KJM bewertet Sky „Family Feature“ als technisches Mittel positiv
Evaluationsbericht belegt Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Die KJM hat entschieden, die Positivbewertung des Konzepts „Family Feature“ der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Sky) als technisches Mittel im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) zu entfristen. In diesem Zusammenhang hat Sky für die KJM einen umfassenden Evaluationsbericht erstellt, der das Schutzniveau des „Family Features“ als technisches Mittel belegt. Die Einstufung als technisches Mittel bedeutet, dass eine geeignete Zugangsbarriere bezüglich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte existiert.
Das Ziel des Konzepts: Plattformweiter Schutz sowohl für lineare, als auch non-lineare Inhalte. Dazu können NutzerInnen in den Einstellungen verschiedene Modi einstellen. Standardmäßig, d. h. ab Werk, können Inhalte mit einer Altersfreigabe ab 12, 16 und 18 tagsüber nur nach Eingabe der Jugendschutz-PIN abgerufen werden („safety by design“).
Verschiedene Einstellungen für verschiedene Bedarfe
Bei der Einstellung des Modus "Individuell" können die KundInnen wählen, ab welcher Altersfreigabe (ab 0, 6, 12, 16, 18) und in welchen Zeiträumen (rund um die Uhr oder zwischen 6 bis 20 Uhr) die Jugendschutz-PIN-Abfrage erfolgen soll.
Befinden sich keine Kinder oder Jugendlichen im Haushalt, besteht auch die Möglichkeit, das „Family Feature“ so einzustellen, dass die PIN-Abfrage für sämtliche Altersstufen und Zeiträume deaktiviert ist.
Alle sechs Monate werden die AbonnentInnen aufgefordert, ihre Jugendschutzeinstellungen auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Vergabe einer Jugendschutz-PIN erfolgt nur an volljährige AbonnentInnen nach positiver Altersverifikation.
Hintergrund: Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.