Beurteilungsmaßstäbe

Die rechtliche Grundlage für die Bewertung von Rundfunk- und Telemedieninhalten bildet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet.

Die KJM hat darüber hinaus Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und Telemedien erarbeitet. Diese Kriterien widmen sich insbesondere den Wirkungsrisiken, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben.

Unzulässige Angebote

Unzulässige Angebote dürfen weder im Rundfunk noch in den Telemedien verbreitet werden. Im Bereich der Telemedien gibt es allerdings für bestimmte unzulässige Angebote Ausnahmeregelungen: Pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen im Internet zwar verbreitet werden – jedoch nur dann, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen (Altersverifikationssysteme) sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. 

Absolut unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 JMStV sind unter anderem Angebote mit folgenden Inhalten:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Kriegs- oder Gewaltverherrlichung
  • Gewalt-, Tier und Kinderpornografie
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte „Posendarstellungen“)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von sterbenden oder körperlich bzw. seelisch schwer leidenden Menschen

Entwicklungsbeeinträchtigung

Bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Diese sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte (§ 5 JMStV) sind also jugendschutzrelevante Inhalte, die zwar ein Wirkungsrisiko vermuten lassen, aber nicht jugendgefährdend sind. Deshalb unterliegen sie weniger strengen Beschränkungen: Sie dürfen verbreitet werden, wenn Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie nicht wahrnehmen können. In Telemedien sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen, etwa Jugendschutzprogramme oder technische Mittel, vorgesehen. Aber auch Zeitgrenzen können im Internet als Jugendschutzmaßnahme eingesetzt werden.

Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Gewaltdarstellungen:

  • Genretypische Darstellung von Gewalthandlungen
  • Realitätsnähe des Genres
  • Grundstimmung der Sendung
  • Ausprägung der Gewaltaktionen
  • Spannungspotenzial der Sendung
  • Kontext der Gewaltausübung; Identifikationsangebote durch gewaltausübende Figuren
  • filmtechnische Gestaltung 

Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen:

  • Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechenden, wie außergewöhnliche Sexualpraktiken
  • stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern
  • Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche betroffen sind
  • Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten