Weltkugel bestehernd aus zahlreichen Punkt-zu-Punkt-Verknüpfungen, wie Sender-Verknüpfungen

Technischer Jugendmedienschutz

Anbieter von Inhalten, die für Kinder oder Jugendliche beeinträchtigend sind, müssen ihre Angebote mit technischen Vorkehrungen absichern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unterschiedlichen Gefährdungsstufen.

Zugangskontrolle für Kinder und Jugendliche

Den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Rundfunk- oder Telemedieninhalten können Anbieter mithilfe von Zeitgrenzen oder technischen Mitteln verhindern. In Telemedien ist auch die Alterskennzeichnung des Angebots für ein geeignetes Jugendschutzprogramm möglich. 

Bestimmte unzulässige Inhalte dürfen aufgrund ihres größeren Gefährdungspotenzials nur in Telemedien und dort auch nur unter einer Voraussetzung verbreitet werden: Hier müssen mittels Altersverifikationssystemen geschlossene Benutzergruppen hergestellt werden. Übergreifende Konzepte berücksichtigen beide Gefährdungsstufen.

Datenbank Technischer Jugendmedienschutz

  • GB Group PLC: „GBG IDScan“

    April 2021 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „GBG IDscan“ handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, welches eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten ermöglicht. Das System kann in die eigenen Telemedien und Apps der jeweiligen Inhalteanbieter eingebunden werden. Hat sich ein Kunde bei einem Inhalteanbieter registriert, hat er im nächsten Schritt die Identifizierung mit „GBG IDscan“ mittels eines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) durchzuführen. Dann wird das zu prüfende Ausweisdokument des Nutzers in Echtzeit geprüft. „GBG IDscan“ überprüft anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Ausweisdokument handelt. Danach wird über eine Aufnahme des Nutzers ein Abgleich der biometrischen Daten mit dem Bild des Ausweisdokuments vorgenommen und anhand verschiedener Bewegungen und Mimiken (Kopf bewegen, lächeln) eine „Lebenderkennung“ durchgeführt. Nach Zustimmung des Nutzers zur Freigabe der Daten werden diese an den Inhalteanbieter übermittelt.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass „GBG IDScan“ in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung somit als Teillösung auf Stufe der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

    Inhalteanbieter, die dieses Modul nutzen, müssen durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass im Rahmen der Authentifizierung nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält und dass die Weitergabe der Zugangsberechtigung an unautorisierte Dritte erschwert wird.

    (Entscheidung der KJM vom April 2021)

  • GBG ID3global

    November 2021 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „GBG ID3global“ handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, welches eine Identifizierung unter Rückgriff einer bereits erfolgten „face-to-face Kontrolle“ ermöglicht.

    Das System kann in die eigenen Telemedien und Apps der jeweiligen Inhalteanbieter eingebunden werden. Ein Kunde, der sich auf dem Angebot eine Inhalteanbieters identifizieren möchte, wird zunächst auf eine Eingabemaske des Systems „GBG ID3global“ weitergeleitet. Dort hat er bestimme Daten wie z.B. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl und Ort anzugeben.

    Diese Daten werden dann über das von der KJM im September 2005 bereits positiv bewertete Modul „SCHUFA IdentitätsCheck Jugendschutz“ (mit Q-Bit) abgeglichen. Ist der Abgleich erfolgreich, ist der Nutzer identifiziert.

    Die KJM kam nach Prüfung des Systems „GBG ID3global“ der GB Group PLC zu dem Ergebnis, dass es bei entsprechender Umsetzung somit als Teillösung auf Stufe der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

    Inhalteanbieter, die dieses Modul nutzen, müssen durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass im Rahmen der Authentifizierung nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält und dass die Weitergabe der Zugangsberechtigung an unautorisierte Dritte erschwert wird.

     (KJM-Entscheidung November 2021)

  • Giesecke & Devrient GmbH: „Internet-Smartcard"

    November 2007 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Die "Internet-Smartcard" von Giesecke & Devrient stellt ein Modul für die Authentifizierung dar. Nach der Identifizierung wird dem Nutzer persönlich ein spezielles Hardware-Token übergeben: seine persönliche, auslesesichere und kopiergeschützte Internet-Smartcard. Sie wird über den USB-Anschluss in den Computer eingesteckt und gewährleistet eine gegenseitige Authentisierung ihres Inhabers und des genutzten Portals mittels sicherer Signaturen. Damit kann leicht bedienbar der Zugang zu der geschlossenen Benutzergruppe hergestellt werden. Seine Internet-Smartcard muss der Nutzer bei jeder Nutzung zur Authentifizierung in den Computer einstecken und die dazugehörige Adult-PIN eingeben. Die Smartcard allein reicht für eine geschlossene Benutzergruppe nicht aus, sondern muss vom verantwortlichen Anbieter in ein geeignetes Gesamtkonzept eingebaut werden. Neben einem ausreichenden Identifizierungsverfahren müssen hier außerdem Maßnahmen hinzukommen, die das Risiko der Weitergabe der Zugangsdaten an unberechtigte Personen wirksam reduzieren.

    Ein Beispiel für einen geeigneten Gesamtansatz ist das Konzept von Lotto Hamburg (s.u.).

    (Entscheidung der KJM vom November 2007 und vom August 2008)

  • GigaTV

    März 2024 Jugendschutzprogramme / entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Bei „GigaTV“ der Vodafone GmbH handelt es sich um ein geschlossenes System. Den Kund*innen wird der Zugang zu Video-On-Demand-Inhalten sowie zu Live-TV-Programmen ermöglicht. Im Rahmen der Jugendschutzfunktion von „GigaTV“ können Altersbeschränkungen für die Altersstufen 0, 6, 12, 16 und 18 konfiguriert werden, die den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten beschränken. Damit entspricht „GigaTV“ den Vorgaben der deutschen Gesetzgebung.

  • giropay GmbH: "giropay-ID"

    Oktober 2012 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das System giropay-ID der giropay GmbH als eine weitere Lösung zur Altersverifikation (AVS-Konzept) für geschlossene Benutzergruppen in Telemedien positiv bewertet. Dafür ist ein für das Online-Banking angemeldetes Girokonto des Nutzers bei einer Bank oder Sparkasse erforderlich, die am Online-Bezahlverfahren von giropay teilnimmt. Das Konzept sieht vor, dass entweder isoliert oder in Kombination mit einem Online-Bezahlvorgang an den Telemedien-Anbieter die Meldung weitergeleitet wird, ob der jeweilige Nutzer ausweislich der bei Kontoeröffnung erfolgten Identitätsprüfung volljährig ist. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem kontoführenden Kreditinstitut müssen der Kunde sowie etwaige weitere Verfügungsberechtigte oder Bevollmächtigte von dem kontoführenden Kreditinstitut anhand gültiger amtlicher Ausweispapiere eindeutig und persönlich gemäß den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) und der Abgabenordnung (AO) identifiziert werden.

    Die Übermittlung des Altersmerkmals an den Telemedien-Anbieter erfolgt unmittelbar vor jedem Zugriff auf eine geschlossene Benutzergruppe unter Verwendung der technischen Infrastruktur des giropay-Systems zur Online-Überweisung, das im gesicherten Online-Banking der teilnehmenden Bank oder Sparkasse stattfindet. Der Nutzer muss seine persönlichen Zugangsdaten zum Online-Banking eingeben und die Transaktion des Altersmerkmals zusätzlich durch Eingabe einer zur einmaligen Verwendung generierten smartTAN / mobileTAN oder durch Einsatz seiner Signaturkarte autorisieren. Gibt es für ein Konto mehrere Verfügungsberechtigte, die nicht über eigene Zugangsdaten verfügen, so wird das Altersmerkmal des jüngsten Verfügungsberechtigten mitgeteilt.

    Gibt giropay dem Anbieter die Rückmeldung „volljährig“, kann der betreffende Telemedien-Anbieter unmittelbar im Anschluss daran den Zugriff auf die geschlossene Benutzergruppe freigeben.

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2012)

  • HanseNet

    Oktober 2005 Altersverifikationssysteme (Gesamtkonzept) / unzulässige Inhalte

    Für die Identifizierung wird das oben genannte positiv bewertete Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa genutzt. Das Schufa-Modul gewährleistet dabei eine verlässliche Identifizierung von Erwachsenen, indem auf bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrollen von Kreditinstituten zurückgegriffen und Zugangsdaten für die geschlossene Benutzergruppe nur den zuvor als volljährig identifizierten Nutzern persönlich zugestellt werden. Für die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang der Video-on-Demand-Angebote wird eine personalisierte Smartcard verwendet, die nur im eigenen Netz nutzbar und an den Anschluss des identifizierten Kunden gebunden ist.

    (Entscheidung der KJM vom Oktober 2005)

  • HanseNet Telekommunikation GmbH: „Alice homeTV“

    April 2007 Übergreifende Konzepte

    „Alice homeTV“ wird über DSL verbreitet und bietet unter anderem eine Online-Videothek (Video-on-Demand-Dienst = Telemedien) und IPTV mit bis zu 100 TV-Kanälen (= Rundfunk). Für den Empfang ist eine mit dem Fernseher verbundene Set-Top-Box notwendig. Das Jugendschutzkonzept von „Alice homeTV“ sieht abgestufte und ineinander greifende technische Schutzmaßnahmen vor, die der Jugendschutzrelevanz der jeweiligen Inhalte entsprechen und verschiedene Schutzniveaus sicherstellen. Die Kategorien reichen dabei von besonders kindgeeigneten Angeboten über entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (wie z.B. Filme mit Freigaben für ein bestimmtes Alter) bis hin zu relativ unzulässigen Inhalten wie einfacher Pornografie.

    In der Online-Videothek werden Filme angeboten, die in der Regel mit einer FSK-Altersfreigabe gekennzeichnet sind. Dieser Bereich ist mit einer Vorsperre versehen, die sich an den Regelungen zur Vorsperre aus der „Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten privaten Fernsehangeboten“ (Jugendschutzsatzung) der Landesmedienanstalten orientiert. Die Aufhebung dieser Vorsperre verlangt abhängig von den vorgenommenen Einstellungen und der Altersfreigabe eines Films die Eingabe einer sog. „Junior-Pin“.

    Video-on-Demand-Filme mit der Einstufung „keine Jugendfreigabe“ der FSK bzw. mit pornografischem Inhalt befinden sich in einem gesonderten Bereich für Erwachsene, der über ein Altersverifikationssystem mit einer speziellen „Master-PIN“ gesichert ist. Letzteres Konzept zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe hatte die KJM bereits 2005 positiv bewertet.

    Beim IPTV-Angebot von „Alice homeTV“ waren Programme, die senderseitig mit „freigegeben ab 16 Jahren“ eingestuft sind, bislang nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr frei zu empfangen. Um diese TV-Kanäle künftig auch den ganzen Tag über zeigen zu können, sieht das neue Jugendschutzkonzept dafür nun ebenfalls eine Vorsperre vor, deren Freischaltung durch Eingabe der „Junior-Pin“ und begrenzt auf die jeweilige Sendung erfolgt.

    (Entscheidung der KJM vom April 2007)

  • Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH: „Personifizierte Paketzustellung“

    Juli 2010 Übergreifende Konzepte

    Mit dem Konzept der Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH für die „Personifizierte Paketzustellung“ lag der KJM ein Konzept zur Bewertung vor, das für sich genommen nicht alle notwendigen Elemente für eine geschlossene Benutzergruppe oder ein technisches Mittel trägt, jedoch aufgrund der abgestuften Schutzmaßnahmen als Identifikations-Modul und damit als Teillösung für beide (d.h. sowohl für ein technisches Mittel der Altersstufen „ab 16“ bzw. „ab 18“als auch für eine geschlossene Benutzergruppe) und somit auch in diesem Sinne „übergreifend“ einsetzbar ist.

    Das Modul „Personifizierte Paketzustellung“ der Hermes Logistik Gruppe beinhaltet eine gesicherte Identifikation und Altersprüfung im persönlichen Kontakt unter Vorlage von amtlichen Ausweisdaten, aufgrund derer an den identifizierten Nutzer, der die geforderte und von Versender vorgegebene Altersstufe erreicht hat, gleichzeitig Zugangsberechtigungen (Authentifikationsmodule wie z.B. Hardwarekomponenten) für den Telemedienbereich zugestellt werden können.

    (Entscheidung der KJM vom Juli 2010)

  • HooYu Ltd.: „HooYu“

    Dezember 2020 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei dem System „HooYu“ der HooYu Ltd. handelt es sich um ein Konzept, welches eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten ermöglicht. Hat sich ein Kunde bei einem Inhalteanbieter registriert, der „HooYu“ für die Identifizierung einsetzt, kann der Kunde diese mit der HooYu-App durchführen. Diese steuert ihn durch die Aufnahme der dafür erforderlichen Bilder. Dabei muss er sein Gesicht nach Aufforderung auf die Kamera des Smartphones zu zubewegen. Durch diese „Lebenderkennung“ wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um eine Live-Aufnahme handelt und nicht bloß um ein Foto. Danach liest die HooYu-App automatisiert sämtliche Daten des vom Nutzer vor die Kamera des Smartphones gehaltenen Ausweisdokuments aus und überprüft anhand diverser Sicherheitsmerkmale, dass es sich um ein echtes Dokument handelt. Abschließend erfolgt automatisiert der biometrische Abgleich des Fotos auf dem Ausweisdokument mit der Live-Aufnahme des Gesichts der zu identifizierenden Person.

    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das System „HooYu“ der HooYu Ltd. in der vorgelegten Version als Modul auf der Stufe der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist. Inhalteanbieter, die dieses Modul nutzen, müssen durch weitere Maßnahmen sicherstellen, dass im Rahmen der Authentifizierung nur die jeweils identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält und dass die Weitergabe der Zugangsberechtigung an unautorisierte Dritte erschwert wird.

    (Entscheidung der KJM vom Dezember 2020)

  • ICU – Anonymous Age Estimation

    Juli 2023 Altersverifikationssysteme (Modul) / unzulässige Inhalte

    Bei ICU – Anonymous Age Estimation der Innovative Technology Ltd. handelt es sich um ein Tool zur Alterseinschätzung mittels künstlicher Intelligenz. Inhalteanbieter können dieses Tool in ihren eigenen Telemedienangeboten implementieren, um so das Alter von Nutzern einschätzen zu können.
    Die dahinterstehende Technik besteht aus einem neuronalen Netzwerk, welches mittels einer Vielzahl von Gesichtsbildern dazu trainiert wurde, das Alter anhand biometrischer Daten einzuschätzen.  Inhalteanbieter haben die Möglichkeit „ICU Online“ in ihr Angebot mittels einer „ICU Online API“ einzubinden. Zur Alterseinschätzung hat der Nutzer in die Kamera des Telefons oder in die Webcam des Computers zu schauen. Das Bild wird erfasst und sicher mit einer Verschlüsselung an den Server der Innovative Technologies Ltd. übertragen. Mittels des neuronalen Netzwerks wird das Alter anhand des Bildes innerhalb von ca. 1,5 Sekunden eingeschätzt. Ein Download einer App oder die Einreichung von Ausweisdokumenten werden für die Alterseinschätzung nicht benötigt. Die im Rahmen der Alterseinschätzung übermittelten biometrischen Daten werden standardmäßig nicht gespeichert.

    ICU – Anonymous Age Estimation hält Vorkehrungen bereit, die Manipulationen bei der Altersermittlung verhindern solle. Das Verfahren zur Ermittlung von Gesichtern erkennt, ob versucht wird, das System durch Nutzung einer Fotografie oder eines Videos von einer anderen, älteren Person zu täuschen. Bei Feststellung eines möglichen Manipulationsversuchs bricht die Altersermittlung ab.
    Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das Konzept „ICU – Anonymous Age Estimation“ der Innovative Technology Ltd. bei entsprechender Umsetzung und unter Berücksichtigung eines Puffers von 5 Jahren als nicht-änderbare Voreinstellung die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV im Hinblick auf die Identifizierung erfüllt, sofern der Inhalteanbieter mit zusätzlichen Mitteln sicherstellt, dass nur bei als volljährig identifizierten Nutzern nach Zustellung von Zugangsdaten ein Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV freigeschaltet wird und er zusätzliche Sicherungspflichten implementiert.

    (KJM Entscheidung Juli 2023)