Weltkugel bestehernd aus zahlreichen Punkt-zu-Punkt-Verknüpfungen, wie Sender-Verknüpfungen

Technischer Jugendmedienschutz

Anbieter von Inhalten, die für Kinder oder Jugendliche beeinträchtigend sind, müssen ihre Angebote mit technischen Vorkehrungen absichern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unterschiedlichen Gefährdungsstufen.

Zugangskontrolle für Kinder und Jugendliche

Den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Rundfunk- oder Telemedieninhalten können Anbieter mithilfe von Zeitgrenzen oder technischen Mitteln verhindern. In Telemedien ist auch die Alterskennzeichnung des Angebots für ein geeignetes Jugendschutzprogramm möglich. 

Bestimmte unzulässige Inhalte dürfen aufgrund ihres größeren Gefährdungspotenzials nur in Telemedien und dort auch nur unter einer Voraussetzung verbreitet werden: Hier müssen mittels Altersverifikationssystemen geschlossene Benutzergruppen hergestellt werden. Übergreifende Konzepte berücksichtigen beide Gefährdungsstufen.

Datenbank Technischer Jugendmedienschutz

  • S + M Schaltgeräte Service- und Vertriebsgesellschaft mbH: „m/gate“

    Oktober 2006 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Die S+M GmbH setzt bei ihrem AV-System „m/gate“ das Mobiltelefon als Hardwarekomponente ein. Für die Identifizierung der erwachsenen Nutzer ist neben verschiedenen Varianten des Post-Ident-Verfahrens („m/gate-PostIdent“) die Identifizierung über den Geldautomaten sowie über Online-Banking („m/gate-Bank“), in Verbindung mit Übersendung einer gesonderten Jugendschutz-PIN per Übergabe-Einschreiben, vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass nur identifizierte User Zugang zu der geschlossenen Benutzergruppe erhalten, müssen sich diese zu Beginn jeder Nutzung eines für S+M freigeschalteten Internetangebots authentifizieren. Dafür muss der Nutzer mit seinem registrierten Mobiltelefon die auf der Website angeforderte und zugeordnete Rufnummer wählen. Der Nutzer wird mit einem Voice-Recorder verbunden, der ihn um Mitteilung seiner individuellen, per Übergabe-Einschreiben zugestellten Jugendschutz-PIN bittet. Der Nutzer gibt nach Wahl der angezeigten Telefonnummer die Jugendschutz-PIN ein. Nach Überprüfung aller Daten wird das kostenpflichtige Angebot freigeschaltet. Die Nutzung ist dabei auf eine IP-Adresse begrenzt. Das Konzept umfasst ausreichende Schutzmaßnahmen, die die Multiplikation der Zugangsdaten erschweren und das Risiko der Weitergabe dieser Zugangsdaten reduzieren.

    Das System der S + M GmbH soll neben dem Internet auch an Verkaufsautomaten wie z.B. Zigarettenautomaten eingesetzt werden.

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2006)

  • Schufa Holding AG „Schufa IdentitätsCheck Premium“ (Identifizierungsmodul)

    Dezember 2009 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Hierbei handelt es sich um eine Teillösung (Modul) für ein technisches Mittel. Anbieter können das Identifizierungsmodul als Zugangskontrolle bei Inhalten einsetzen, die für unter 18-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Der „Schufa IdentitätsCheck Premium“ greift als Grundlage für den Altersnachweis einer Person auf denselben Schufa-Datensatz zurück, der auch für das von der KJM bereits im September 2005 positiv bewertete Identifizierungsmodul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen  („IdentitätsCheck mit Q-Bit“) herangezogen wird.

    Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Systeme für technische Mittel, die sich der SCHUFA-Abfrage „IdentitätsCheck Premium“ bedienen, zusätzlich die Auslieferung der Zugangsdaten an die durch die Schufa bestätigte Postanschrift vorsehen. Im Unterschied zum Modul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen, das anschließend eine persönliche Auslieferung von Zugangsdaten (z.B. mittels Einschreiben „eigenhändig“ oder eine ähnlich qualifizierte Alternative) vorsieht, reicht beim Modul für das technische Mittel eine vereinfachte Zustellung – beispielsweise im verschlossenen Briefumschlag – an die von der Schufa bestätigte Postadresse.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2009)

  • SCHUFA Holding AG: „Identitäts-Check mit Q-Bit“

    September 2005 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Auch beim „Identitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa handelt es sich um ein Modul für eine geschlossene Benutzergruppe. Das Modul alleine reicht nicht aus, um eine geschlossene Benutzergruppe sicherzustellen, es muss im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen. Das Q-Bit-Modul ist positiv beauskunftet, solange die Übereinstimmung der abgefragten Daten bei 100% liegt.

    Beim Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“ wird zum Abgleich von User-Daten auf eine bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrolle zurückgegriffen. Zum Abgleich werden nur Daten von Kreditinstituten genutzt, die die Volljährigkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes durchführen. Bei AV-Systemen, die sich der SCHUFA-Abfrage bedienen, muss zusätzlich sicher gestellt sein, dass die Auslieferung der Zugangsdaten eigenhändig per Einschreiben oder durch eine ähnlich qualifizierte Alternative erfolgt.

    (Entscheidung der KJM vom September 2005)

  • SEPA Cyber Technologies EAD: „SEPA Cyber KYC“

    April 2021 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „SEPA Cyber KYC“ handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, welches eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten ermöglicht. Das System kann in die eigenen Telemedien und Apps der jeweiligen Inhalteanbieter als eine Art Gateway eingebunden werden. Hat sich ein Kunde bei einem Inhalteanbieter registriert, hat er im nächsten Schritt die Identifizierung mit „SEPA Cyber KYC“ durchzuführen. Der Kunde hat hierfür Bilder des zu prüfenden Ausweisdokuments zu erstellen oder hochzuladen. Im Anschluss überprüft „SEPA Cyber KYC“ anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Ausweisdokument handelt. Der Nutzer hat zusätzlich die Möglichkeit, den Chip des Ausweisdokumentes mittels NFC-Technik auszulesen. Anschließend hat der Nutzer zunächst ein Selfie zu erstellen, anhand dessen ein Abgleich der biometrischen Daten mit dem Bild des Ausweisdokuments vorgenommen wird. Sodann hat er ein Selfie-Video zu erstellen, bei dem er mit dem Kopf nicken muss. Anhand des Selfie-Videos führt „SEPA Cyber KYC“ eine „Lebenderkennung“ durch. Nach Zustimmung des Nutzers zur Freigabe der Daten werden diese an den Inhalteanbieter übermittelt.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass „SEPA Cyber KYC“ in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung somit als Teillösung auf Stufe der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

    Inhalteanbieter, die dieses Modul nutzen, müssen durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass im Rahmen der Authentifizierung nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält und dass die Weitergabe der Zugangsberechtigung an unautorisierte Dritte erschwert wird.

    (Entscheidung der KJM vom April 2021)

  • ShuftiPro: „ShuftiPro“

    Dezember 2020 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Je nach Wahl des Inhalteanbieters, der das System „ShuftiPro“ der Firma ShuftiPro zur Identifizierung einsetzt, bietet ShuftiPro zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Identifizierung an. Zum einen hat der Nutzer die Möglichkeit, sich ausschließlich durch die App mittels künstlicher Intelligenz und biometrischem Abgleich zu identifizieren. „ShuftiPro“ liest automatisiert sämtliche Daten des vom Nutzer vor die Kamera des Smartphones gehaltenen Ausweisdokuments aus und überprüft anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Dokument handelt. Anschließend muss der Nutzer Live-Aufnahmen seines Gesichts erstellen und dieses nach Aufforderung auf die Kamera des Smartphones zu zubewegen. Durch diese „Lebenderkennung“ wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um eine Live-Aufnahme handelt und nicht bloß um ein Foto. Abschließend erfolgt automatisiert der biometrische Abgleich des Fotos auf dem Ausweisdokument mit der Live-Aufnahme des Gesichts der zu identifizierenden Person. Des Weiteren kann der Nutzer eine Videoidentifizierung vornehmen. Diese erfolgt entweder mit einem Mitarbeiter von ShuftiPro oder rein automatisch mittels künstlicher Intelligenz und biometrischem Abgleich. Der Ablauf der Identifizierung erfolgt dabei wie bei der zuvor beschriebenen Möglichkeit.

    „ShuftiPro“ bietet je nach Form der erfolgten Identifizierung zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang an. Diese kann entweder mittels biometrischer Daten, also der Gesichtserkennung des Nutzers und Vergleich mit dem im Rahmen der Identifizierung gespeicherten Referenzdatensatzes des Gesichts des Nutzers erfolgen. Zudem kann die Authentifizierung mittels einer 2-Faktor-Lösung erfolgen, bei der dem Nutzer ein PIN-Code per SMS an das Mobiltelefon geschickt wird.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das System „ShuftiPro“ der Firma ShuftiPro in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2020)

  • SKY Deutschland AG: „Jugendschutz Comfort Feature” und „SKY-Jugendschutz-PIN“

    Februar 2014

    Die KJM hat das Konzept „Jugendschutz Comfort Feature” sowie das Konzept zur Übermittlung der „SKY-Jugendschutz-PIN“ als technische Mittel positiv bewertet.

    Das „Jugendschutz Comfort Feature” („JCF“) stellt eine Variante der traditionellen Vorsperre dar. Durch einmalige Eingabe des vierstelligen Jugendschutz‐PINs schaltet man die Sendungen für den Zeitraum ab (frühestens) 20 Uhr bis 23 Uhr frei. Dies dient z.B. der Erleichterung des Zappens für Erwachsene, die keine Kinder haben.

    Schaltet der Kunde den Receiver aus, wird die Freischaltung des „JCF“ wieder zurückgesetzt und die digitale Vorsperre ist wieder für alle Einzelsendungen aktiviert. Die Gültigkeit des „JCF“ endet spätestens um 23 Uhr oder durch Ausschalten des Receivers.

    Darüber hinaus erfolgt die Übermittlung der „SKY‐Jugendschutz‐PIN“ per E‐Mail mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen (u.a. zeitlich befristeter Aktivierungscode) in einer „die Geheimhaltung sichernden Weise“ gemäß § 4 Abs. 1 der Jugendschutz‐Satzung (JSS).

    (Entscheidung der KJM vom Februar 2014)

  • Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: „Family Feature“

    Mai 2019 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Das „Family Feature“ der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG soll den Nutzern plattformweiten Schutz sowohl für lineare, als auch non-lineare Inhalte ermöglichen. Bei der Grundeinstellung ab Werk ist standardmäßig eine sendungsbezogene Vorsperre aktiviert. Dadurch sind alle linearen und non-linearen Inhalte mit einer Altersfreigabe ab 12, 16 und 18 tagsüber nur nach Eingabe der Jugendschutz-PIN abrufbar. Neben dieser werkseitigen Voreinstellung können zwei weitere Modi in den Einstellungen gewählt werden:

    Bei der Einstellung des Modus "Individuell" können die Kunden wählen, ab welchem Alter (ab 0, 6, 12, 16, 18) und in welchen Zeiträumen eine Jugendschutz-PIN-Abfrage erfolgen soll. Bei der Einstellung ab Alter erfolgt jeweils für alle Inhalte mit dieser und allen höheren Altersfreigaben eine PIN-Abfrage. Mit der Einstellung des Zeitraums haben die Kunden zusätzlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob die gewählte Alterseinstellung rund um die Uhr gelten soll, oder nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr.

    Abonnenten, bei denen sich keine Kinder oder Jugendlichen im Haushalt befinden, haben die Möglichkeit den Modus "Nie" einzustellen. In dieser Einstellung erfolgt für keinen Inhalt eine Abfrage der Jugendschutz-PIN, auch nicht für Inhalte, die ab 18 Jahren freigegeben sind.

    Alle sechs Monate werden die Abonnenten gebeten ihre Jugendschutzeinstellungen auf Aktualität zu prüfen.

    Bei der Vergabe einer Jugendschutz-PIN, die nur volljährige Abonnenten erhalten, führt Sky eine Altersverifikation durch. Wurde das Alter als volljährig verifiziert, erfolgt eine Vergabe der Jugendschutz-PIN (per KJM zertifiziertem E-Mail-Verfahren oder direkt an den Kunden zusammen mit dem Receiver).

    (Entscheidung der KJM vom Mai 2019 - zunächst befristet für den Zeitraum von zwei Jahren mit Option auf Verlängerung)

  • SOFORT AG: „SOFORT Ident“

    September 2013 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei dem Gesamtkonzept „SOFORT Ident“ der SOFORT AG für eine geschlossene Benutzergruppe erfolgt die Identifizierung in zwei Varianten: erstens durch die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking und einem anschließenden SCHUFA-IndentitätsCheck. Zum zweiten durch die Überprüfung der genannten Daten online mittels der eID-Funktion des neuen Personalausweises.

    Die erste Variante mit Online-Banking-Login und anschließendem SCHUFA-IdentitätsCheck ist als Zugangsschlüssel für den wiederholten Nutzungsvorgang vorgesehen. Auf der Ebene der Identifizierung fragt die SOFORT AG zunächst Bankleitzahl und Online-Banking-Zugangsdaten (Benutzerkennung und PIN) des Nutzers ab und überprüft diese anhand eines Abgleichs der Online-Zugangsdaten mit einem tatsächlich bei der Bank hinterlegten Namen. Im nächsten Schritt wird eine SCHUFA-Q-Bit-Abfrage durchgeführt. Dabei wird die 100-prozentige Übereinstimmung von Name, Anschrift und Alter des Nutzers mit den bei der SCHUFA hinterlegten Daten geprüft.

    Bei allen weiteren Login-Vorgängen ist nur noch ein vereinfachter Identifizierungsvorgang erforderlich: Durch Eingabe der Online-Banking-Nutzerdaten und ihrer darauf folgenden Überprüfung kann ein Nutzer mittels Hash-Wert eindeutig authentifiziert werden.

    Bei der zweiten Variante der Altersverifikation mit dem „neuen“ Personalausweis werden Vor- und Nachname, Anschrift sowie das Geburtsdatum online via eID-Funktion geprüft.

    Damit ist neben dem Besitz des neuen Personalausweises und eines dazugehörigen Lesegerätes auch ein spezielles Wissen (um den 6-stelligen Ausweis-PIN) für die Identifizierung vonnöten. Diese Variante ist nur für einen einmaligen Login-Vorgang vorgesehen.

    (Entscheidung der KJM vom September 2013)

  • Staatlichen Lotterieverwaltung München: „SMS-PIN-Verfahren“

    Januar 2008 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Das Konzept zum „SMS-PIN-Verfahren“ von Lotto Bayern sieht die Identifizierung der Internet-Nutzer über das Lotto-Ident-Verfahren oder Post-Ident-Verfahren vor: Die Volljährigkeit des Kunden wird dabei persönlich und mit Abgleich von Personalausweis oder Reisepass überprüft, z.B. in einer Lotto-Annahmestelle oder bei der Post. Bei jedem Online-Spiel am PC ist eine Authentifizierung des Kunden erforderlich. Hierfür hat der Kunde das „SMS-PIN-Verfahren“ zu durchlaufen: Der Server generiert dabei als Zugangspasswort für die geschlossene Benutzergruppe per Zufall eine begrenzt gültige PIN. Der Kunde muss von seinem bei der Registrierung angegebenen Handy eine SMS mit dieser PIN an Lotto Bayern senden. Die empfangene SMS kann von Lotto Bayern über die Handynummer des Absenders eindeutig dem Kunden zugeordnet werden, der diese Handynummer bei der Identifizierung angegeben hat. Da dem berechtigten Nutzer bei Weitergabe seiner Zugangsdaten erhebliche Kosten entstehen können und gleichzeitig mögliche Gewinne immer nur auf sein Konto fließen, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Missbrauch der Zugangsdaten gering.

    (Entscheidung der KJM vom Januar 2008)

  • Suchmaschine "Seekport"

    Juni 2005 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Entwicklungsbeeinträchtigende Fundstellen im Erotikbereich sollen von den übrigen Suchergebnissen getrennt werden und nur noch registrierten erwachsenen Nutzern zugänglich sein. Für diese Fundstellen im Erotikbereich sieht Seekport als Zugangsbarriere eine Variante der Personalausweiskennziffernprüfung vor:

    Neben der Personalausweisnummer wird für den Zugang ein Passwort benötigt, das per E-Mail übermittelt wird. Der Zugang zur Erotik-Suche wird jeweils nur für die Dauer von wenigen Stunden gewährt. Unzulässige Inhalte wie Pornographie oder schwer jugendgefährdende Angebote sollen ganz aus dem Suchindex ausgeschlossen werden.

    Technische Schutzmaßnahmen müssen nach dem JMStV grundsätzlich von Inhalteanbietern eingesetzt werden. Seekport als Suchmaschine geht mit diesem Konzept über die gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich hinaus.

    (Entscheidung der KJM vom Juni 2005)