KJM bewertet weiteres technisches Mittel positiv

06/2019 16.05.2019

Sky „Family Feature“ geeignet für den Jugendmedienschutz

Die KJM hat das Konzept „Family Feature“ der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG als ein technisches Mittel im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) – zunächst befristet für den Zeitraum von zwei Jahren mit Option auf Verlängerung – positiv bewertet.

Das „Family Feature“ soll den Nutzern plattformweiten Schutz sowohl für lineare, als auch non-lineare Inhalte ermöglichen. Bei der Grundeinstellung ab Werk ist standardmäßig eine sendungsbezogene Vorsperre aktiviert. Dadurch sind alle linearen und non-linearen Inhalte mit einer Altersfreigabe ab 12, 16 und 18 tagsüber nur nach Eingabe der Jugendschutz-PIN abrufbar. Neben dieser werkseitigen Voreinstellung können zwei weitere Modi in den Einstellungen gewählt werden:

Bei der Einstellung des Modus "Individuell" können die Kunden wählen, ab welchem Alter (ab 0, 6, 12, 16, 18) und in welchen Zeiträumen eine Jugendschutz-PIN-Abfrage erfolgen soll. Bei der Einstellung ab Alter erfolgt jeweils für alle Inhalte mit dieser und allen höheren Altersfreigaben eine PIN-Abfrage. Mit der Einstellung des Zeitraums haben die Kunden zusätzlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob die gewählte Alterseinstellung rund um die Uhr gelten soll, oder nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr.

Abonnenten, bei denen sich keine Kinder oder Jugendlichen im Haushalt befinden, haben die Möglichkeit den Modus "Nie" einzustellen. In dieser Einstellung erfolgt für keinen Inhalt eine Abfrage der Jugendschutz-PIN, auch nicht für Inhalte, die ab 18 Jahren freigegeben sind.

Alle sechs Monate werden die Abonnenten gebeten ihre Jugendschutzeinstellungen auf Aktualität zu prüfen.

Bei der Vergabe einer Jugendschutz-PIN, die nur volljährige Abonnenten erhalten, führt Sky eine Altersverifikation durch. Wurde das Alter als volljährig verifiziert, erfolgt eine Vergabe der Jugendschutz-PIN (per KJM zertifiziertem E-Mail-Verfahren oder direkt an den Kunden zusammen mit dem Receiver).

Damit gibt es nun sieben von der KJM positiv bewertete Konzepte für technische Mittel.


Hintergrund:

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.