Stellungnahme der Medienanstalten zum Entwurf zur Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (6. MÄndStV) der Rundfunkkommission der Länder
Um den Herausforderungen des Jugendmedienschutzes im 21. Jahrhundert gerecht zu werden, treffen sich die Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Arcom), das Conseil Superieur de l’Audiovisuel (CSA), die Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA), die Ofcom und die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) regelmäßig zu internationalen Arbeitsrunden und haben ein gemeinsames Statement veröffentlicht (03/2023).
1.1 Wir (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Arcom), Conseil Superieur de l’Audiovisuel (CSA), Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA), Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und Ofcom) freuen uns, unsere Internationale Arbeitsgruppe zu Altersverifikation bekannt zu geben.
1.2 Die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD Richtlinie) verpflichtet Anbieter von Video-Sharing-Plattformen (VSP) zur Ergreifung von geeigneten Maßnahmen, um Minderjährige vor Videos zu schützen, die jugendgefährdendes Material enthalten. Jugendgefährdendes Material umfasst Inhalte, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Kindern beeinträchtigen können. Die AVMD-Richtlinie sieht zudem vor, dass die schädlichsten Inhalte, wie grundlose Gewalt und Pornografie, den strengsten Maßnahmen unterworfen werden.
1.3 Wir setzen uns für den Schutz von Kindern ein, indem wir dafür sorgen, dass die in unserem Zuständigkeitsbereich ansässigen VSP diese Anforderungen ernst nehmen.
1.4 Wir sind der Auffassung, dass VSPs, die pornografische Inhalte bereitstellen, verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen und somit sicherzustellen, dass diese mindestens 18 Jahre alt sind. Dies ist auch in einigen unserer nationalen Gesetze vorgesehen, mit deren Umsetzung wir beauftragt sind.
1.5 Eine zentrale Herausforderung bei der Regulierung von Online-Plattformen ist die Tatsache, dass das Internet von Natur aus international ist. Plattformen können in einer Rechtsordnung ansässig, aber von anderen Rechtsordnungen aus zugänglich oder sogar auf andere Rechtsordnungen ausgerichtet sein.
1.6 Darüber hinaus handelt es sich bei vielen der Maßnahmen, die Plattformen zum Schutz Minderjähriger einsetzen können, um sich schnell entwickelnde neue Technologien. Die verschiedenen Regulierungsbehörden prüfen derzeit noch, wie sie die Regulierung in diesem Bereich am besten angehen sollen.
1.7 Wir sind entschlossen, den Herausforderungen der Regulierung im 21. Jahrhundert durch proaktive Zusammenarbeit zu begegnen, die wir als Schlüsselelement für die Erfüllung unseres Auftrags erachten.
1.8 Wir treffen uns regelmäßig, um Informationen über die jeweiligen rechtlichen Zuständigkeiten und unsere praktischen Erfahrungen mit Durchsetzungsmaßnahmen
auszutauschen, Erkenntnisse aus unserer Forschung und täglichen Arbeit miteinander zu teilen und unsere Einschätzung der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit von Technologien zur Altersverifikation zu diskutieren. Schlussendlich beabsichtigen wir, unser Vorgehen bei der Regulierung so weit wie möglich zu koordinieren und den wirksamen Schutz von Minderjährigen in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich zu fördern.
1.9 Unser gemeinsames Bekenntnis zu einer unabhängigen und evidenzbasierten Regulierung gibt uns die Zuversicht, dass wir in diesem Bereich Fortschritte erzielen und gleichzeitig die Einzigartigkeit jedes Mitgliedstaates und seines Rechtssystems achten und die Rechte unserer Bürger auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre schützen können.