Rundfunk

Für Radio und Fernsehen verwendet der Gesetzgeber den einheitlichen Begriff "Rundfunk". Die für den Rundfunk geltenden Jugendschutzbestimmungen sind im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag des Länder (JMStV) verankert und für alle Rundfunkanbieter (Sender) bindend. Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk ergeben sich für den Jugendmedienschutz hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften und der Sanktionierung im Falle von Verstößen.

Privater Rundfunk

Private Rundfunkveranstalter in Deutschland sind von einer der insgesamt 14 Landesmedienanstalten genehmigt. Um eine einheitliche Jugendschutzaufsicht zu gewährleisten, wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen. Sie ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Radio und Fernsehen. Ihre Beschlüsse werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten umgesetzt.

Die Landesmedienanstalten überprüfen im Vorfeld der Ausstrahlung Spielfilme daraufhin, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben der FSK erfolgt ist. Möchte ein Sender von den oben genannten Zeitgrenzen abweichen, muss der Film überprüft werden. Der Sender muss eine Ausnahmegenehmigung bei der KJM beantragen.

Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt ist, kann auch sie den vorgelegten Film überprüfen und Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen. Grund für die Zulassung einer früheren Sendezeit kann unter anderem sein, dass für die Ausstrahlung eine Schnittfassung erstellt wurde, die eine niedrigere Alterseinstufung ermöglicht. Die FSF überprüft auch Programme, die bisher unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht begutachtet worden sind und nicht offensichtlich unbedenklich sind. Zu diesen Programmen zählen z. B. von den Sendern oder in deren Auftrag produzierte Fernsehfilme, Serien und Reality-Sendungen.

Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden und bewerten die beanstandeten Sendungen hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Stellt die KJM einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen fest, entscheidet sie auch, welche Maßnahme bzw. Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Deren Durchsetzung obliegt anschließend der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Weitere Informationen zum Prüfverfahren finden Sie hier.

Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehveranstalter

Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (z. B. ARD und deren Landesrundfunkanstalten, ZDF, Phönix, 3Sat, ARTE) haben das Recht zur Selbstverwaltung, d. h. sie sind selbst für die Wahrung der Jugendschutzbelange zuständig. Aufsichtsgremien für öffentlich-rechtliche Sender sind die jeweiligen Rundfunk- und Fernsehräte. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Die Rundfunkräte beraten unter anderem über Programmbeschwerden.

Regelungen für alle Fernsehveranstalter

Die Einsetzung von Jugendschutzbeauftragten ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowohl für die Veranstalter bundesweit verbreiteter privater TV-Programme als auch für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten vorgesehen.