Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Rundfunk- oder Telemedienanbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Inhalte verbreiten, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind: Sie müssen durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

 

Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen (siehe Jugendschutzsatzung) einhält:

  • Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
  • Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
  • Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr

Darüber hinaus können die Anbieter technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.