Über uns

Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Kinder und Jugendliche sind in der digitalen Welt zuhause. Sie verbringen viel Zeit im Netz; lernen, spielen und chatten. Dabei können sie ungewollt mit problematischen Inhalten wie Gewalt, Pornografie oder Desinformation in Kontakt kommen. 

Als zentrale Aufsicht für den Jugendschutz im Netz und privaten Rundfunk stehen wir auf der Seite der Kinder und Jugendlichen – und der Erziehungsberichtigten. Unsere Aufgabe ist, Kinder und Jugendliche zu schützen. Für sie gehen wir in den Dialog, für sie gehen wir in den Konflikt.

Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ob Verstöße gegen diese Bestimmungen vorliegen und entscheidet über entsprechende Folgen für die Anbieter. Dabei wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig. Diejenige Landesmedienanstalt, die den betreffenden Rundfunksender lizensiert hat oder in deren Bundesland der Telemedienanbieter sitzt, vollzieht die von der KJM beschlossenen Maßnahmen (Beanstandungen, Untersagungen, Bußgelder).

Fragen und Antworten

Die KJM prüft und bewertet im Rahmen der Telemedienaufsicht mögliche Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) im Internet. Sie beschließt entsprechende Maßnahmen, die dann von den Landesmedienanstalten umgesetzt werden.

Die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Datenschutz, Verbraucherschutz oder Impressumspflicht) verbleibt bei anderen von den Ländern benannten Stellen, wie z. B. den Landesbeauftragten für Datenschutz.

Nein, es findet keine Kontrolle des Programms vor Ausstrahlung seitens staatlicher oder staatlich eingerichteter Stellen statt, da dies einer Zensur gleichkäme und diese in Deutschland per Grundgesetz verboten ist. Es erfolgt lediglich eine Vorabkontrolle von Sendungen durch die Landesmedienanstalten mittels Programmvorschauen. Ihr Ziel ist es, mögliche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen bereits vor Ausstrahlung zu verhindern.

Dabei werden beispielsweise sämtliche Spielfilme berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben. Es wird geprüft, ob die geplante Platzierung der Filme gemäß den jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist. So dürfen z.B. Filme, die von der FSK ab 16 Jahren freigegeben worden sind, erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden. Sollen die Filme zu früheren Zeiten gesendet werden als aufgrund der ursprünglichen Altersfreigabe möglich, wird im Rahmen der Vorabkontrolle überprüft, ob die Filme entweder eine Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung durch die KJM erhalten haben. Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann sie auch selbst Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen.

Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden zu Sendungen auf privaten Fernsehsendern und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt, leiten die Landesmedienanstalten den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorliegt. Ihre Programmbeschwerde über eine Sendung des privaten Rundfunks richten Sie unter Angabe des Senders, des Titels der Sendung, Ausstrahlungsdatum und -uhrzeit bitte an kjm@die-medienanstalten.de.

Arbeitsgrundlage der KJM sind auf Bundesebene Staatsverträge und auf nationaler Ebene Richtlinien, Übereinkommen und Konventionen. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Richtlinien und Satzungen, die für die Arbeit der KJM eine Rolle spielen.

Gesetze und Staatsverträge               Satzungen und Richtlinien

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