Internet

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des JMStV ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten die zentrale Aufsicht über das Internet führt und im Fall eines Verstoßes auch über Maßnahmen entscheidet. Vollzogen werden diese Maßnahmen von der zuständigen Landesmedienanstalt, in dessen Bundesland der Internetanbieter seinen Firmensitz hat. Weitere Informationen zum Prüfverfahren finden Sie hier.

Die KJM arbeitet eng mit jugendschutz.net, einer Ländereinrichtung, zusammen. Die Mitarbeiter von jugendschutz.net unterstützen die KJM bei der Aufsicht des Internets. Die KJM kann zudem Indizierungsanträge bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) stellen.

Selbstregulierung

Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ebenfalls die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. Für das Internet ist das die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM), die von der KJM als Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung anerkannt wurde und die gegenüber ihren Mitgliedern die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV überprüft.

Eine Mitgliedschaft in der FSM kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ersetzen. Die FSM stellt ihren Mitgliedern eine Gutachterkommission bereit, welche Angebote auf Antrag hin vor der Einstellung im Hinblick auf ihre jugendschutzkonforme Gestaltung überprüft oder eingeschaltet werden kann, um andere rechtliche oder technische Fragen zu klären.

Ein Unternehmen, das Mitglied der FSM ist und dennoch gegen den Verhaltenskodex verstößt, kann von der FSM – je nach der Schwere des Verstoßes – mit Hinweis, Abhilfeaufforderung, Missbilligung, Rüge oder Vereinsstrafe (Geldstrafe oder Ausschluss) belangt werden.

Die KJM prüft, ob sich die Entscheidungen der Selbstkontrolle im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen und kann im Fall einer Überschreitung rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Anbieter ergreifen.

BzKJ-Modul

Zuständig für die Indizierung von jugendgefährdenden Internetangeboten (Telemedien) ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.

Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien (Internetangeboten) kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, regelmäßig nicht durchgesetzt werden, da deutsches Jugendschutzrecht und Strafrecht dort keine Anwendung findet. Somit können diese Indizierungen der Bundeszentrale nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, diesen mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren.

Das Jugendschutzgesetz bestimmt für die oben beschriebenen indizierten Angebote deren Filterung durch nutzerautonome Filterprogramme zu ermöglichen (§ 24 Abs. 5 JuSchG). Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages erstellt die Bundeszentrale das BzKJ-Modul. Das BzKJ-Modul ist eine durch die BzKJ aufbereitete Datei zur Filterung der in §24 Abs. 5 JuSchG benannten Telemedien, die sich in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als ein Filtermodul (Blacklist) integrieren lässt. Das BzKJ-Modul ist kein eigenständiges Filterprogramm.

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz stellt in Kooperation mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) Herstellern nutzerautonomer Filterprogramme das BzKJ-Modul zur Verfügung. Das Modul ermöglicht die Filterung der von der BzKJ indizierten Online-Angebote. Ferner haben die unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenanbieter im Rahmen einer Selbstverpflichtung vereinbart, Internetseiten, welche von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, nicht mehr anzuzeigen.