Printmedien und Tonträger

Eine Alterskennzeichnung gibt es weder für Musik- und andere Tonaufnahmen noch für Printmedien wie z. B. Zeitungen, Magazine, Comics, Plakate oder Bücher.

Sofern Bürgerinnen und Bürger die Inhalte von Presseerzeugnissen oder die redaktionellen Inhalte von Online-Diensten für problematisch halten, können sie sich an den Deutschen Presserat wenden. In der Selbstkontrolleinrichtung der Printmedien haben sich verschiedene Verleger- und Journalistenorganisationen zusammengeschlossen. Der Presserat prüft die eingehenden Beschwerden anhand des Pressekodexes und spricht, wenn die Beschwerden begründet sind, Missbilligungen und Rügen aus.

Über Beschwerden bezüglich Werbung entscheidet der Deutsche Werberat als freiwilliges Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft. Beanstandeten Werbemaßnahmen, die nicht abgestellt werden, droht eine Veröffentlichung.

Musik- und andere Tonaufnahmen sowie Printmedien jeglicher Art können, sofern sie jugendgefährdend sind, auf Antrag oder Anregung einer antrags- oder anregungsberechtigten Stelle von der BzKJ in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden.

Strafrechtlich relevante Inhalte dürfen auch in Printmedien und auf Tonträgern nicht verbreitet werden. Schwer jugendgefährdende Inhalte, die nicht strafrechtlich relevant sind, sowie indizierte Medien bleiben Erwachsenen zugänglich.