Entwicklungsbeeinträchtigung

Rundfunk- oder Telemedienanbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Inhalte verbreiten, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind: Sie müssen durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Erschwerter Zugang

Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Jugendschutzsatzung) einhält:

  • Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
  • Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
  • Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr

Darüber hinaus können die Anbieter technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Technische Mittel

Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er problematische Inhalte verbreiten will, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind.

Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen, abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Besonders eignen sich technische Mittel für den Jugendschutz im Internet und im digitalen Fernsehen.

Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten technischer Mittel möglich. Bekanntere Beispiele aus der Praxis sind etwa die Jugendschutzvorsperre im Pay-TV, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.

In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehangeboten (Jugendschutzsatzung – JSS) haben die Landesmedienanstalten bestimmt, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Rundfunksendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

Die Kriterien der KJM zur Bewertung von Konzepten für technische Mittel beziehen sich auf den Bereich der Telemedien. Sie lehnen sich bzgl. des technischen Schutzniveaus im Wesentlichen an die Jugendschutzsatzung an. Die Kriterien verstehen sich als Anhaltspunkte, nicht als bindende Regeln, und orientieren sich am derzeitigen Stand der Technik. Sie sind nicht abschließend und lassen eine Anpassung und weitere Verfeinerung jederzeit zu.

Im Internet ist der so genannte Perso-Check (auch Personalausweiskennziffernprüfung) bekannt, bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den Zugang zum Angebot dient. Technische Mittel müssen nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen (Altersverifikationssysteme) erfüllen, zu denen ausschließlich Erwachsene Zugang haben dürfen. Vergleichsmaßstab sind vielmehr die aus dem traditionellen Fernsehen bekannten Sendezeitgrenzen.

Für technische Mittel gibt es kein Anerkennungsverfahren im JMStV. Um Rat suchenden Anbietern dennoch Orientierung, Rechts- und Planungssicherheit zu geben und den technischen Mitteln zu einer besseren Durchsetzung zu verhelfen, hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt. Die Positivbewertungen können im Rahmen von Pressemitteilungen der KJM veröffentlicht werden. Außerdem können sich Anbieter mit positiv bewerteten Konzepten darauf verlassen, dass sie die Jugendschutzanforderungen in diesem Bereich erfüllen – vorausgesetzt, sie setzen ihre technischen Mittel auch entsprechend in die Praxis um.

Positiv bewertete Konzepte

Folgende Konzepte für technische Mittel für den Jugendschutz in Telemedien hat die KJM bisher positiv bewertet. Die Bewertungen der KJM stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Umsetzung im Regelbetrieb. Darüber hinaus hat die KJM einige übergreifende Jugendschutzkonzepte, die sich jeweils aus Bausteinen mit AV-Systemen und technischen Mitteln zusammensetzen, positiv bewertet (Übersicht über positiv bewertete übergreifende Jugendschutzkonzepte). 

Jugendschutzprogramme

Jugendschutzprogramme können Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren.

Gemäß dem novellierten Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Aufgabe der Beurteilung der Eignung von Jugendschutzprogrammen bei den vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Jugendschutzprogramme wurden 2003 als spezielles Jugendschutzinstrument bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien im JMStV eingeführt.

Um als geeignet beurteilt zu werden, müssen Jugendschutzprogramme gemäß JMStV folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie ermöglichen einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zum Internet.
  • Sie lesen Alterskennzeichnungen von Internetangeboten aus.
  • Sie erkennen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
  • Ihre Erkennungsleistung entspricht dem Stand der Technik.
  • Sie sind benutzerfreundlich und nutzerautonom verwendbar.

Kriterien für die Eignungsprüfung

Gemäß dem novellierten JMStV kann die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme festlegen. Die KJM hat daher am 12.10.2016 ebensolche Kriterien beschlossen. Sie orientieren sich am derzeitigen Erkenntnisstand und sind nicht abschließend; eine Anpassung bzw. weitere Verfeinerung ist jederzeit möglich.

Die Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme ist neben technischen Mitteln und Zeitgrenzen eine von drei Varianten, die Inhalte-Anbieter als Jugendschutzmaßnahme bei der Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind z. B. Gewalt- oder Sexualdarstellungen, die Kinder und Jugendliche ängstigen oder verunsichern können. Dabei wird zwischen verschiedenen Altersstufen (0, 6, 12, 16 und 18 Jahre) unterschieden.
 

Datenbank Technische Mittel und Jugendschutzprogramme

  • Suchmaschine "Seekport"

    Juni 2005 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Entwicklungsbeeinträchtigende Fundstellen im Erotikbereich sollen von den übrigen Suchergebnissen getrennt werden und nur noch registrierten erwachsenen Nutzern zugänglich sein. Für diese Fundstellen im Erotikbereich sieht Seekport als Zugangsbarriere eine Variante der Personalausweiskennziffernprüfung vor:

    Neben der Personalausweisnummer wird für den Zugang ein Passwort benötigt, das per E-Mail übermittelt wird. Der Zugang zur Erotik-Suche wird jeweils nur für die Dauer von wenigen Stunden gewährt. Unzulässige Inhalte wie Pornographie oder schwer jugendgefährdende Angebote sollen ganz aus dem Suchindex ausgeschlossen werden.

    Technische Schutzmaßnahmen müssen nach dem JMStV grundsätzlich von Inhalteanbietern eingesetzt werden. Seekport als Suchmaschine geht mit diesem Konzept über die gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich hinaus.

    (Entscheidung der KJM vom Juni 2005)

  • VerifyMyAge18

    Juli 2021 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die KJM hat das Konzept „VerifyMyAge 18“ als technisches Mittel positiv bewertet. Telemedienanbieter können sich „VerifyMyAge 18“ bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung zu bieten.

    Der Telemedienanbieter übermittelt die Nutzerdaten per API an KYC AVC UK Ltd. Im Rahmen eines automatisierten Prozesses prüft das System dann, ob die Daten des Nutzers bereits in der KyC AVC UK Ltd.- Datenbank gespeichert sind oder ob der Nutzer eine Identifikations- oder Altersplausibilitätsprüfung über "VerifyMyAge 18+" oder "VerifyMyAge 18" durchgeführt hat. Ist das nicht der Fall, wird mittels Schufa Identcheck Premium ein Versuch durchgeführt, das Alter des Endnutzers über den übermittelten Namen, die Adresse und des Geburtsdatums zu überprüfen.

    Für die Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung stehen dem Nutzer dann folgende Optionen zur Verfügung: Die erste Methode besteht darin, eine Altersplausibilitätsprüfung mittels eine KreditkartenChecks durchzuführen (Credit Card Check). Des Weiteren hat der Nutzer die Möglichkeit, die Altersplausibilitätsprüfung mittels automatischem Auslesen der Ausweisdaten durchzuführen. Zudem besteht für Kunden der Volksbanken Raiffeisenbanken und Sparkassen die Möglichkeit, sich mittels des bereits von der KJM positiv bewerteten Moduls „yes®“ zu identifizieren (Open Banking). Als weitere Möglichkeit steht den Kunden die Identifizierung mittels Schufa Identcheck Premium zur Verfügung (Schufa IdentCheck Premium). Außerdem kann der Nutzer zur Identifizierung einen Check der Mobiltelefonnummer durchführen (Mobile Phone Number Check).

    (Entscheidung der KJM vom Juli 2021)

  • VERIMI GmbH: „Altersverifikation @ VERIMI“

    Januar 2019 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Auf der europäischen Identitäts- und Vertrauensplattform VERIMI wird eine sogenannte Single-Sign-On-Lösung (VERIMI-Login) angeboten, über die verifizierte Identitäten für verschiedene Anwendungen im Internet zur Verfügung gestellt werden können. Ein Nutzer kann sich auf allen Online-Seiten, auf denen der VERIMI-Login implementiert ist, mit seinen VERIMI-Zugangsdaten einloggen und das Dienstleistungsangebot der Online-Seite („Anwendungspartner“) nutzen. Gleichzeitig kann er seine im VERIMI-Konto gespeicherten Daten an die Anwendungspartner nach Bedarf und je nach Transaktion übermitteln. Der Datentransfer zwischen VERIMI und den jeweiligen Anwendungspartnern erfolgt über eine technische Schnittstelle (API), nach dem Prinzip der Datensparsamkeit und jeweils nach Freigabe des Nutzers.

    Zur Nutzung des VERIMI-Logins ist zunächst eine Registrierung durch den Nutzer erforderlich. Im Rahmen der Registrierung muss der Nutzer persönliche Daten, wie z. B. Name und E-Mail-Adresse angeben. Optional kann er weitere Merkmale wie zum Beispiel Anschrift und Geburtsdatum hinterlegen. Anschließend hat der Nutzer die Möglichkeit, seine Identität zu verifizieren und seine Daten selbstständig zu verwalten. Zum weiteren Schutz des Logins dient die Zwei-Faktor Authentifizierung.

    (Entscheidung der KJM vom Januar 2019)

  • WOW

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    „WOW“ ermöglicht Abonnent*innen, den Kundenaccount mit einer Altersbeschränkung zu versehen. Für Inhalte mit einer Altersfreigabe 0, 6, 12, 16 und 18 kann festgelegt werden, ob diese frei zugänglich sein sollen. Je nach gewählter Einstellung werden dann nicht altersgerechte Einzeltitel nur nach Eingabe einer vierstelligen PIN freigegeben. Die Einrichtung der Jugendschutz-PIN ist von jeder Kundin und jedem Kunden bei der Registrierung vorzunehmen, wobei die Funktion der Altersbegrenzung standardmäßig deaktiviert ist.

  • Xbox

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die Microsoft Ireland Operations Ltd. bietet Kund*innen mit dem Jugendschutzprogramm der Xbox-Konsolen ein geschlossenes System an. Im Rahmen der Jugendschutzfunktion können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 0, 6, 12 und 18 konfiguriert werden, die den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten beschränken.