährigen 85 % nicht unterschreiten. Hintergrund für die unterschiedlichen Schwellenwerte ist, dass insbesondere die granulare Alterseinstufung von Minderjährigen (bspw. nach den Altersstufen 13, 14 und/oder 16) nach derzeitigem Stand noch einer Weiterentwicklung der bislang im Markt üblichen Altersverifikationssysteme, die in der Regel auf die Volljährigkeitsprüfung ausgelegt sind, erfordert. Mittelfristig sollte ein gemeinsamer Branchenstandard von über 95 % das Ziel sein.
- Die Altersüberprüfung sollte durch weitere Sicherheitsmaßnahmen gegen Manipulation (beispielsweise Backdoor-Schutz, Timeout nach bestimmter Idle-Time) ergänzt werden. Die Angebote müssen regelmäßig auf Schutzlücken überprüft und diese geschlossen werden.
- Anbieter sollten beim Einsatz ihrer Tools dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgen und eine entsprechende (Selbst-)Einschätzung offenlegen.
- Bis zu einer positiven Volljährigkeitsprüfung, die bspw. bei einer Analyse der Nutzungssignale mehrere Wochen dauern kann, ist den Nutzenden automatisch eine Version des Dienstes für Minderjährige anzubieten.
- Die vorgenannten Mindestanforderungen an Altersverifikationssysteme stellen mangels regelmäßiger Authentifizierung keine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV dar, die eine Überprüfung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang voraussetzen. Die Anforderungen der §§ 4 und 5 JMStV sind, soweit relevant, weiterhin entsprechend dem AVS-Raster sicherzustellen.
Möglichkeiten der Altersverifikation
In Betracht kommen derzeit insbesondere folgende Ansätze:
Über den Zugriff auf (bei Dritten) bereits hinterlegte Informationen wird abgefragt, ob Nutzerinnen und Nutzer die jeweilige Altersgrenze erreicht haben. Voraussetzung ist, dass der Dritte bereits ein Identifizierungs-Verfahren mittels geprüfter Personen- und Alters- bzw. Geburtsdaten unter Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten durchgeführt hat (bspw. im Rahmen von Mobilfunkverträgen, GwG-konformer Bankkonten-Eröffnung, der Teilnahme am Kommunikationsdienst DE-Mail oder der Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises). Je nach vorhandenen Informationen kann die Altersgrenze sehr genau festgestellt werden; allerdings ist es beim EUDI Wallet derzeit bspw. nur möglich, die Volljährigkeit festzustellen, nicht aber, ob eine Person bspw. über 13 oder 16 Jahre alt ist.
Hierbei wird in einer Videotelefonie mit einem Agenten das Ausweisdokument erfasst, auf Manipulationen untersucht und die zu identifizierende Person mit dem Foto des Ausweisdokuments abgeglichen.
Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments. Zur Vermeidung von Manipulationen müssen diese Techniken eine Lebend-Erkennung ermöglichen, sowie Manipulationen am Ausweisdokument erkennen.
- Hierbei wird über die Kamera ein Scan des Gesichts vorgenommen und daraus auf das Alter der Nutzenden geschlossen. Dieses Verfahren wird bereits von zahlreichen kommerziellen Dienstleistern am Markt angeboten und erreicht oft eine Trefferquote von über 98 % bzgl. der Volljährigkeit der Nutzenden. Die KJM empfiehlt, dass bei diesem Verfahren eine wirksame Lebenderkennung erfolgt und
- Mindestansprüche an die Bildqualität gestellt werden,
um sicherzustellen, dass es sich um eine echte Person handelt, die aktuell vor der Kamera sitzt und um Umgehungsmöglichkeiten beispielsweise mittels eingespielten Filmen, KI oder Maskierung auszuschließen.
Bei diesem Verfahren werden anhand einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzungssignale durch den Social-Media-Anbieter selbst Rückschlüsse hinsichtlich des Alters der Nutzenden gezogen (Altersinferenz). Diese Variante wird teilweise bereits von Diensten wie YouTube oder ChatGPT eingesetzt. Nach unseren Informationen kann damit die Volljährigkeit mit einer Genauigkeit von etwa 90 % festgestellt werden. Allerdings liegen weder hierzu noch über die gesammelten „Signale“ detaillierte, verifizierte Informationen vor.
Bei diesem Verfahren wird die Altersverifikation nicht durch den einzelnen Dienst selbst, sondern durch das Betriebssystem des genutzten Endgeräts vorgenommen. Das Alter der Nutzenden wird dabei einmalig auf Ebene des Betriebssystems eingestellt und steht anschließend als Signal für alle auf dem Gerät genutzten Anwendungen zur Verfügung. Plattformen können dann bei der Registrierung oder beim Zugriff auf altersbeschränkte Inhalte auf dieses systemseitig hinterlegte Altersmerkmal zugreifen, ohne selbst ein eigenes Verifikationsverfahren durchführen zu müssen. Vor dem Hintergrund des novellierten Jugendmedienschutzstaatsvertrags, der für Betriebssystemanbieter eine entsprechende Verpflichtung zur Integration eines solchen Mechanismus vorsieht, befasst sich die KJM derzeit mit der konkreten Ausgestaltung dieses Ansatzes.