Kind am Laptop

Pornografie

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im Verfahren gegen das Porno-Portal xHamster entschieden, dass Internetanbieter*innen das Angebot für den Abruf aus Deutschland sperren müssen. Auf der Seite sind pornografische Angebote frei zugänglich – ohne dass sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhalten. Das verstößt gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und ist damit gesetzeswidrig.

FAQs zum Vorgehen gegen Porno-Portale

Es geht bei den Verfahren gegen Porno-Portale um die Umsetzung der Jugendschutz-Vorkehrungen der Plattformen. Wenn Anbieter*innen, wie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag  (JMStV) vorgeschrieben, eine sogenannte geschlossene Benutzergruppe herstellen, können sie ihre Angebote für Erwachsene inhaltlich unverändert weiterverbreiten. In diesem Fall ist sichergestellt, dass nur Erwachsene Zugriff auf diese Inhalte haben. Dies erfolgt durch ein sogenanntes Altersverifikationssystem. Die KJM hat mittlerweile über 80 Altersverifikationssysteme als geeignet beurteilt. Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten für eine gesetzeskonforme Ausgestaltung.

Das ist jedoch im Fall xHamster nicht passiert. Mit dem Vorgehen gegen xHamster und den Sperrverfügungen gegenüber Internetanbieter*innen kommen die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Landesmedienanstalten also ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nach.

Pornos sind kein Kinderprogramm. Unser gesetzlicher Auftrag ist es, Kinder und Jugendliche vor Inhalten zu schützen, die nicht ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Pornografie stellt eine erhebliche Gefahr für ihre seelische und sexuelle Entwicklung dar. Ein Porno-Angebot für Erwachsene ist so lange kein Problem, wie technische Schutzvorkehrungen die gesetzlichen Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen. Da xHamster das nicht tut, greifen wir als letztes Mittel auf Sperrverfügungen zurück. Wir schützen Kinder, nicht das Geschäftsmodell der Pornoindustrie.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Frei zugängliche Pornografie ist in Deutschland nicht zulässig, da Pornografie als jugendgefährdend eingestuft wird. Kinder und Jugendliche können mithin durch pornografische Darstellungen in ihrer (sexuellen) Entwicklung gefährdet werden (siehe auch Frage 7). Das Pornografieverbot dient dem Schutz Minderjähriger vor der gewollten, aber auch ungewollten Konfrontation mit pornografischen Inhalten. Es betrifft aber auch den Schutz vor ungewollter Konfrontation von Erwachsenen. Deren durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, nicht mit Pornografie konfrontiert zu werden. Jedermann soll selbst entscheiden können, ob er oder sie Pornografie sehen will oder nicht.

Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl technischer Vorkehrungen (sogenannte Altersverifikationssysteme), die die Nutzung durch Kinder und Jugendliche ausschließen und sie vor jugendgefährdenden Inhalten schützen.

Wir setzen uns dafür ein, dass jugendgefährdende Inhalte nicht frei für Kinder im Netz verfügbar sind. Das ist umso wichtiger, weil elterliche Kontrolle durch die zunehmende Mobilnutzung erschwert wird.

Die Sperre eines Portals mit einer so großen Reichweite hat eine Signalwirkung. Wenn die reichweitenstarken Anbieter*innen den Jugendschutz umsetzen, werden kleinere Anbieter folgen. Ansonsten werden wir auch gegen diese Anbieter*innen vorgehen. Die Verfahren sind komplex, aber wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen geht, sind wir sehr ausdauernd. Mit unserem Vorgehen setzen wir die Gesetzgebung um. Medienaufsicht ist nichts, was ad hoc passiert, sondern oft auf der Mittel- oder Langstrecke erfolgreich ist.

Es mag Umgehungsmöglichkeiten oder Alternativen geben. Aber entweder, man steckt den Kopf in den Sand und tut so, als gäbe es kein Problem. Oder aber man fängt einfach an. Und das machen wir hiermit. xHamster ist eines der meistgenutzten Pornoportale Deutschlands. Die Sperrung von einem so relevanten Angebot hat eine Wirkung für die gesamte Branche. Zudem führen wir gegen drei weitere der relevantesten Porno-Plattformen vergleichbare Verfahren. Das ist ein starker Anfang, den wir hiermit machen, und schon jetzt nehmen sich viele europäische Partner*innen an unserem Vorgehen ein Beispiel.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Medienkompetenz ist ein zentraler Aspekt der Arbeit der Landesmedienanstalten. Sie investieren viel in Medienkompetenz, initiieren seit über 20 Jahren medienpädagogische Projekte, entwickeln Ratgeber und Infomaterialien für Eltern, Lehrer*innen und Erzieher*innen und beteiligen sich an europaweiten Projekten. Allerdings müssen sich Medienkompetenz und mediale Schutzräume für Kinder und Jugendliche ergänzen. Gerade bei jüngeren Kindern kann es nicht darum gehen, ihnen beizubringen, wie sie mit Pornografie umzugehen haben. Hier ist die Aufsicht gefragt, um sie zu schützen.

Kaum ein Elternteil würde sich gemeinsam mit dem zehnjährigen Nachwuchs auf einer Porno-Plattform umschauen, um dann gemeinsam über die Inhalte zu reden. Weil Erwachsenen klar ist, dass die Inhalte nicht für Kinder geeignet sind. Warum sollte das, wenn Kinder allein mit dem Smartphone unterwegs sind, anders sein? Ob Gewalt, Hetze im Netz oder Pornografie - es gibt Inhalte, bei denen der Gesetzgeber Kindern und Jugendlichen mediale Schutzräume eingeräumt hat. Medienkompetenz allein reicht da nicht. Medienkompetenz und mediale Schutzräume sind zwei Seiten einer Medaille, die Hand in Hand gehen.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Richtig ist, dass sich Access-Provider-Sperren gegebenenfalls umgehen lassen. Zum einen sind sie jedoch eine Hürde, die von Kindern und Jugendlichen bewusst umgangen werden muss. Sie verhindern somit auf jeden Fall eine zufällige und ungewollte Konfrontation mit dem Angebot. Zudem ist es gerade für jüngere Kinder – also die, die besonders schutzbedürftig sind – sehr schwer, Access-Provider-Sperren zu umgehen. [1]

Zum anderen ist das Ziel des Vorgehens, dass die Porno-Branche die deutschen Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen einhält (siehe Frage 2). Altersverifikationssysteme, die die KJM positiv beurteilt hat, stellen einen sehr hohen Schutz dar. Die Sperrverfügungen sind das Instrument, die die Medienaufsicht in Deutschland momentan zur Verfügung hat, um die Plattformen zur gesetzeskonformen Ausgestaltung ihrer Angebote zu bringen.

Es ist wie mit dem Zugang von Kindern und Jugendlichen zu alkoholischen Getränken: Ganz verhindern wird man ihn nie. Dennoch zweifelt niemand an gesetzlichen und praktischen Hürden, die den Zugang insbesondere für die Jüngsten möglichst schwierig machen. So ist es auch mit Sperrverfügungen gegenüber Internetanbieter*innen. Kein Instrument, keine Maßnahme ist perfekt – aber es ist immer besser zu handeln, als nichts zu machen. Darüber hinaus ist das Ziel unseres Vorgehens, mindestens mittelfristig, natürlich die gesetzeskonforme Gestaltung von Porno-Seiten – also ein neuer Branchenstandard. Sperrverfügungen sind eine Maßnahme, die Porno-Unternehmen nicht egal sein können – und damit Druck ausüben, dass diese das Alter der Nutzer*innen überprüfen.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

[1] Studien zeigen, dass auch jüngere Kinder bereits mit Pornografie konfrontiert werden; siehe hierzu folgender Artikel.

Pornografie ohne Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche zugänglich zu machen, ist in Deutschland rechtswidrig. Wir kämpfen dafür, dass deutsche Jugendschutzstandards nicht mit einem Geschäftssitz im Ausland umgangen werden können und dass eine gesetzlich vorgeschriebene Altersverifikation stattfindet.

Ziel ist nicht, Erwachsenen den Besuch dieser Webseiten zu verwehren. Das Ziel ist, dass Porno-Anbieter*innen sich gesetzeskonform verhalten. Das bedeutet, dass sie ihre Inhalte durch eine Altersverifikation nur Erwachsenen zugänglich machen. Jugendschutz und Freiheitsrechte müssen gegeneinander abgewogen werden. Das ist auch im Fall xHamster sorgfältig passiert. Die Anbieterin der pornografischen Inhalte ist der Aufforderung der KJM, ihr Angebot jugendmedienschutzkonform zu gestalten, nicht nachgekommen. Auch die Host-Providerin [1] hat nicht reagiert. Die Sperrverfügungen gegen die Access-Provider*innen – also die Internetanbieter*innen – stellen ein weiteres juristisches Mittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren dar. Sie werden eingesetzt, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind. Wenn die Anbieterin in diesem Fall ein zulässiges Altersverifikationssystem einsetzt, darf sie ihre Inhalte selbstverständlich wieder verbreiten.

Sperrverfügungen verstoßen zudem nicht gegen die EU-Netzneutralitäts-Verordnung: Wenn eine entsprechende behördliche Entscheidung vorliegt, sind Internetanbieter*innen verpflichtet zu sperren. Der vorzunehmende Eingriff in den Grundsatz der Neutralität der Durchleitung von Informationen ist dadurch gerechtfertigt.

Sperrverfügungen sind die Ultima Ratio in einem langen, komplexen Verfahren. Es wäre für uns natürlich auch schön, wenn die Angebote einfach jugendschutzkonform gestaltet worden wären. Leider ist das auch nach Aufforderung unsererseits in ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren nicht passiert.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

[1] Der Host-Provider ist das Unternehmen, das die fremden Inhalte der Anbieterin für Internetnutzer*innen auf seinen Servern bereithält. 

Pornografie zählt zu den sogenannten relativ unzulässigen Inhalten. Sie darf gem. § 4 JMStV im Internet nur verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass nur Erwachsene darauf Zugriff haben (siehe Frage 1). Dafür gibt es gute Gründe.

So fanden Wissenschaftler*innen beispielsweise heraus, dass knapp 90 Prozent der analysierten Pornos physische Gewalt enthielten. Bei circa 50 Prozent konnten die Forschenden verbale Gewalt ausmachen.       

Das hat Auswirkungen: So zeigen zahlreiche Studien, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Porno-Konsum bei Minderjährigen und missbräuchlichem Verhalten gegenüber Frauen gibt. Regelmäßiger Konsum korreliert zudem mit den sexuellen Einstellungen und Verhaltensweisen von Jugendlichen. Es können beispielsweise unrealistische Erwartungshaltungen an Sex und Beziehungen entstehen. [1]

Kaum ein Elternteil würde sich gemeinsam mit dem zehnjährigen Nachwuchs auf einer Porno-Plattform umschauen, um dann gemeinsam über die Inhalte zu reden. Weil Erwachsenen klar ist, dass die Inhalte nicht für Kinder geeignet sind. Warum sollte das, wenn Kinder allein mit dem Smartphone unterwegs sind, anders sein? Studien zeigen aber ganz klar, dass genau das passiert. Wir dürfen dabei die Auswirkungen heutiger Pornos auf die kommende Generation nicht unterschätzen. So kann der Konsum sowohl das Frauenbild sowie die Erwartungshaltung an Sex und Beziehungen von Jugendlichen nachhaltig schädigen. Das Max-Planck-Institut hat sogar herausgefunden, dass häufiger Pornografie-Konsum zu einem kleineren Belohnungssystem im Gehirn führen kann: Menschen stumpfen also ab, wenn sie oft Pornos schauen. Es ist daher unser Auftrag sicherzustellen, dass junge Menschen Gewalt gegenüber Frauen oder deren Erniedrigung nicht als normalisiert wahrnehmen. [2]
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

[1] Zu den Auswirkungen von Pornografie-Konsum auf Kinder und Jugendliche siehe folgende Meldung.
[2] https://www.mpib-berlin.mpg.de/pressemeldungen/pornografie-ist-ein-gesellschaftliches-tabu

Medienschutz von Kindern und Datenschutz von Erwachsenen können Hand in Hand gehen. Einige der zur Verfügung stehenden Altersverifikationssysteme werden z. B. auch im Bankensektor oder im Bereich Versicherungen eingesetzt, also in Bereichen, die einen sehr hohen Sicherheitsstandard für ihre Kunden bieten. Auch Porno-Anbieter*innen setzen teilweise bei Bezahlmodellen bereits eine Altersverifikation ein.

Die Identifizierung kann mittels künstlicher Intelligenz erfolgen – das bedeutet ohne menschlichen Kontakt. Übermittelt wird üblicherweise nur, ob jemand volljährig ist, andere Daten und die Identität werden nicht preisgegeben. Trotz Altersverifikation ist dadurch eine anonyme Nutzung möglich. Wenn die Identifizierung einmal erfolgt ist, kann die Authentifizierung beim nächsten Einloggen bequem in wenigen Sekunden per Passwort erfolgen.

Datenschutz von Erwachsenen darf nicht gegen den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausgespielt werden. Wir wissen, dass beides Hand in Hand gehen kann. Die KJM prüft Systeme, die zur Altersüberprüfung genutzt werden, und hat schon über 80 solcher Altersverifikationssysteme positiv bewertet. Diese Systeme werden beispielsweise auch im Bankensektor eingesetzt. Auch da geht es um hochsensible Daten. Mittlerweile kann zudem eine Identifizierung mittels künstlicher Intelligenz erfolgen – also komplett ohne menschlichen Kontakt. Und es wird üblicherweise nur weitergegeben, ob eine Person volljährig ist, und keine anderen Daten oder die Identität.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Mit der bewussten Umgehung der Sperren belegen die Porno-Anbieter*innen erneut, dass ihnen der Kinder- und Jugendmedienschutz egal ist. Für sie zählt der Profit. Unser Auftrag ist es, Schutz für Schutzbedürftige herzustellen. Daran werden wir festhalten und weiterhin alle Möglichkeiten ausschöpfen, unseren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Und: wir haben einen langen Atem! Umfragen zeigen, dass auch viele Eltern sich für eine verlässliche Altersprüfung und härtere Strafen aussprechen. Alle Bürger*innen, die sich für ein kindersicheres Netz einsetzen wollen, können uns schädliche Inhalte wie Pornografie, Gewalt oder Volksverhetzung über unsere Webseite melden.
Dr. Marc Jan Eumann
Vorsitzender der KJM

Eingehende Hinweise werden sorgfältig überprüft. Bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergreift die KJM Maßnahmen wie Bußgelder und Untersagungen.