KJM bewertet drei neue Altersverifikationssysteme positiv
Immer mehr Anbieter stellen sich ihrer Verantwortung
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat drei weitere Systeme zur Altersverifikation (AVS) positiv bewertet.
Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Viele Inhalte im Internet sind für Kinder und Jugendliche ungeeignet – umso mehr freuen wir uns, dass Anbieter immer mehr Altersverifikationssysteme einsetzen können. Damit werden sie ihrer Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen gerecht. Das dient der Verbesserung des Jugendschutzes im Internet und gibt den Anbietern mehr Rechts- und Planungssicherheit.“
Folgende AVS-Systeme hat die KJM bewilligt:
• „helix id“ der Blockchain Helix AG (Gesamtlösung)
• „Konto-Ident Plus“ der Verifeye Online (Modul)
• „Veriff“ der Veriff Inc. (Gesamtlösung)
Die KJM kam nach Prüfung dieser Konzepte zu dem Ergebnis, dass sie in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständige AVS-Konzepte bzw. als Teillösung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet sind.
Damit gibt es nun 75 von der KJM bewilligte AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.
Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.
Zudem ist es auch möglich, unter bestimmten Bedingungen auf eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle zurückzugreifen. Dies ist z. B. der Fall bei Identifizierungs-Verfahren mittels geprüfter Personen- und Alters- bzw. Geburtsdaten, die bereits bei Teilnahme an bestimmten Diensten bzw. Abschluss von bestimmten Verträgen (z. B. Mobilfunkverträgen, GwG-konforme Bankkonten-Eröffnung; Teilnahme am Kommunikationsdienst DE-Mail; Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises) unter Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten erfasst wurden.