Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) müssen Fernsehanbieter, die ihr Programm bundesweit ausstrahlen, und Telemedienanbieter, die jugendschutzrelevante Inhalte verbreiten, einen Jugendschutzbeauftragten stellen. Dieser soll die Programmverantwortlichen in Fragen des Jugendschutzes beraten und beim Programmeinkauf, der -herstellung, -planung und -gestaltung beteiligt werden. Die KJM hat weitere Details zur Fachkunde und Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten in ihrer Rechtsauffassung zum Jugendschutzbeauftragten entwickelt. Telemedienanbieter können unter bestimmten Bedingungen eine Selbstkontrolleinrichtung mit dieser Aufgabe beauftragen.