Weltkugel bestehernd aus zahlreichen Punkt-zu-Punkt-Verknüpfungen, wie Sender-Verknüpfungen

Technischer Jugendmedienschutz

Anbieter von Inhalten, die für Kinder oder Jugendliche beeinträchtigend sind, müssen ihre Angebote mit technischen Vorkehrungen absichern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unterschiedlichen Gefährdungsstufen.

Zugangskontrolle für Kinder und Jugendliche

Den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Rundfunk- oder Telemedieninhalten können Anbieter mithilfe von Zeitgrenzen oder technischen Mitteln verhindern. In Telemedien ist auch die Alterskennzeichnung des Angebots für ein geeignetes Jugendschutzprogramm möglich. 

Bestimmte unzulässige Inhalte dürfen aufgrund ihres größeren Gefährdungspotenzials nur in Telemedien und dort auch nur unter einer Voraussetzung verbreitet werden: Hier müssen mittels Altersverifikationssystemen geschlossene Benutzergruppen hergestellt werden. Übergreifende Konzepte berücksichtigen beide Gefährdungsstufen.

Datenbank Technischer Jugendmedienschutz

  • Paramount

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Paramount ermöglicht Kund*innen im Rahmen des Abonnements "Paramount+" den Zugang zu Video-On-Demand-Inhalten. „Paramount+“ bietet den Nutzer*innen die Einrichtung einer accountweiten, profilübergreifenden Altersbeschränkung an, die mittels PIN ausgesetzt werden kann.
    Hier können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 6, 12, 16 und 18 konfiguriert werden. Alternativ kann für jedes Profil hinterlegt werden, ob es sich um ein Kinderprofil handelt.

  • Premiere AG: „Blue Movie“

    Oktober 2005 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Die Identifizierung der Kunden wird entweder durch das positiv bewertete Schufa-Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“ oder vor Ort im Handel durch geschultes und ausgebildetes Personal durchgeführt. Das Schufa-Modul gewährleistet dabei eine verlässliche Identifizierung von Erwachsenen, indem auf bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrollen von Kreditinstituten zurückgegriffen und die Zugangsdaten für die geschlossene Benutzergruppe nur den zuvor als volljährig identifizierten Nutzern persönlich zugestellt werden. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgt über eine personalisierte Smartcard. Der „Blue Movie“-Kunde muss bei jeder Filmbestellung seinen persönlichen Adult-PIN angeben. Um die Gefahr der Weitergabe von Zugangsdaten weiter zu reduzieren, sind Bezahlfunktionen integriert.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2003 in der Fassung der Entscheidung vom Oktober 2005)

  • Prime Video

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die Amazon Digital Germany GmbH bietet für ihren Streaming-Dienst „Prime Video“ eine altersbezogene Schutzfunktion an, mit der der Zugriff auf nicht altersgemäße Inhalte durch minderjährige Nutzerinnen und Nutzer des Angebots unterbunden werden kann. Um die „Prime Video Kindersicherung“ verwenden zu können, muss der Nutzer eine vierstellige Eltern-PIN für sein Kundenkonto erstellen und nachfolgend altersbasierte Wiedergabebeschränkungen konfigurieren. Das Abrufen nicht altersgemäßer Inhalte ist dann ausschließlich nach Eingabe der Eltern-PIN möglich.

  • PXL Vision AG: „PXL Identity Platform“

    April 2021 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „PXL Identity Platform“ handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, das eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten ermöglicht. „PXL Identity Platform“ bietet Inhalteanbietern verschiedene Produktoptionen, mittels derer sie den Zugang zu ihren Inhalten durch die vorherige Prüfung der Volljährigkeit des Nutzungswilligen beschränken können. Die Produkte von „PXL Identity Platform“ können in der Hoheit von „PXL Identity Platform“ betrieben werden, d.h. der Inhalteanbieter verweist zum Zwecke der Altersverifikation auf die App oder Webseite von „PXL Identity Platform“ (Daego Mobile App/Daego Web App). Sie können aber auch unmittelbar vom Inhalteanbieter in seine eigenen Prozesse und Systeme eingebunden und betrieben werden (Whitelabel Lösungen, SDK Lösungen). Im Folgenden bezieht sich die Prozessbeschreibung nur auf die Identifizierung im Rahm der „PXL Identity Platform“ Daego Web App. Die Prozesse bei den anderen Methoden sind jedoch nahezu identisch.

    Hat sich ein Kunde bei einem Inhalteanbieter registriert, hat er im nächsten Schritt die Identifizierung mit „PXL Identity Platform“ durchzuführen. „PXL Identity Platform“ steuert die zu identifizierende Person durch die Aufnahme der Bilder. Zunächst hat der Nutzer Bilder des zu prüfenden Ausweisdokuments zu erstellen. Im Anschluss überprüft „PXL Identity Platform“ anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Ausweisdokument handelt. Im Anschluss an einen Sicherheitscheck hat der Nutzer ein Selfie-Video zu erstellen. „PXL Identity Platform“ führt zunächst eine „Lebenderkennung“ durch und dann einen Abgleich der biometrischen Daten des Selfie-Videos sowie des Bildes auf dem Ausweisdokument. Nach Zustimmung des Nutzers zur Freigabe der Daten werden diese an den Inhalteanbieter übermittelt.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass „PXL Identity Platform“ in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung somit als Teillösung auf Stufe der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

    Inhalteanbieter, die dieses Modul nutzen, müssen durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass im Rahmen der Authentifizierung nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält und dass die Weitergabe der Zugangsberechtigung an unautorisierte Dritte erschwert wird.

    (Entscheidung der KJM vom April 2021)

  • RISER ID Services GmbH: „ID Check“

    Mai 2013 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Beim „ID Check“ der RISER ID Services GmbH handelt es sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung zur Altersprüfung für den wiederholten Nutzungsvorgang.

    Basis für die Altersprüfung durch den „ID Check“ bildet eine bereits persönlich erfolgte Identifizierung in den Meldeämtern, indem auf die Melderegister der Kommunen zurückgegriffen wird. Damit ein Telemedienanbieter über den RISER ID Check die positive Auskunft „identifiziert“ aus dem Melderegister erhält, muss die betreffende Person über einen elektronischen Zugriff des ID Check-Systems auf das amtliche Melderegister eindeutig anhand ihres Namens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift identifiziert werden. Die im Melderegister gespeicherten relevanten Personendaten basieren auf einer „face-to-face“-Identifizierung im Meldeamt mit amtlichen Ausweisdaten.

    Bei Telemedien-Anbietern, die sich im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Altersprüfung ihrer Nutzer des Identifizierungsmoduls „ID Check“ von RISER bedienen, muss der Anbieter anschließend zusätzlich sicherstellen, dass die Auslieferung von Zugangsdaten nur an diejenige Person erfolgt, die über den Datenabgleich als volljährig bestätigt wurde. Dies kann z.B. eigenhändig per Einschreiben an die durch den „ID Check“ bestätigten Adressdaten geschehen oder durch eine ähnlich qualifizierte Alternative.

    (Entscheidung der KJM vom Mai 2013)

  • RST Datentechnik/F.I.S.: „AVSKey/AVSKeyfree“ plus „digipay“

    September 2004 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei „AVSKey/AVSKeyfree“ plus „digipay“ ist die Identifizierung der Kunden mittels Post-Ident-Verfahren vorgesehen. Für die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang werden eine individualisierte und kopiergeschützte CD-ROM und eine Adult-PIN eingesetzt. Durch das zusätzliche Payment-Modul „digipay“ wird die Gefahr der Weitergabe der Zugangsdaten minimiert.

    (Entscheidung der KJM vom September 2004)

  • RTL + Premium

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die RTL Interactive GmbH bietet bei „RTL + Premium“ eine accountbezogene Schutzfunktion an. Sobald diese aktiviert ist, können minderjährige Nutzerinnen und Nutzer der Streamingplattform nur noch auf altersgemäße Inhalte zugreifen. Inhalte, die nicht der eingestellten Altersstufe entsprechen, müssen durch die Eingabe einer vierstelligen PIN entsperrt werden. Die entsprechende Altersstufe und die Jugendschutz-PIN wurden zuvor durch die Person, die den Account besitzt, festgelegt. Eine Änderung dieser Angaben kann nur nach Eingabe des Nutzerpasswortes erfolgen.

  • S + M Schaltgeräte Service- und Vertriebsgesellschaft mbH: „m/gate“

    Oktober 2006 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Die S+M GmbH setzt bei ihrem AV-System „m/gate“ das Mobiltelefon als Hardwarekomponente ein. Für die Identifizierung der erwachsenen Nutzer ist neben verschiedenen Varianten des Post-Ident-Verfahrens („m/gate-PostIdent“) die Identifizierung über den Geldautomaten sowie über Online-Banking („m/gate-Bank“), in Verbindung mit Übersendung einer gesonderten Jugendschutz-PIN per Übergabe-Einschreiben, vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass nur identifizierte User Zugang zu der geschlossenen Benutzergruppe erhalten, müssen sich diese zu Beginn jeder Nutzung eines für S+M freigeschalteten Internetangebots authentifizieren. Dafür muss der Nutzer mit seinem registrierten Mobiltelefon die auf der Website angeforderte und zugeordnete Rufnummer wählen. Der Nutzer wird mit einem Voice-Recorder verbunden, der ihn um Mitteilung seiner individuellen, per Übergabe-Einschreiben zugestellten Jugendschutz-PIN bittet. Der Nutzer gibt nach Wahl der angezeigten Telefonnummer die Jugendschutz-PIN ein. Nach Überprüfung aller Daten wird das kostenpflichtige Angebot freigeschaltet. Die Nutzung ist dabei auf eine IP-Adresse begrenzt. Das Konzept umfasst ausreichende Schutzmaßnahmen, die die Multiplikation der Zugangsdaten erschweren und das Risiko der Weitergabe dieser Zugangsdaten reduzieren.

    Das System der S + M GmbH soll neben dem Internet auch an Verkaufsautomaten wie z.B. Zigarettenautomaten eingesetzt werden.

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2006)

  • Schufa Holding AG „Schufa IdentitätsCheck Premium“ (Identifizierungsmodul)

    Dezember 2009 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Hierbei handelt es sich um eine Teillösung (Modul) für ein technisches Mittel. Anbieter können das Identifizierungsmodul als Zugangskontrolle bei Inhalten einsetzen, die für unter 18-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Der „Schufa IdentitätsCheck Premium“ greift als Grundlage für den Altersnachweis einer Person auf denselben Schufa-Datensatz zurück, der auch für das von der KJM bereits im September 2005 positiv bewertete Identifizierungsmodul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen  („IdentitätsCheck mit Q-Bit“) herangezogen wird.

    Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Systeme für technische Mittel, die sich der SCHUFA-Abfrage „IdentitätsCheck Premium“ bedienen, zusätzlich die Auslieferung der Zugangsdaten an die durch die Schufa bestätigte Postanschrift vorsehen. Im Unterschied zum Modul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen, das anschließend eine persönliche Auslieferung von Zugangsdaten (z.B. mittels Einschreiben „eigenhändig“ oder eine ähnlich qualifizierte Alternative) vorsieht, reicht beim Modul für das technische Mittel eine vereinfachte Zustellung – beispielsweise im verschlossenen Briefumschlag – an die von der Schufa bestätigte Postadresse.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2009)

  • SCHUFA Holding AG: „Identitäts-Check mit Q-Bit“

    September 2005 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Auch beim „Identitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa handelt es sich um ein Modul für eine geschlossene Benutzergruppe. Das Modul alleine reicht nicht aus, um eine geschlossene Benutzergruppe sicherzustellen, es muss im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen. Das Q-Bit-Modul ist positiv beauskunftet, solange die Übereinstimmung der abgefragten Daten bei 100% liegt.

    Beim Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“ wird zum Abgleich von User-Daten auf eine bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrolle zurückgegriffen. Zum Abgleich werden nur Daten von Kreditinstituten genutzt, die die Volljährigkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes durchführen. Bei AV-Systemen, die sich der SCHUFA-Abfrage bedienen, muss zusätzlich sicher gestellt sein, dass die Auslieferung der Zugangsdaten eigenhändig per Einschreiben oder durch eine ähnlich qualifizierte Alternative erfolgt.

    (Entscheidung der KJM vom September 2005)