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Fragen und Antworten

FAQ
Ist das Internet eine Gefahr für Kinder und Jugendliche? Wie kann man das Internet für Kinder sicher machen? Und: Wer kontrolliert eigentlich das Internet? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die KJM prüft und bewertet im Rahmen der Telemedienaufsicht mögliche Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) im Internet. Sie beschließt entsprechende Maßnahmen, die dann von den Landesmedienanstalten umgesetzt werden.

Die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Datenschutz, Verbraucherschutz oder Impressumspflicht) verbleibt bei anderen von den Ländern benannten Stellen, wie z. B. den Landesbeauftragten für Datenschutz.

Nein, es findet keine Kontrolle des Programms vor Ausstrahlung seitens staatlicher oder staatlich eingerichteter Stellen statt, da dies einer Zensur gleichkäme und diese in Deutschland per Grundgesetz verboten ist. Es erfolgt lediglich eine Vorabkontrolle von Sendungen durch die Landesmedienanstalten mittels Programmvorschauen. Ihr Ziel ist es, mögliche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen bereits vor Ausstrahlung zu verhindern.

Dabei werden beispielsweise sämtliche Spielfilme berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben. Es wird geprüft, ob die geplante Platzierung der Filme gemäß den jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist. So dürfen z.B. Filme, die von der FSK ab 16 Jahren freigegeben worden sind, erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden. Sollen die Filme zu früheren Zeiten gesendet werden als aufgrund der ursprünglichen Altersfreigabe möglich, wird im Rahmen der Vorabkontrolle überprüft, ob die Filme entweder eine Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung durch die KJM erhalten haben. Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann sie auch selbst Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen.

Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden zu Sendungen auf privaten Fernsehsendern und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt, leiten die Landesmedienanstalten den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorliegt. Ihre Programmbeschwerde über eine Sendung des privaten Rundfunks richten Sie unter Angabe des Senders, des Titels der Sendung, Ausstrahlungsdatum und -uhrzeit bitte an kjm@die-medienanstalten.de.

Die KJM ist für die Aufsicht privater Rundfunkanbieter zuständig. Für Beschwerden über Sendungen, die im öffentlich-rechtlichen Fernsehen oder Radio ausgestrahlt worden sind, ist die jeweilige ARD-Anstalt oder eben das ZDF verantwortlich. Dort werden Programmverstöße intern in den ARD-Rundfunkräten bzw. dem ZDF-Fernsehrat oder Programmausschuss behandelt.

Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab, der von Entwicklungsbeeinträchtigung bis zum Unzulässigkeitstatbestand reichen kann.

Konkrete Maßnahmen gegen Rundfunkanbieter sind:

  • Beanstandung
  • Sendezeitbeschränkung
  • Ausstrahlungsverbot
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
  • Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Telemedien sind folgende Sanktionen möglich:

  • Beanstandung gegen Content-Provider
  • Untersagung gegen Content-Provider
  • Aufforderung zur Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider
  • Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
  • Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt.

Fernsehanbieter müssen dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche nur zu solchen Programminhalten Zugang haben, die deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter kann dieser Pflicht dadurch entsprechen, dass er entweder durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Verbreitungs- oder Ausstrahlungszeit so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende, also schädigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung dadurch, wenn die Sendung nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ausgestrahlt wird.

Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, darf die Sendung nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gezeigt werden.

Bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen. Der Anbieter hat seiner Pflicht jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn er diese Angebote nur zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich macht.

Zeitgrenzen können grundsätzlich auch im Internet als Technisches Mittel für den Jugendmedienschutz eingesetzt werden.

Seit dem In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) am 1. April 2003 dürfen indizierte Filme generell nicht mehr ausgestrahlt werden. Eine Ausstrahlung ist nur dann möglich, wenn sie in einer bearbeiteten Version gezeigt werden, die die BPjM als „nicht mehr inhaltsgleich“ mit der indizierten Fassung bewertet hat. Neben der Listenstreichung durch die BPjM stellt dies die einzige Möglichkeit dar, ursprünglich indizierte Filme im Fernsehen auszustrahlen.

Programmankündigungen (engl.: Trailer) bewerben eine Fernsehsendung mit konkreten Angaben zu Sendeplatz, -datum und -zeit. Grundsätzlich gelten bei der Ausstrahlung von Trailern dieselben Sendezeitbeschränkungen wie für die darin angekündigten Programme bzw. die von ihrem Inhalt her üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Frage "Welche Sendezeitgrenzen gelten im Rundfunk?").

Ergänzend zu dieser Regelung hat die KJM mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) eine Vereinbarung zur Platzierung von Trailern/Programmankündigungen getroffen (gültig seit Juli 2007): Demnach gelten für Trailer dieselben Regelungen wie für die von ihnen beworbenen Sendungen: Ist diese z. B. erst für eine Ausstrahlung ab 22:00 Uhr freigegeben, darf der Trailer auch nur zu dieser Zeit geschalten werden. Gleiches gilt für Sendungen mit einer Sendezeitbeschränkung ab 23:00 Uhr. Trailer für Sendungen, die erst im Hauptabendprogramm, das heißt ab 20:00 Uhr ausgestrahlt werden, können prinzipiell auch im Tagesprogramm platziert werden. Allerdings ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Trailers das Wohl von Kindern unter zwölf Jahren zu berücksichtigen.

Angebote, die indiziert sind, dürfen nicht frei beworben werden. Für die Werbung gelten dieselben Beschränkungen, die für das Angebot selbst aufgrund seiner Indizierung durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) gelten.

Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und darüber hinaus keine direkten Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Diese Regelungen sind für alle Angebote von Telemedien und den gesamten Rundfunk verbindlich. Außerdem darf Werbung weder Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, noch das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, noch Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Werbung für Tabakangebote ist im Rundfunk und in Telemedien verboten. Für alkoholische Getränke darf sich die Werbung weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.

Werbung, die sich (auch) an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. Die Regelungen für Werbung gelten für Teleshopping entsprechend. Darüber hinaus darf Teleshopping Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Die übrigen Bestimmungen zu unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§§ 4 und 5 JMStV) gelten entsprechend auch für Werbung.

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch Geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Zur Sicherstellung Geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Alters­verifikations­systeme eingesetzt.

Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten haben dafür Sorge zu tragen, dass Kindern und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Pflicht kann der Anbieter zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er solche Angebote innerhalb bestimmter Zeitgrenzen verbreitet. Als Alternative zu den Zeitgrenzen können Anbieter auch „technische oder sonstige Mittel“ (§5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) einsetzen. Beispiele für technische Mittel sind bisher etwa die Jugendschutz-Vorsperre im digitalen Fernsehen oder Varianten der Personalausweiskennziffernprüfung („Perso-Check“) im Internet. Bei Inhalten die für unter 14-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sein können, ist es ausreichend, diese getrennt von Angeboten anzubieten, die sich an niedrigere Altersstufen richten. Darüber hinaus besteht für Anbieter die Möglichkeit, ihr Angebot für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm zu programmieren (Labeling mit Labelingstandard age-de.xml).

Die Verantwortung für die Sicherstellung einer jugendschutzgerechten Gestaltung  liegt grundsätzlich ausschließlich bei den Anbietern. Geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

Der KJM ist eine Rechtsberatung an Dritte durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt. Eine umfassende rechtliche Zulässigkeitsprüfung von konkreten Internetangeboten, insbesondere im Sinn einer Garantie, kann daher nicht erfolgen. Die Landesmedienanstalten und die KJM ergreifen dann rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen Anbieter, wenn sie Verstöße gegen den JMStV feststellen. Anbieter, die ihre Webseiten juristisch überprüfen lassen möchten, sollten sich deshalb an ihren Jugendschutzbeauftragten oder einen Rechtsanwalt wenden. Darüber hinaus haben die Anbieter die Möglichkeit, sich einer von der KJM anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen.

Gemäß § 7 JMStV haben geschäftsmäßige Anbieter allgemein zugänglicher Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestimmen. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzes verpflichten. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer eines Angebots und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Für das Internet hat die KJM hierfür die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM), FSK.online und USK.online anerkannt. Die KJM spezifiziert in ihrer Rechtsauffassung insbesondere die Voraussetzungen an die Anbieter und die Qualifikationen der Jugendschutzbeauftragten.

In Deutschland ist der Versandhandel vor allem im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen sind die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zuständig, die auch Auskunft über die Auslegung des Jugendschutzgesetzes geben können.

Nein, die KJM führt keine Schlagwortliste oder Blacklist für die Filterung problematischer Internetseiten. Diese Listen werden von Anbietern von Filterprogrammen geführt. Eine bekannte schwarze Liste ist auch der Index der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).

Da bei Internetfällen jugendschutz.net für die Vorabermittlung von möglichen Verstößen gegen die gesetzlichen Richtlinien des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zuständig ist, leitet die KJM Telemedienfälle in der Regel zunächst dorthin zur Überprüfung und ggf. weiteren Veranlassung weiter. jugendschutz.net weist die verantwortlichen Anbieter auf mögliche Verstöße hin und wirkt auf eine freiwillige Herausnahme oder Veränderung der Inhalte hin. Werden die Hinweise von jugendschutz.net vom Anbieter nicht beachtet und umgesetzt, wird der Fall von der KJM geprüft. Nach bindender Entscheidung durch die KJM erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen gegen den Anbieter durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt.

Experten-Interview zum Konsum von Online-Pornografie von Kindern