KJM stellt fest: Beurteilung der FSM zur Eignung von „JusProg“ als Jugendschutzprogramm ist unwirksam

05/2019 15.05.2019

Die mit zwölf Vertreterinnen und Vertretern aus den für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sowie aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren der Landesmedienanstalten besetzte Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. (FSM) bei der Eignungsbeurteilung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM hat daher die Beurteilung der FSM zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV einstimmig für unwirksam erklärt. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen.

Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist.  

Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der KJM, erklärte: „Eine Eignung als Jugendschutzprogramm setzt voraus, dass dieses plattform- und geräteübergreifend funktioniert und sich am Nutzungsverhalten der Anwender ausrichtet. Andernfalls sind Kinder und Jugendliche gerade dort ungeschützt, wo sie sich in ihrem digitalen Alltag aufhalten und es würde eine signifikante Schutzlücke entstehen, die mit dem Ziel eines effektiven Jugendschutzes schlicht nicht vereinbar ist. Diese Aspekte hätte die FSM in ihrer Prüfung von JusProg berücksichtigen müssen.“

Anbieter von Webseiten mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die ihre Angebote bisher mit einer Alterskennzeichnung für die entsprechende Altersstufe versehen haben, welche von JusProg ausgelesen werden konnte, müssen als Folge der Entscheidung Kindern und Jugendlichen die Wahrnehmung solcher Inhalte jetzt auf anderem Weg unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Dafür stehen gem. § 5 Abs. 3 JMStV Sendezeitengrenzen oder andere technische Barrieren zur Verfügung.

„Wichtig ist für uns nun, zeitnah den Dialog mit den Anbietern zu suchen, um eine rechtskonforme Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte sicherzustellen, sie dabei zugleich aber auch, so gut wie möglich, zu unterstützen,“ so Kreißig.