Mensch am Computer

Unzulässige Inhalte

Unzulässige Angebote dürfen in Rundfunk und Telemedien grundsätzlich nicht verbreitet werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme.

Altersverifikationssysteme

Einige unzulässige Inhalte dürfen in Telemedien dann verbreitet werden, wenn durch geschlossene Benutzergruppen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche nicht auf sie zugreifen können. Das Schutzniveau bei diesen sogenannten „relativ unzulässigen Inhalten“ liegt also deutlich höher als bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Geschlossene Benutzergruppen können Anbieter durch den Einsatz von Altersverifikationssystemen herstellen.

Pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen gewährleistet, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt.

Die Anforderungen an solche AV-Systeme sind wesentlich höher als die Anforderungen an technische Mittel für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote: Sie müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten.

Eckpunkte

Frau hantiert mit Laptop und Smartphone.

Gemäß den Eckpunkten der KJM ist Altersverifikation für geschlossene Benutzergruppen durch zwei miteinander verbundene Schritte sicherzustellen:

  1. durch eine zumindest einmalige Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung), die grundsätzlich über persönlichen oder vorgelagerten Kontakt erfolgen muss. Voraussetzung für eine verlässliche Volljährigkeitsprüfung ist dabei die persönliche Identifizierung von natürlichen Personen inklusive Überprüfung ihres Alters. Die persönliche Identifizierung ist notwendig, damit Fälschungs- und Umgehungsrisiken möglichst vermieden werden.
  2. durch Authen­tifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang. Die Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen erhält, und soll die Weitergabe von Zugangsberechtigungen an unautorisierte Dritte erschweren.

Details dazu entnehmen Sie bitte den Kriterien zur Bewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme (AVS-Raster).

Verfahren der Positivbewertung

Der JMStV enthält kein Anerkennungsverfahren für geschlossene Benutzergruppen oder AV-Systeme. Daher hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte. Dies dient der Verbesserung des Jugendschutzes im Internet und ist gleichzeitig ein Service für die Anbieter für mehr Rechts- und Planungssicherheit.

Die Hauptverantwortung für die JMStV-konforme Gestaltung eines Internetangebots liegt aber beim Inhalteanbieter. Er muss sicherstellen, dass pornografische und bestimmte andere jugendgefährdende Inhalte in seinem Angebot nur für Erwachsene zugänglich sind (geschlossene Benutzergruppen). Er kann sich dabei technischer Jugendschutz-Konzepte bedienen, die die KJM bereits positiv bewertet hat. Positivbewertungen können von der KJM im Rahmen von Pressemitteilungen veröffentlicht werden.

Bewertung durch die KJM

Die KJM bewertet sowohl Konzepte für Gesamtlösungen als auch für Teillösungen (Module) für geschlossene Benutzergruppen.

Die KJM bewertet ausschließlich Konzepte. Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung ist die Umsetzung der geschlossenen Benutzergruppen in der Praxis entscheidend.

Das AVS-Raster der KJM spezifiziert die Anforderungen der KJM. Es dient dazu, die Entscheidungsprozesse der KJM bei der Bewertung transparent zu machen und Standards zu definieren.

Datenbank Altersverifikationssysteme

  • Ageware

    November 2022 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem Konzept „Ageware“ der Biometric Ventures s.r.o. handelt es sich um ein Tool zur Altersschätzung mittels künstlicher Intelligenz. Inhalteanbieter können dieses Tool in ihren eigenen Telemedienangeboten implementieren, um so das Alter der Nutzer einschätzen zu können. Die dahinterstehende Technik besteht aus einem neuronalen Netzwerk, welches mittels einer Vielzahl von Gesichtsbildern dazu trainiert wurde, das Alter anhand biometrischer Daten einzuschätzen.

    Zur Alterseinschätzung hat der Nutzer in die Kamera des Telefons oder in die Webcam des Computers zu schauen. Das Bild wird sodann erfasst und sicher mit einer Verschlüsselung an den Server von Biometric Ventures s.r.o. übertragen. Mittels des neuronalen Netzwerks wird das Alter anhand des Bilds innerhalb von Sekunden eingeschätzt. Ein Download einer App oder die Einreichung von Ausweisdokumenten werden für die Altersschätzung nicht benötigt. Die im Rahmen der Altersschätzung übermittelten biometrischen Daten verbleiben dabei ausschließlich auf dem Endgerät der zu identifizierenden Person.

    „Ageware“ hält Vorkehrungen bereit, die Manipulation bei der Altersermittlung verhindern soll. Das Verfahren zur Ermittlung von Gesichtern erkennt, ob es sich bei der Live-Aufnahme um eine reale, lebendige Person handelt (Lebenderkenung) oder ob versucht wird, das System durch Nutzung einer Fotografie oder eines Videos von einer anderen, älteren Person zu täuschen. Bei Feststellung eines möglichen Manipulationsversuchs bricht die Altersermittlung ab.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das Konzept Ageware“ der Biometric Ventures s.r.o bei entsprechender Umsetzung die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV im Hinblick auf die Identifizierung erfüllt, sofern der Inhalteanbieter mit zusätzlichen Mitteln sicherstellt, dass nur bei als volljährig identifizierten Nutzern nach Zustellung von Zugangsdaten ein Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV freigeschaltet wird und er zusätzliche Sicherungspflichten implementiert.

    (KJM-Entscheidung November 2022)

  • Arcor Online GmbH: „Video on Demand“

    November 2003 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Beim Konzept „Video on Demand“ von Arcor erfolgt die Identifizierung mittels des Post-Ident-Verfahrens. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgt mittels eines zweistufigen Zugangskonzepts, das den Zugriff auf den Erwachsenenbereich mit zusätzlichen Hürden versieht.

    Von einer Hardwarekomponente kann nur deshalb abgesehen werden, weil die Zugangsdaten nicht nur mit unkalkulierbar hohen finanziellen, sondern zusätzlich mit großen persönlichen Risiken für den autorisierten Nutzer verknüpft sind. Durch das von der geschlossenen Benutzergruppe unabhängige Kunden-Lieferantenverhältnis besteht bei Weitergabe der Zugangsdaten ein erhebliches Risiko der Übernahme oder Manipulation der virtuellen Identität des Kunden. Auch ein unautorisierter Nutzer kann Verträge kündigen oder neue abschließen, er kann im Namen des Kunden agieren, kann E-Mails abrufen oder versenden, den Mail-Verkehr verfolgen oder in fremden Namen Übergriffe tätigen. Das System von Arcor ist nur als Zugangsschutz für eigene Inhalte und nicht bei Inhalten Dritter ausreichend.

    (Entscheidung der KJM vom November 2003)

  • Aristotle Inc.: „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“

    Dezember 2014 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“ handelt es sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung. Das Modul alleine reicht jedoch nicht aus, um eine geschlossene Benutzergruppe sicherzustellen, es muss im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen.

    Der Identifizierungsvorgang, der auf einer „face-to-face-Kontrolle“ per Webcam basiert, erfolgt bei „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“ in mehreren Schritten. Nach der Eingabe der persönlichen Daten des Nutzers auf der Webseite des Inhalte-Anbieters werden diese durch den Webseitenbetreiber in verschlüsselter Form an Aristotle übermittelt. Dort erfolgt der Abgleich der Daten anhand von Bonitätsdatenbanken. Anschließend übermittelt der Nutzer eine Kopie seines Personalausweises.

    Im letzten Schritt erfolgt der Datenabgleich mittels face-to-face-Kontrolle des Nutzers und seines Personalausweises in einer Videokonferenz mit einem geschulten Mitarbeiter von Aristotle Inc. Die Videokonferenz endet mit der mündlichen Übermittlung eines Passwortes an den Nutzer, das auf der Webseite des Inhalte-Anbieters eingegeben wird. Dieses kann, nachdem Aristotle Inc. die Identität des Nutzers bestätigt hat, bei jedem weiteren Log-in Vorgang genutzt werden. 

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2014)

  • arvato direct services: „arvato VideoIdentifizierung“

    Juli 2015 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „arvato VideoIdentifizierung“ handelt es sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung, das eine „face-to-face-Kontrolle“ per Webcam ermöglicht. Neben der bloßen Identifizierung via Webcam als initiale Altersprüfung werden für einen wiederholten Nutzungsvorgang zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, die eine ausreichende Verlässlichkeit gemäß den KJM-Eckwerten bieten.

    Das Konzept orientiert sich an den Vorgaben zur Geldwäschegesetz-konformen Identifikation und beruht auf einem mehrstufigen Identifizierungsverfahren. Die Identifikation des Nutzers erfolgt dabei in einer Kombination aus der Eingabe der persönlichen Daten des Nutzers auf der Webseite des Anbieters und der Übermittlung der Daten an das „arvato Online Legitimationscenter“. Im Anschluss daran wird die Identität des Nutzers in einer Videokonferenz mit geschulten Mitarbeitern des Unternehmens im Namen des jeweiligen Anbieters verifiziert. Die Überprüfung und Absicherung erfolgt mittels einer dem Kunden zugesandten TAN, nach deren Eingabe durch den Kunden der Agent die Daten des Nutzers aufrufen kann. Im Rahmen der Videositzung werden das Ausweisdokument und die Übereinstimmung der Daten geprüft. Nur wenn alle Schritte erfolgreich durchlaufen wurden und keine Widersprüche auftreten, erhält der Nutzer die Zugangsdaten zum gewünschten Angebot.

    (Entscheidung der KJM vom Juli 2015)

  • AU10TIX Age Verification

    September 2023 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei „AU10TIX Age Verification“ der AU10TIX Ltd. handelt es sich um ein Modul für eine geschlossene Benutzergruppe auf der Ebene der Identifizierung.

    In dem webbasierten Onboarding-Portal hat der Nutzer die Möglichkeit, die Identifizierung über die AU10TIX Web App oder einer mobilen SDK auf seinem mobilen Endgerät durchzuführen. „AU10TIX Age Verification“ steuert dabei die zu identifizierende Person durch die Aufnahme der Bilder. Zunächst hat der Nutzer die Vorder- und Rückseite des zu prüfenden Ausweisdokuments in die Kamera zu halten.  Im Anschluss liest „AU10TIX Age Verification“ automatisiert sämtliche Daten des Ausweisdokuments aus und überprüft anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Ausweisdokument handelt. Sodann erfolgt eine automatische Durchführung spezieller Sicherheits-Checks, um Betrugsversuche zu verhindern. Dabei wird u.a. geprüft, ob physische oder digitale Manipulationen an dem Ausweisdokument bzw. der Bilder vorgenommen wurden. Sodann hat die Person Live-Aufnahmen ihres Gesichts zu erstellen. Im Anschluss erfolgt eine „Lebenderkennung“, durch die sichergestellt wird, dass es sich tatsächlich um eine Live-Aufnahme handelt und nicht bloß um ein Foto. Abschließend erfolgt automatisiert der biometrische Abgleich des Fotos auf dem Ausweisdokument mit der Live-Aufnahme des Gesichts der zu identifizierenden Person. Zusätzlich wird das Alter des Nutzers anhand der Live-Aufnahme geschätzt und mit dem anhand des Geburtsdatums errechneten Alter abgeglichen.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das Konzept AU10TIX Age Verification“ der AU10TIX Ltd.  bei entsprechender Umsetzung die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV im Hinblick auf die Identifizierung erfüllt, sofern der Inhalteanbieter mit zusätzlichen Mitteln sicherstellt, dass nur bei als volljährig identifizierten Nutzern nach Zustellung von Zugangsdaten ein Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV freigeschaltet wird und er zusätzliche Sicherungspflichten implementiert.

    (Entscheidung der KJM vom September 2023)

  • AUTHADA GmbH: „AUTHADA QR“ und „AUTHADA ID“

    Dezember 2017 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „AUTHADA QR“ und „AUTHADA ID“ handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS. Die AUTHADA GmbH bietet zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Identifizierung und Authentifizierung an:

    Die AUTHADA QR-Browser-App-Lösung („AUTHADA QR“) kombiniert die Verwendung einer App und eines klassischen Webbrowsers. Befindet sich ein Endkunde auf einer Website, deren Anbieter das AVS verwendet, öffnet sich in dem Browser ein Formular und ein QR-Code, der vom User mittels der AUTHADA-App einzuscannen ist. Alternativ öffnet der Kunde die App des jeweiligen Inhalteanbieters, in welche die AUTHADA-Software integriert ist, und scannt den QR-Code im Browser. Dem Kunden wird sodann das vom Bundesverwaltungsamt ausgestellte AUTHADA CV-Berechtigungszertifikat angezeigt. Außerdem werden ihm die Daten angezeigt, die nach Eingabe seiner eID-PIN aus der eID-Karte ausgelesen und per NFC verschlüsselt an den Produktanbieter übermittelt werden. Abschließend wird dem Kunden in der App eine TAN angezeigt, die er in das Browserfenster eingeben muss.

    Bei dem Konzept „AUTHADA ID“ hingegen erfolgt der Prozess ausschließlich über die App, die vom jeweiligen Inhalteanbieter zur Verfügung gestellt wird und in die das System der AUTHADA GmbH integriert ist. Wählt der Kunde in der App das Identifizierungsverfahren der AUTHADA GmbH, wird ihm das vom Bundesverwaltungsamt ausgestellte AUTHADA CV-Berechtigungszertifikat angezeigt und wie auch in der Lösung „AUTHADA QR“ die Daten aus der eID-Karte ausgelesen und an den Produktanbieter übermittelt.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass es sich bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe eignet. Der Inhalte-Anbieter hat in eigener Verantwortung zusätzliche Sicherungspflichten (wie z. B. Backdoorschutz, Time-Out nach bestimmter Idle-Time, zeitliche Begrenzung einer Sitzung) zu implementieren.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2017)

  • Bernhard Menth Interkommunikation: „18ok“

    Dezember 2005 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Die zumindest einmalige Identifizierung des Nutzers erfolgt durch das Post-Ident-Verfahren. Zur Authentifizierung des identifizierten Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang wird als technische Maßnahme eine Hardwarekomponente in Form eines persönlichen USB-Sticks verwendet, zu dem ein individueller Zugangs-PIN ausgegeben wird. Um die Weitergabe der Zugangsdaten zusätzlich zu erschweren, kommt in der Sphäre des Benutzers noch ein Kostenrisiko dazu.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2005)

  • Blockchain Helix AG: „Helix id“

    Mai 2021 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „helix id“ der Blockchain Helix AG handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS. Beim diesem Konzept erfolgt die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments in Verbindung mit einer Videoidentifizierung. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine Identifizierung mittels eines Abgleichs der eID-Funktion des Personalweises durchzuführen. 

    (Entscheidung der KJM vom Mai 2021) 

  • Checkin.com Group AB: „Checkin.com“

    Juni 2021 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „checkin.com“ der checkin.com Group AB handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS. Das vorgelegte Konzept erfüllt sowohl auf der Ebene der Identifizierung als auch auf der Ebene der Authentifizierung die Anforderungen der KJM.

    Das System „checkin.com“ ist ein Identifizierungskonzept, in dessen Rahmen wird auf eine bereits erfolgte„face-to-face“-Kontrolle durch eine Kombination aus Open Banking und Schufa-Abfrage zurückgegriffen wird. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgt mittels des im Rahmen des Registrierungsprozesses gewählten Logins und Passworts. 

    (Entscheidung der KJM vom Juni 2021)

  • Checkin.com ID Scan der Checkin.com Group

    Juli 2022 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „Checkin.com ID Scan“ der Checkin.com Group handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, welches eine Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden ermöglicht.

    Nach erfolgter Registrierung erfolgt der Identifizierung des Nutzers in zwei Schritten. Zunächst werden die Gültigkeit des Ausweisdokuments und die Ausweisdaten überprüft. Anschließend wird die Identität des Endnutzers mittels OCR-Technologie, einschließlich einer „Lebenderkennung“ und biometrischer Gesichtsvergleiche, überprüft.

    Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgt mittels des im Rahmen des Registrierungsprozesses gewählten Logins und Passworts.

    Die KJM kam zu dem Ergebnis, dass das Konzept „Checkin.com ID Scan“ bei entsprechender Umsetzung als vollständiges Konzept einer geschlossenen Benutzergruppe gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV geeignet ist.

    (KJM-Entscheidung Juli 2022)