KJM bewertet zwei weitere Altersverifikationssysteme positiv

11/2023 01.08.2023

Technischer Jugendmedienschutz ermöglicht sicheres Surfen für Kinder und Jugendliche

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat zwei weitere Systeme zur Altersverifikation (AVS) positiv bewertet. KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann: „Kinder nutzen das Internet oftmals allein und ohne Begleitung – das zeigt die neue KIM-Studie 2022. Um so wichtiger ist, dass sie keinen Zugang zu problematischen Inhalten haben. Alterskontrollen sind hier der Schlüssel. Je größer die Auswahl an Systemen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, desto besser.“

Folgende AVS-Konzepte hat die KJM beurteilt:

  • „Digital Client Onboarding Suite“ der Global Digital Profile GmbH
  • „ICU – Anonymous Age Estimation“ der Innovative Technology Ltd.

Während „Digital Client Onboarding Suite“ der Global Digital Profile GmbH die Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten durchführt, wurde „ICU – Anonymous Age Estimation“ durch maschinelles Lernen darauf trainiert, anhand biometrischer Merkmale das Alter einer Person einzuschätzen. Um auch abzudecken, dass manche Jugendliche älter aussehen, als sie sind, legte die KJM einen Puffer von fünf Jahren fest. Personen müssen von dem System als mindestens 23 erkannt werden, um Zugang zu den ab 18 Jahren bewerteten Inhalten zu bekommen. Durch systemseitige Kontrollfunktionen ist es zudem nicht möglich, die Altersüberprüfung mit Standbildern zu übergehen.

Die KJM kam nach Prüfung dieser Konzepte zu dem Ergebnis, dass sie in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als Teillösung auf der Ebene der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet sind.

Damit gibt es nun 104 von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit acht übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 12.05.2022) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden („face-to-face“-Kontrolle) mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) kann abgesehen werden, wenn für die Altersprüfung ein Verfahren auf Grundlage einer automatisierten, kamerabasierten Altersermittlung genutzt wird, in dessen Rahmen eine Software Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Alters der zu identifizierenden Person anhand biometrischer Merkmale eines Live-Kamerabildes trifft und dabei den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht.