Selbstkontrolle

Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle stärken die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter und verbessern die Möglichkeiten der Vorabkontrolle. Die KJM erkennt solche Einrichtungen gemäß dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“ an und überprüft, ob sich deren Entscheidungen im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen.

Überschreitet eine Freiwillige Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums, kann die KJM aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Selbstkontrolleinrichtung bei der Prüfung eines Falles Verfahrensfehler begangen oder sich nicht an die allgemein geltenden Bewertungsgrundsätze gehalten hat. Außerdem erstellt die KJM Satzungen und Richtlinien, die von den anerkannten Selbstkontrollen beachtet werden müssen, z. B. im Rundfunk zur Festlegung der Sendezeiten für Filme, zu Ausnahmen von Bewertungen durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder zur Verteilung der Prüfverfahren.

Voraussetzungen für Anerkennung

Für die Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen muss ein Antrag vorgelegt werden, zu dessen sorgfältiger Prüfung auch eine Anhörung der betroffenen Einrichtung gehört. Um die Anerkennung durch die KJM zu erhalten, müssen Organe der Freiwilligen Selbstkontrolle bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind etwa Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer, einen "wirksamen Kinder- und Jugendschutz" (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) zu gewährleisten oder ihre unabhängigen und sachkundigen Gutachter auch aus gesellschaftlichen Gruppen zu rekrutieren.

Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) wurde von der KJM zum 1. August 2003 als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt. Mitglieder der FSF sind nahezu alle privaten Fernsehanbieter in Deutschland.