Programmbeobachtung

Die Landesmedienanstalten beobachten die von ihnen lizenzierten Hörfunk- und Fernsehsender nach Jugendschutzgesichtspunkten. Ergibt sich aus der Programmbeobachtung ein Verdacht auf einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), werden die Fälle zur Prüfung an die KJM weitergeleitet.

Vorabkontrolle der Programme

Anhand von Programmvorschauen überprüfen die Landesmedienanstalten die Platzierung geplanter TV-Sendungen vor der Ausstrahlung. Ziel ist, potenzielle Verstöße vorab zu verhindern. Dabei werden beispielsweise sämtliche Spielfilme berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben. Diese Filme werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist. So dürfen z. B. Filme, die von der FSK ab 16 Jahren freigegeben worden sind, erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden. Sollen die Filme zu früheren Zeiten gesendet werden als aufgrund der originären Altersfreigabe möglich, wird im Rahmen der Vorabkontrolle geprüft, ob die Filme entweder eine Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung durch die KJM erhalten haben. 

Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann sie auch Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen. So wird bei jedem Film mit einer FSK-Freigabe, der vor der gesetzlich vorgeschriebenen Sendezeit ausgestrahlt werden soll, zusätzlich überprüft, ob eine Ausnahmegenehmigung der FSF vorliegt. 

Nachträgliche Überprüfung von Sendungen 

Fernsehfilme oder Serien haben meist keine Altersfreigabe der FSK, da diese nur für Kinofilme und Trägermedien wie z. B. DVDs zuständig ist. So werden Fernsehangebote von den zuständigen Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Programmbeobachtung aufgezeichnet und nach Jugendschutzgesichtspunkten bewertet. 

Bei Spielfilmen mit einer FSK-Freigabe spielt die Überprüfung der Schnittlisten eine wichtige Rolle in der Programmbeobachtung. Die Schnittauflagen sind Voraussetzung für eine niedrigere FSK-Freigabe und damit auch für frühere Sendezeiten als aufgrund der originären Altersfreigabe möglich. Die Landesmedienanstalten überprüfen deshalb, ob die Sender die Schnittauflagen eingehalten haben. 

Indizierte Filme dürfen dagegen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV im Fernsehen nicht ausgestrahlt werden. Daher werden Filme, deren Originalfassungen von der BzKJ indiziert wurden, überprüft, ob sie in einer bearbeiteten, von der BzKJ als nicht mehr inhaltsgleich bewerteten und somit für das Fernsehen zulässigen Fassung ausgestrahlt wurden. 

Prüfung von Zuschauerbeschwerden

Neben der laufenden Programmbeobachtung gehen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden über Sendungen nach und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorliegt.