Filme

Filme dürfen Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie eine altersgemäße Freigabe erhalten haben. Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

  • freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • freigegeben ab 6 Jahren
  • freigegeben ab 12 Jahren
  • freigegeben ab 16 Jahren
  • keine Jugendfreigabe

Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrfilme, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. Solche Filme können Anbieter selbst mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnen.

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) prüft, für welche Altersstufe ein Film freigegeben wird. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen eine Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren den Vorsitz führt und auf Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.

Nicht gekennzeichnete Filme dürfen, ebenso wie mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Filme, ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht bzw. ihnen vorgeführt werden. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Filme ohne Alterskennzeichnen können zudem auf Antrag oder Anregung durch die BzKJ indiziert werden. Ist ein Film indiziert, treten weitergehende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Filme auch dann, wenn diese nicht indiziert sind.

Filme im Fernsehen

Bei Filmen, die bereits eine Altersfreigabe durch die FSK erhalten haben und im privaten Rundfunk ausgestrahlt werden, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet und der jeweiligen Sendezeit zugeordnet. Für die Kontrolle ist die KJM zuständig (s. Rundfunk).

DVD, Blu-Ray-Discs und andere Trägermedien

Mit einem Film bespielte DVDs, Blu-Ray-Discs, Videokassetten oder andere Trägermedien, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden, müssen mit der entsprechenden Alterskennzeichnung der FSK versehen sein. Das Kennzeichen muss deutlich sichtbar auf dem Bildträger und der Hülle aufgedruckt sein.

Kino

Ob Kinder und Jugendliche an Kinoveranstaltungen teilnehmen dürfen, richtet sich neben der Alterskennzeichnung auch nach der Tageszeit, zu der die Filmveranstaltung stattfindet, und ob Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen, und sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

Zuständig für das (Fehl-)Verhalten von Kino- und Videothekenbetreibern ist das zuständige örtliche Jugend- bzw. Ordnungsamt.