„TantumPay“: KJM bewertet weiteres Konzept zur Altersverifikation positiv

21/2020 02.11.2020

System der Tantum AG als Gesamtlösung eines AVS im Sinne des JMStV geeignet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das System „TantumPay“ der Tantum AG als eine weitere Lösung zur Altersverifikation (AVS-Konzept) in Telemedien positiv bewertet. Das vorgelegte Konzept ist eine Gesamtlösung, die eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten ermöglicht.

Möchte sich ein Nutzer mit „TantumPay“ identifizieren, muss er sich zunächst in der auf seinem Smartphone installierten Tantum App registrieren. Dabei wird auch das verwendete Smartphone verifiziert. Für die anschließende einmalige Identifizierung bedient sich die Tantum AG der PXL Vision AG. Der Nutzer muss dazu mit seinem Smartphone Aufnahmen der Vorder- und Rückseite des Ausweisdokuments sowie ein Selfie-Video erstellen. PXL Vision überprüft die Echtheit des Ausweisdokuments, erfasst die darin enthaltenen Daten und gleicht die biometrischen Daten aus dem Selfie-Video mit dem Bild auf dem Ausweisdokument ab. Nach dieser einmaligen Identifizierung erfolgt die jeweilige Authentifizierung, indem der Nutzer einen QR-Code einscannt, der dem Angebot, für das eine Altersverifikation erfolgen soll, vorgeschaltet ist. Dadurch öffnet sich die passwortgeschützte Tantum App. Bestätigt der Nutzer in der App sein Alter, erhält er Zugriff auf das jeweilige Angebot.

Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das System „TantumPay“ der Tantum AG in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

Damit gibt es nun 56  von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.