KJM | 18/2022 |

Jugendmedienschutz: Gericht weist Beschwerden von Porno-Anbieter*innen zurück

Schutzmaßnahmen müssen umgehend umgesetzt werden

Gute Nachrichten für den Kinder- und Jugendmedienschutz: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Pornoanbieter*innen gegen die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Landesanstalt für Medien NRW und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), so das Gericht, haben frei zugängliche Inhalte von drei Porno-Anbieter*innen zu Recht beanstandet. Die Angebote genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendmedienschutzes in Deutschland. Bis zum jetzigen Tag verlangen die betroffenen Angebote keine Altersverifikation für den Zugang zu ihren explizit pornografischen Inhalten. Daher müsse die freie Verbreitung dieser Inhalte untersagt werden.  

Am 8. September 2022 gab das Oberverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerden zurückgewiesen wurden. Das bedeutet, dass der Jugendmedienschutz auf den betreffenden Seiten umgehend umzusetzen ist. Die KJM und die Landesanstalt für Medien NRW begrüßen den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich.

Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW und Europabeauftragter der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten: „Das Gericht bestärkt unsere Einschätzung der Rechtslage. Auch online darf Pornografie Kindern und Jugendlichen nicht frei zugänglich gemacht werden, die Anbieter der Pornoplattformen tragen die Verantwortung dafür. Wir erwarten, dass die betroffenen Anbieter diese gerichtliche Entscheidung nun umgehend umsetzen. Darüber hinaus geht von der Entscheidung auch eine Signalwirkung an weitere vergleichbare Angebote aus, die in nicht allzu ferner Zukunft auch von uns hören dürften. Insgesamt kein schlechter Tag für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz im Netz.“

Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Pornos sind kein Kinderprogramm. Das hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Diese Entscheidung ist ein klares Signal. Keine Ausreden mehr für die Anbieter*innen von pornografischen Inhalten ohne Altersverifikation. Wir begrüßen daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, die ein großer Erfolg für den Kinder- und Jugendmedienschutz, die Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz und die Verfahren der Landesanstalt für Medien NRW sind.“

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte im November 2021 bekannt gegeben, dass die Landesanstalt für Medien NRW die frei zugänglichen Inhalte von Porno-Anbietern mit Sitz in Zypern zu Recht beanstandet hätte. Demnach dürfen die Angebote der drei Pornoportale mit Sitz in Zypern nicht ohne vorgeschaltete Alterskontrolle in Deutschland verbreitet werden. Zwar haben sich die Betreiber*innen darauf berufen, dass die deutsche Medienaufsicht nicht zuständig wäre, das Gericht wies diese Auffassung allerdings ab: Das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht muss hier Anwendung finden. Altersverifikationssysteme sind verpflichtend.

Die Landesanstalt für Medien NRW und die KJM fordern die Anbieter*innen auf, ihren Verpflichtungen nach dem JMStV nachzukommen, indem sie eine sogenannte „geschlossene Benutzergruppe“ einrichten, um den freien Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu verhindern. Eine Übersicht über alle positiv bewerteten Altersverifikationssysteme finden Sie hier.

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