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Aufsichtskriterien

Die rechtliche Grundlage für die Bewertung von Rundfunk- und Telemedieninhalten bildet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet.

Die KJM hat Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und Telemedien erarbeitet. Diese Kriterien widmen sich insbesondere den Wirkungsrisiken, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben.

Unzulässige Inhalte

Unzulässige Angebote dürfen nicht im Rundfunk verbreitet werden. Dies sind gemäß § 4 JMStV unter anderem Angebote mit folgenden Inhalten:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Pornografie
  • Kriegs- oder Gewaltverherrlichung
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte "Posendarstellungen")
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von sterbenden oder körperlich bzw. seelisch schwer leidenden Menschen

Entwicklungsbeeinträchtigung

Bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Diese sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte (§ 5 JMStV) sind also jugendschutzrelevante Inhalte, die zwar ein Wirkungsrisiko vermuten lassen, aber nicht jugendgefährdend sind. Deshalb unterliegen sie weniger strengen Beschränkungen: Sie dürfen verbreitet werden, wenn Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie nicht wahrnehmen können. Dies kann durch technische Kontrollmechanismen realisiert werden. Im Rundfunk sind als solche Zugangsbeschränkungen Vorsperren und Sendezeitgrenzen vorgesehen.

Aufsichtskriterien

Um die Wirkung von Medien auf Kinder und Jugendliche zu bewerten, sind die Kriterien für Rundfunk- und Telemedienangebote das zentrale Instrument der KJM. 

Die Aufsichtskriterien der KJM 

  • befassen sich mit den Wirkungsrisiken, die zu einer „Entwicklungsbeeinträchtigung“ oder „Entwicklungsgefährdung“ führen können, sowie mit den medienrechtlichen Unzulässigkeitstatbeständen

     

  • dienen als Werkzeug, um Sachverhalte im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche zu analysieren. machen die Entscheidungen der KJM transparent.
Programmbeobachtung am Bildschirm - eine typische Aufgabe der Landesmedienanstalten

Aufsichtskriterien der KJM

Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien

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