Kind schaut Fernsehen

Rundfunk

Jugendschutzverstöße im Rundfunk sind in der Regel weniger drastisch als im Internet – denn der Rundfunk ist vergleichsweise gut kontrolliert: durch Selbstkontrolleinrichtungen, Jugendschutzbeauftragte oder durch Auflagen bei der Zulassung von Anbietern. Doch auch im viel genutzten Medium Fernsehen gibt es viele für Kinder und Jugendliche problematische Inhalte.

Gesetzliche Regelung

Die für den Rundfunk geltenden Jugendschutzbestimmungen sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) verankert und für alle Anbieter von Radio und TV bindend. Die Medienanstalten sind für die privaten Rundfunkanbieter zuständig. 

Jugendschutzverstöße im Radio und TV sind in der Regel weniger drastisch als im Internet. Doch auch im Radio und TV gibt es für Heranwachsende problematische Inhalte.

Hier geht es um die sogenannten entwicklungsbeeinträchtigen-den Inhalte, die einen negativen Einfluss auf die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugend-lichen haben können.

45
Prozent

der 12 bis 19-Jährigen sehen Fernsehen als Teil ihres Alltags

 

58
Prozent

der 12 bis 19-Jährigen hören regelmäßig Radio

(Quellen: JIM Studie 2023)

Sendezeitbeschränkungen

Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen. Je nachdem für welche Altersgruppe eine beeinträchtigende Wirkung bestehen kann, muss der Veranstalter eine geeignete Sendezeit wählen:

  • Tagesprogramm 06:00 – 20:00 Uhr: Inhalte für alle Altersgruppen 

     

  • Hauptabendprogramm 20:00 – 22:00 Uhr: Inhalte für Zuschauer/-hörer*innen ab 12 Jahren

     

  • Spätabendprogramm 22:00 – 23:00 Uhr: Inhalte für Zuschauer/-hörer*innen ab 16 Jahren

     

  • Nachtprogramm 23:00 – 06:00 Uhr: Inhalte für Zuschauer/-hörer*innen ab 18 Jahren

     

 

Absolut unzulässige Inhalte

Des Weiteren sind im JMStV weitere Inhalte als absolut unzulässig definiert, die im Rundfunk überhaupt nicht verbreitet werden dürfen. Absolut unzulässig gemäß § 4 JMStV sind zum Beispiel Angebote mit folgenden Inhalten:

  • Aufstachelung zum Rassenhass.
  • Pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren Leiden ausgesetzt sind.

Ausnahmeanträge

Spielfilme, die im Kino gezeigt werden und/oder als DVD- bzw. Videoausgabe erscheinen, wurden in der Regel bereits von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) geprüft und haben eine Alterskennzeichnung erhalten. Für Filme mit dem FSK-Kennzeichen gelten laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bestimmte Zeitgrenzen. Möchte ein Sender von diesen Zeitgrenzen abweichen, muss er den Film von der KJM oder der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) begutachten lassen und eine Ausnahmegenehmigung beantragen. 

Stellt ein privater Rundfunkveranstalter bei der KJM einen Ausnahmeantrag, wird dieser in einem Prüfausschuss der KJM – ggf. nach Vorbewertung in einer KJM-Prüfgruppe – behandelt.

In der Praxis stellen die privaten Fernsehsender, die überwiegend Mitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) sind, ihre Anträge auf Ausnahmegenehmigungen aber bei der FSF.