KJM | 11/2021 |

„VerifyMyAge 18+“: KJM bewertet Konzept zur Altersverifikation positiv

“VerifyMyAge18“ als technisches Mittel im Sinne des JMStV geeignet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das System „VerifyMyAge 18+“ der KYC AVC UK Ltd. als eine weitere Lösung zur Altersverifikation (AVS-Konzept) in Telemedien positiv bewertet. Zudem hat sie das System „VerifyMyAge 18“ als technisches Mittel für die Altersstufe 18 als geeignet beurteilt.

Bei dem System „VerifyMyAge 18+“ handelt es sich um ein Identifizierungskonzept, das eine Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten sowie mittels einer bereits erfolgten „face-to-face“-Kontrolle bietet. Telemedienanbieter können „VerifyMyAge 18+“ nutzen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur Identifizierung zu bieten. Die Übertragung der Nutzerdaten erfolgt über den Telemedienanbieter mittels Schnittstelle an die KYC AVC UK Ltd.

Für die Identifizierung stehen dem Nutzer folgende Optionen zur Verfügung: Zum einen gibt es die Möglichkeit, sich mittels automatischen Auslesens der Ausweisdaten und biometrischen Abgleichs zu identifizieren. Für Kunden der Volksbanken Raiffeisenbanken und Sparkassen besteht die Möglichkeit, sich mittels des bereits von der KJM positiv bewerteten Moduls „yes®“ zu identifizieren. Als weitere Möglichkeit steht den Kunden die Identifizierung mittels einer Kombination aus Open Banking und dem Schufa Identcheck Premium zur Verfügung.

Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das System „VerifyMyAge 18+“ der KYC AVC UK Ltd. in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

Das System „VerifyMyAge 18“ ähnelt dem System „VerifyMyAge 18+“, unterscheidet sich jedoch in einigen Schritten. Da dem Nutzer hier die Wahl der Identifizierungsmethoden beziehungsweise Methoden zur Altersplausibilitätsprüfung überlassen wird, hat die KJM für dieses System eine Positivbewertung als technisches Mittel ausgesprochen.

Damit gibt es nun 79 von der KJM bewilligte AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sieben übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen und elf technische Mittel.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.

Zudem ist es auch möglich, unter bestimmten Bedingungen auf eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle zurückzugreifen. Dies ist z. B. der Fall bei Identifizierungsverfahren mittels geprüfter Personen- und Alters- bzw. Geburtsdaten, die bereits bei Teilnahme an bestimmten Diensten bzw. Abschluss von bestimmten Verträgen (z. B. Mobilfunkverträgen, GwG-konforme Bankkonten-Eröffnung, Teilnahme am Kommunikationsdienst DE-Mail, Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises) unter Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten erfasst wurden.

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