FSM-Eignungsprüfung von „JusProg“ ist rechtlich unbedenklich
KJM kritisiert eingeschränkte Effektivität des Jugendschutzprogramms
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hält die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) durchgeführte Eignungsprüfung mehrerer Versionen des Jugendschutzprogramms „JusProg“ für rechtlich unbedenklich. Die FSM hatte eine plattformübergreifende Eignungsbeurteilung der Softwareangebote „JusProg-Jugendschutzprogramm für iOS“ (Version 2.2), „JusProg-Jugendschutzprogramm für Android“ (Version 1.0.1) und „JusProg“ für Windows (Version 8.3.0) gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) durchgeführt. Im Rahmen der regulierten Selbstregulierung hat die KJM diese Entscheidung überprüft und festgestellt, dass die FSM die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat.
Mit der Vorlage von Jugendschutzprogrammen für mobile Endgeräte hat JusProg e. V. auf die Kritik der KJM im Jahr 2019 reagiert und die Schutzwirkung von „JusProg“ erweitert. Durch das Vorgehen der KJM sind also wichtige Verbesserungen im Kinder- und Jugendmedienschutz erzielt worden. Für einen umfassenden Schutz im Netz ist diese Erweiterung jedoch noch immer nicht ausreichend. Denn gerade dort, wo Kinder und Jugendliche überwiegend online unterwegs sind, können die Programme keine Schutzwirkung entfalten: bei dynamischen Social-Media-Inhalten und bei der Nutzung von Apps.
KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann: „Wir stehen hier vor dem Paradox, dass die Existenz eines einzigen, gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag als geeignet beurteilten Jugendschutzprogramms ausreicht, damit Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte online verbreiten dürfen – egal, ob Kinder und Jugendliche z. B. innerhalb einer App durch das Programm geschützt werden können oder nicht. Während die Idee übergreifender Jugendschutzprogramme für die Regulierung von Internetangeboten in der Zeit statischer Webseiten zielführend gewesen sein mag, kann die mittlerweile entstandene Schieflage nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Die Länder sollten nun im Rahmen der anstehenden JMStV-Novellierung die Chance nutzen, den Regulierungsrahmen an die erfolgten technologischen Entwicklungen und die neuen Nutzungsrealitäten von Kindern und Jugendlichen anzupassen.“
Ein Videostatement des KJM-Vorsitzenden Dr. Marc Jan Eumann finden Sie hier: bit.ly/Videostatement-JusProg.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: bit.ly/Aktuelles-zu-JusProg.