KJM bewertet weiteres technisches Mittel positiv
„MagentaTV“ der Telekom geeignet für den Jugendmedienschutz
Die KJM hat das Jugendschutzkonzept für „MagentaTV“ der Deutschen Telekom als ein technisches Mittel im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) positiv bewertet.
„MagentaTV“ ist eine Plattform der Telekom, mit der die Nutzer konvergente Rundfunk- und Telemedien- Angebote abrufen können. Das Jugendschutzkonzept für die Plattform basiert auf zwei verschiedenen Systemen, bei denen PIN-Codes für die Freischaltung von jugendschutzrelevanten Inhalten genutzt werden.
Die „Erwachsenen-PIN“ von MagentaTV stellt sicher, dass Inhalte, auf die in Telemedien nur Erwachsene Zugriff haben dürfen, innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind. Um eine Erwachsenen-PIN zu erhalten, muss zunächst die Volljährigkeit des Nutzers im Rahmen des Identifizierungsverfahrens (amtliche Ausweisdaten, persönlicher Kontakt) des bereits positiv bewerteten Altersverifikationssystems (AVS „ID Pass“) der Telekom geprüft und bestätigt werden. Erst dann kann der Nutzer die Erwachsenen-PIN für die Freischaltung von Erwachsenenangeboten im Authentifizierungsverfahren nutzen.
Das zweite System beruht auf der sogenannten „Benutzer-PIN“, welche vergleichbar ist mit dem Schutzniveau der im Bereich des Rundfunks eingeführten Vorsperre-PIN. Auf Basis der für jeden Inhalt bereitgestellten Alterskennzeichnung können die Nutzer für jedes einzelne Gerät entscheiden, zu welchen Inhalten der Zugang nur durch Freischaltung mit der Benutzer-PIN möglich ist. Die Abfrage erfolgt, wie bei der Erwachsenen-PIN auch, vor Nutzung des jeweiligen Inhalts.
Abonnenten können mithilfe der „optionalen Einstellung“ gerätespezifisch entscheiden, wann eine PIN-Abfrage erfolgen soll. So kann z.B. die PIN-Abfrage für Inhalte ab 16 und 18 manuell deaktiviert werden bzw. eine PIN-Abfrage für Inhalte ab 6/12 verlangt werden.
Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass „MagentaTV“ bei entsprechender Umsetzung als technisches Mittel den Anforderungen des JMStV entspricht. Damit gibt es nun acht von der KJM positiv bewertete Konzepte für technische Mittel.
Hintergrund:
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.