KJM | 01/2020 |

Vergleich im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“

DLM-Vorsitzender Dr. Kreißig: „JusProg-Verfahren hat viel bewegt.“

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e. V. (FSM) sowie der JusProg e. V. als Beigeladener haben sich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“ auf einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des Eilverfahrens war die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der KJM zur Unwirksamkeit der Anerkennung von „JusProg“.

JusProg e. V. hat sich im Rahmen des Vergleichs verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten bei der FSM Anträge auf Eignungsbeurteilung von „JusProg“ für iOS und Android sowie für „JusProgDNS“ zu stellen. Die mabb versichert im Gegenzug, dass sie bei erfolgter Antragstellung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Bescheid vom 16. Mai 2019 aufheben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie keine Vollziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

„Die Entscheidung der KJM vom 15. Mai 2019, die Prüfung der FSM von ‚JusProg‘ als geeignetes Jugendschutzprogramm für unwirksam zu erklären, hat ein Schlaglicht auf die Bedeutung zeitgemäßer technischer Jugendmedienschutzsysteme geworfen und viel in Bewegung gesetzt,“ sagt der DLM-Vorsitzende Dr. Wolfgang Kreißig, der bis Ende 2019 Vorsitzender der KJM war. Eine Reihe von Anbietern würde seither vielversprechende Anstrengungen unternehmen, ihre Angebote in absehbarer Zeit mit neuen technologischen Entwicklungen jugendschutzkonform auszugestalten. Der amtierende KJM-Vorsitzende Dr. Marc Jan Eumann begrüßt die Zusage des Vereins JusProg e. V., nun zeitnah eine betriebssystemunabhängige Lösung sowie eine Erweiterung von „JusProg“ für mobile Endgeräte zur Anerkennung vorzulegen. „Wenn ‚JusProg‘ mit diesen Erweiterungen die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erfüllt, sind wir der vom Gesetzgeber intendierten plattform- und systemübergreifenden Schutzwirkung eines Jugendschutzprogramms deutlich näher gerückt,“ so Dr. Eumann.

Die gütliche Einigung bezieht sich nur auf das Eilverfahren und hat keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. In diesem steht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin noch aus.

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist ein Organ der Landesmedienanstalten und ein Expertengremium aus Vertretern von Bund und Ländern. In Deutschland ist die KJM die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und Internet.

Weitere Informationen über die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihre Mitglieder finden Sie hier, Informationen zu den Medienanstalten finden Sie hier.

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