Selbstkontrolle

Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle stärken die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter und verbessern die Möglichkeiten der Vorabkontrolle. Die KJM erkennt solche Einrichtungen gemäß dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“ an und überprüft, ob sich deren Entscheidungen im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen.

Überschreitet eine Freiwillige Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums, kann die KJM aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Selbstkontrolleinrichtung bei der Prüfung eines Falles Verfahrensfehler begangen oder sich nicht an die allgemein geltenden Bewertungsgrundsätze gehalten hat. Außerdem erstellt die KJM Satzungen und Richtlinien, die von den anerkannten Selbstkontrollen beachtet werden müssen, z. B. in Telemedien zu geschlossenen Benutzergruppen oder zur Kennzeichnungspflicht.

Voraussetzungen für Anerkennung

Für die Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen muss ein Antrag vorgelegt werden, zu dessen sorgfältiger Prüfung auch eine Anhörung der betroffenen Einrichtung gehört. Um die Anerkennung durch die KJM zu erhalten, müssen Organe der Freiwilligen Selbstkontrolle bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind etwa Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer, einen „wirksamen Kinder- und Jugendschutz“ (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) zu gewährleisten oder ihre unabhängigen und sachkundigen Gutachter auch aus gesellschaftlichen Gruppen zu rekrutieren.

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist am 23. November 2004 von der KJM anerkannt worden. Bei Telemedien kommt das Modell der regulierten Selbstregulierung auf andere Weise zur Geltung als im Fernsehen. Es ist geprägt von der Schnelllebigkeit des Mediums Internet. Eine Prüfung von Internetseiten im Vorfeld der Verbreitung ist nicht vorgesehen. Unter den FSM-Mitgliedern sind eine Reihe namhafter deutscher Internetanbieter und -unternehmen. Allerdings ist aufgrund der Vielzahl und Heterogenität von Internetanbietern in Deutschland nicht davon auszugehen, dass jemals eine Mitgliedschaft alle Anbieter jugendschutzrelevanter Telemedien in einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung erreicht werden kann. Nicht-Mitglieder werden von dem Modell der regulierten Selbstregulierung nicht erfasst. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet wird deshalb immer auch eine starke Medienaufsicht erforderlich sein.

FSK.online und USK.online

Die Anerkennung von zwei weiteren Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Jahr 2011 wurde deshalb als Ergänzung und Verdichtung der Selbstverantwortung für audiovisuelle Inhalte im Internet begrüßt: Am 15.09.2011 sind FSK.online und USK.online von der KJM ebenfalls als Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich der Telemedien nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt worden. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) waren zuvor schon seit vielen Jahren als Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)  für die Alterskennzeichnung von Kinofilmen, DVDs oder Blu-rays (FSK) und von Computerspielen auf Trägermedien (USK) tätig.