KJM | 04/2021 |

Geeignetes Jugendschutzprogramm für Disney+

KJM überprüft Eignungsbeurteilung der FSM

Mit „Disney +“ setzt ein weiteres Video-on-Demand-Angebot ein Jugendschutzprogramm ein, das den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers entspricht. Die Walt Disney Company hat der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) die Jugendschutzfunktionen ihrer Plattform zur Prüfung vorgelegt. Die FSM beurteilte die Funktionen als geeignetes Jugendschutzprogramm im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).

Nutzer von Disney+ können eine Altersbeschränkung aktivieren, so dass ausschließlich Titel angezeigt werden, die der Alterseinstellung entsprechen. Dazu werden verschiedene Profile angelegt, die jeweils mit einer eigenen PIN geschützt und mit individuellen Altersfreigaben versehen sind.

Anbieter wird Verantwortung gegenüber jungen Menschen gerecht

Im Rahmen der regulierten Selbstregulierung hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Rechtmäßigkeit der FSM-Entscheidungen überprüft und keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums festgestellt. Damit bietet die Walt Disney Company den Nutzern von „Disney+“ ein als geeignet beurteiltes Jugendschutzprogramm für geschlossene Systeme an.

Der Vorsitzende der KJM, Dr. Marc Jan Eumann, begrüßt die positive Eignungsbeurteilung: „Mit der Walt Disney Company, die mit einem breiten Angebot für Kinder und Jugendliche aufwartet, aber auch Inhalte anbietet, die eine Altersfreigabe benötigen, hat ein weiterer maßgeblicher Player unserer Medienlandschaft ein Jugendschutzprogramm für sein Video-on-Demand-Angebot entwickelt. Die Walt Disney Company nimmt ihre Verantwortung gegenüber jungen Menschen mit den Möglichkeiten des technischen Kinder- und Jugendmedienschutz damit vorbildlich wahr.“

Hintergrund: Gemäß den gesetzlichen Regularien sind die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Eignungsprüfung von Jugendschutzprogrammen zuständig. Die KJM überprüft anschließend, ob die Selbstkontrolleinrichtung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.

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