Entwicklungsbeeinträchtigung

Rundfunk- oder Telemedienanbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Inhalte verbreiten, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind: Sie müssen durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Erschwerter Zugang

Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Jugendschutzsatzung) einhält:

  • Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
  • Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
  • Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr

Darüber hinaus können die Anbieter technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Technische Mittel

Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er problematische Inhalte verbreiten will, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind.

Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen, abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Besonders eignen sich technische Mittel für den Jugendschutz im Internet und im digitalen Fernsehen.

Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten technischer Mittel möglich. Bekanntere Beispiele aus der Praxis sind etwa die Jugendschutzvorsperre im Pay-TV, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.

In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehangeboten (Jugendschutzsatzung – JSS) haben die Landesmedienanstalten bestimmt, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Rundfunksendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

Die Kriterien der KJM zur Bewertung von Konzepten für technische Mittel beziehen sich auf den Bereich der Telemedien. Sie lehnen sich bzgl. des technischen Schutzniveaus im Wesentlichen an die Jugendschutzsatzung an. Die Kriterien verstehen sich als Anhaltspunkte, nicht als bindende Regeln, und orientieren sich am derzeitigen Stand der Technik. Sie sind nicht abschließend und lassen eine Anpassung und weitere Verfeinerung jederzeit zu.

Im Internet ist der so genannte Perso-Check (auch Personalausweiskennziffernprüfung) bekannt, bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den Zugang zum Angebot dient. Technische Mittel müssen nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen (Altersverifikationssysteme) erfüllen, zu denen ausschließlich Erwachsene Zugang haben dürfen. Vergleichsmaßstab sind vielmehr die aus dem traditionellen Fernsehen bekannten Sendezeitgrenzen.

Für technische Mittel gibt es kein Anerkennungsverfahren im JMStV. Um Rat suchenden Anbietern dennoch Orientierung, Rechts- und Planungssicherheit zu geben und den technischen Mitteln zu einer besseren Durchsetzung zu verhelfen, hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt. Die Positivbewertungen können im Rahmen von Pressemitteilungen der KJM veröffentlicht werden. Außerdem können sich Anbieter mit positiv bewerteten Konzepten darauf verlassen, dass sie die Jugendschutzanforderungen in diesem Bereich erfüllen – vorausgesetzt, sie setzen ihre technischen Mittel auch entsprechend in die Praxis um.

Positiv bewertete Konzepte

Folgende Konzepte für technische Mittel für den Jugendschutz in Telemedien hat die KJM bisher positiv bewertet. Die Bewertungen der KJM stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Umsetzung im Regelbetrieb. Darüber hinaus hat die KJM einige übergreifende Jugendschutzkonzepte, die sich jeweils aus Bausteinen mit AV-Systemen und technischen Mitteln zusammensetzen, positiv bewertet (Übersicht über positiv bewertete übergreifende Jugendschutzkonzepte). 

Jugendschutzprogramme

Jugendschutzprogramme können Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren.

Gemäß dem novellierten Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Aufgabe der Beurteilung der Eignung von Jugendschutzprogrammen bei den vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Jugendschutzprogramme wurden 2003 als spezielles Jugendschutzinstrument bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien im JMStV eingeführt.

Um als geeignet beurteilt zu werden, müssen Jugendschutzprogramme gemäß JMStV folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie ermöglichen einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zum Internet.
  • Sie lesen Alterskennzeichnungen von Internetangeboten aus.
  • Sie erkennen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
  • Ihre Erkennungsleistung entspricht dem Stand der Technik.
  • Sie sind benutzerfreundlich und nutzerautonom verwendbar.

Kriterien für die Eignungsprüfung

Gemäß dem novellierten JMStV kann die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme festlegen. Die KJM hat daher am 12.10.2016 ebensolche Kriterien beschlossen. Sie orientieren sich am derzeitigen Erkenntnisstand und sind nicht abschließend; eine Anpassung bzw. weitere Verfeinerung ist jederzeit möglich.

Die Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme ist neben technischen Mitteln und Zeitgrenzen eine von drei Varianten, die Inhalte-Anbieter als Jugendschutzmaßnahme bei der Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind z. B. Gewalt- oder Sexualdarstellungen, die Kinder und Jugendliche ängstigen oder verunsichern können. Dabei wird zwischen verschiedenen Altersstufen (0, 6, 12, 16 und 18 Jahre) unterschieden.
 

Datenbank Technische Mittel und Jugendschutzprogramme

  • Netflix

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Mit seiner accountbezogenen Schutzfunktion einer Jugendschutz-PIN ermöglicht Netflix International B.V. den Accountinhabern beim Streaming-Dienst "Netflix", ihren gesamten Account über alle Profile hinweg mit einer Altersbeschränkung zu versehen, die die Nutzung nicht altersangemessener Einzeltitel von der Eingabe einer vierstelligen PIN abhängig macht. Hat der Accountinhaber eine PIN hinterlegt und die Altersbeschränkung aktiviert, muss diese in jedem Profil eingegeben werden, um Titel mit einer höheren als der ausgewählten Alterseinstufung abzuspielen.

  • Nintendo

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Das Jugendschutzsystem der Nintendo Europe GmbH besteht aus mehreren miteinander verknüpften Einzelbestandteilen. Eltern können den Zugang zu Spielen altersgerecht einstellen und darüber hinaus die Spielzeit ihrer Kinder bestimmen. Das System ermöglicht dabei sowohl entwicklungsbeeinträchtigende Spiele als auch einzelne Konsolenfeatures altersabhängig zu sperren. Diese Sperrung können die Eltern entweder bei der erstmaligen Konfiguration oder jederzeit später über die Systemeinstellungen aktivieren („Nintendo Switch Altersbeschränkung“).

    Der Zugang zur Online-Shop-Funktion der Nintendo Switch wird direkt von diesen Jugendschutzeinstellungen beeinflusst: Für die Nutzung des eShops ist eine Verknüpfung des lokalen Nutzers mit einem Nintendo Account zwingend nötig. Bei aktivierter Altersbeschränkung ist die eShop-Nutzung nur mit Eingabe einer PIN möglich. Für bestehende und verknüpfte kinderspezifische Nintendo Accounts bietet das System zusätzlich altersbezogene Beschränkungen an („Nintendo Account Altersbeschränkung“).

  • Paramount

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Paramount ermöglicht Kund*innen im Rahmen des Abonnements "Paramount+" den Zugang zu Video-On-Demand-Inhalten. „Paramount+“ bietet den Nutzer*innen die Einrichtung einer accountweiten, profilübergreifenden Altersbeschränkung an, die mittels PIN ausgesetzt werden kann.
    Hier können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 6, 12, 16 und 18 konfiguriert werden. Alternativ kann für jedes Profil hinterlegt werden, ob es sich um ein Kinderprofil handelt.

  • Prime Video

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die Amazon Digital Germany GmbH bietet für ihren Streaming-Dienst „Prime Video“ eine altersbezogene Schutzfunktion an, mit der der Zugriff auf nicht altersgemäße Inhalte durch minderjährige Nutzerinnen und Nutzer des Angebots unterbunden werden kann. Um die „Prime Video Kindersicherung“ verwenden zu können, muss der Nutzer eine vierstellige Eltern-PIN für sein Kundenkonto erstellen und nachfolgend altersbasierte Wiedergabebeschränkungen konfigurieren. Das Abrufen nicht altersgemäßer Inhalte ist dann ausschließlich nach Eingabe der Eltern-PIN möglich.

  • RTL + Premium

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die RTL Interactive GmbH bietet bei „RTL + Premium“ eine accountbezogene Schutzfunktion an. Sobald diese aktiviert ist, können minderjährige Nutzerinnen und Nutzer der Streamingplattform nur noch auf altersgemäße Inhalte zugreifen. Inhalte, die nicht der eingestellten Altersstufe entsprechen, müssen durch die Eingabe einer vierstelligen PIN entsperrt werden. Die entsprechende Altersstufe und die Jugendschutz-PIN wurden zuvor durch die Person, die den Account besitzt, festgelegt. Eine Änderung dieser Angaben kann nur nach Eingabe des Nutzerpasswortes erfolgen.

  • Schufa Holding AG „Schufa IdentitätsCheck Premium“ (Identifizierungsmodul)

    Dezember 2009 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Hierbei handelt es sich um eine Teillösung (Modul) für ein technisches Mittel. Anbieter können das Identifizierungsmodul als Zugangskontrolle bei Inhalten einsetzen, die für unter 18-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Der „Schufa IdentitätsCheck Premium“ greift als Grundlage für den Altersnachweis einer Person auf denselben Schufa-Datensatz zurück, der auch für das von der KJM bereits im September 2005 positiv bewertete Identifizierungsmodul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen  („IdentitätsCheck mit Q-Bit“) herangezogen wird.

    Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Systeme für technische Mittel, die sich der SCHUFA-Abfrage „IdentitätsCheck Premium“ bedienen, zusätzlich die Auslieferung der Zugangsdaten an die durch die Schufa bestätigte Postanschrift vorsehen. Im Unterschied zum Modul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen, das anschließend eine persönliche Auslieferung von Zugangsdaten (z.B. mittels Einschreiben „eigenhändig“ oder eine ähnlich qualifizierte Alternative) vorsieht, reicht beim Modul für das technische Mittel eine vereinfachte Zustellung – beispielsweise im verschlossenen Briefumschlag – an die von der Schufa bestätigte Postadresse.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2009)

  • SKY Deutschland AG: „Jugendschutz Comfort Feature” und „SKY-Jugendschutz-PIN“

    Februar 2014

    Die KJM hat das Konzept „Jugendschutz Comfort Feature” sowie das Konzept zur Übermittlung der „SKY-Jugendschutz-PIN“ als technische Mittel positiv bewertet.

    Das „Jugendschutz Comfort Feature” („JCF“) stellt eine Variante der traditionellen Vorsperre dar. Durch einmalige Eingabe des vierstelligen Jugendschutz‐PINs schaltet man die Sendungen für den Zeitraum ab (frühestens) 20 Uhr bis 23 Uhr frei. Dies dient z.B. der Erleichterung des Zappens für Erwachsene, die keine Kinder haben.

    Schaltet der Kunde den Receiver aus, wird die Freischaltung des „JCF“ wieder zurückgesetzt und die digitale Vorsperre ist wieder für alle Einzelsendungen aktiviert. Die Gültigkeit des „JCF“ endet spätestens um 23 Uhr oder durch Ausschalten des Receivers.

    Darüber hinaus erfolgt die Übermittlung der „SKY‐Jugendschutz‐PIN“ per E‐Mail mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen (u.a. zeitlich befristeter Aktivierungscode) in einer „die Geheimhaltung sichernden Weise“ gemäß § 4 Abs. 1 der Jugendschutz‐Satzung (JSS).

    (Entscheidung der KJM vom Februar 2014)

  • Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: „Family Feature“

    Mai 2019 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Das „Family Feature“ der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG soll den Nutzern plattformweiten Schutz sowohl für lineare, als auch non-lineare Inhalte ermöglichen. Bei der Grundeinstellung ab Werk ist standardmäßig eine sendungsbezogene Vorsperre aktiviert. Dadurch sind alle linearen und non-linearen Inhalte mit einer Altersfreigabe ab 12, 16 und 18 tagsüber nur nach Eingabe der Jugendschutz-PIN abrufbar. Neben dieser werkseitigen Voreinstellung können zwei weitere Modi in den Einstellungen gewählt werden:

    Bei der Einstellung des Modus "Individuell" können die Kunden wählen, ab welchem Alter (ab 0, 6, 12, 16, 18) und in welchen Zeiträumen eine Jugendschutz-PIN-Abfrage erfolgen soll. Bei der Einstellung ab Alter erfolgt jeweils für alle Inhalte mit dieser und allen höheren Altersfreigaben eine PIN-Abfrage. Mit der Einstellung des Zeitraums haben die Kunden zusätzlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob die gewählte Alterseinstellung rund um die Uhr gelten soll, oder nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr.

    Abonnenten, bei denen sich keine Kinder oder Jugendlichen im Haushalt befinden, haben die Möglichkeit den Modus "Nie" einzustellen. In dieser Einstellung erfolgt für keinen Inhalt eine Abfrage der Jugendschutz-PIN, auch nicht für Inhalte, die ab 18 Jahren freigegeben sind.

    Alle sechs Monate werden die Abonnenten gebeten ihre Jugendschutzeinstellungen auf Aktualität zu prüfen.

    Bei der Vergabe einer Jugendschutz-PIN, die nur volljährige Abonnenten erhalten, führt Sky eine Altersverifikation durch. Wurde das Alter als volljährig verifiziert, erfolgt eine Vergabe der Jugendschutz-PIN (per KJM zertifiziertem E-Mail-Verfahren oder direkt an den Kunden zusammen mit dem Receiver).

    (Entscheidung der KJM vom Mai 2019 - zunächst befristet für den Zeitraum von zwei Jahren mit Option auf Verlängerung)

  • Suchmaschine "Seekport"

    Juni 2005 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Entwicklungsbeeinträchtigende Fundstellen im Erotikbereich sollen von den übrigen Suchergebnissen getrennt werden und nur noch registrierten erwachsenen Nutzern zugänglich sein. Für diese Fundstellen im Erotikbereich sieht Seekport als Zugangsbarriere eine Variante der Personalausweiskennziffernprüfung vor:

    Neben der Personalausweisnummer wird für den Zugang ein Passwort benötigt, das per E-Mail übermittelt wird. Der Zugang zur Erotik-Suche wird jeweils nur für die Dauer von wenigen Stunden gewährt. Unzulässige Inhalte wie Pornographie oder schwer jugendgefährdende Angebote sollen ganz aus dem Suchindex ausgeschlossen werden.

    Technische Schutzmaßnahmen müssen nach dem JMStV grundsätzlich von Inhalteanbietern eingesetzt werden. Seekport als Suchmaschine geht mit diesem Konzept über die gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich hinaus.

    (Entscheidung der KJM vom Juni 2005)

  • VerifyMyAge18

    Juli 2021 Technische Mittel / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Die KJM hat das Konzept „VerifyMyAge 18“ als technisches Mittel positiv bewertet. Telemedienanbieter können sich „VerifyMyAge 18“ bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung zu bieten.

    Der Telemedienanbieter übermittelt die Nutzerdaten per API an KYC AVC UK Ltd. Im Rahmen eines automatisierten Prozesses prüft das System dann, ob die Daten des Nutzers bereits in der KyC AVC UK Ltd.- Datenbank gespeichert sind oder ob der Nutzer eine Identifikations- oder Altersplausibilitätsprüfung über "VerifyMyAge 18+" oder "VerifyMyAge 18" durchgeführt hat. Ist das nicht der Fall, wird mittels Schufa Identcheck Premium ein Versuch durchgeführt, das Alter des Endnutzers über den übermittelten Namen, die Adresse und des Geburtsdatums zu überprüfen.

    Für die Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung stehen dem Nutzer dann folgende Optionen zur Verfügung: Die erste Methode besteht darin, eine Altersplausibilitätsprüfung mittels eine KreditkartenChecks durchzuführen (Credit Card Check). Des Weiteren hat der Nutzer die Möglichkeit, die Altersplausibilitätsprüfung mittels automatischem Auslesen der Ausweisdaten durchzuführen. Zudem besteht für Kunden der Volksbanken Raiffeisenbanken und Sparkassen die Möglichkeit, sich mittels des bereits von der KJM positiv bewerteten Moduls „yes®“ zu identifizieren (Open Banking). Als weitere Möglichkeit steht den Kunden die Identifizierung mittels Schufa Identcheck Premium zur Verfügung (Schufa IdentCheck Premium). Außerdem kann der Nutzer zur Identifizierung einen Check der Mobiltelefonnummer durchführen (Mobile Phone Number Check).

    (Entscheidung der KJM vom Juli 2021)