Führende Streamingdienste in Deutschland nutzen geeignete Jugendschutzprogramme

07/2020 05.06.2020

Schutzlösungen für „Prime Video“ und „Netflix“ geprüft

Neben dem Streamingdienst Netflix verwendet nun auch Amazon für sein Video-on-Demand-Angebot „Prime Video“ ein Jugendschutzprogramm, das den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers entspricht. Die Amazon Digital Germany GmbH hat der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ihre accountbezogene Schutzfunktion erstmals zur Prüfung vorgelegt. Die Netflix International B.V. hatte ihre ebenfalls accountbezogene Schutzfunktion für „Netflix“ bereits im Jahr 2018 zur Prüfung bei der FSM vorgelegt. Nach einer Erweiterung der Schutzfunktionen wurde Anfang 2020 eine erneute Vorlage zur Eignungsbeurteilung erforderlich.
Die FSM hat beide Funktionen als geeignete Jugendschutzprogramme im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) beurteilt.

Im Rahmen der regulierten Selbstregulierung hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Rechtmäßigkeit der FSM-Entscheidungen überprüft und keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums festgestellt. Damit bieten sowohl Netflix als auch Amazon nun jeweils ein als geeignet beurteiltes Jugendschutzprogramm für geschlossene Systeme an.

Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Diese Entscheidungen sind ein weiterer, wichtiger Baustein für den Kinder- und Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter. Netflix und Prime Video sind die führenden Streamingdienste in Deutschland und haben damit eine signifikante Reichweite auch bei jungen Menschen. Ich begrüße es deshalb sehr, dass die beiden Anbieter ihre entsprechend große Verantwortung wahrnehmen und effektive Schutzlösungen direkt in ihre Produkte integrieren. Das ist nicht zuletzt der guten Arbeit der FSM zu verdanken, die auch Anbieter mit Sitz im Ausland verlässlich berät und ganz im Sinne der KJM begleitet.“

Hintergrund:
Gemäß den gesetzlichen Regularien sind die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Eignungsprüfung von Jugendschutzprogrammen zuständig. Die KJM überprüft anschließend, ob die Selbstkontrolleinrichtung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.