Computerspiele

Für die Aufsicht über Telemedien, worunter auch Online- bzw. Browserspiele, Gewinn- und Glücksspiele im Internet fallen, ist die KJM zuständig.

Für diese Angebote gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Im JMStV sind im Gegensatz zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) keine Regelungen zur Vorab-Alterskennzeichnung von Medieninhalten enthalten. Zur Regulierung des Zugangs je nach Gefährdungspotenzial sieht er technische Maßnahmen wie etwa Altersverifikationssysteme vor, die der Anbieter sicherstellen muss. Auch beim Online-Vertrieb oder sonstigem Zugänglichmachen von Spielen über das Internet sind vom verantwortlichen Internetanbieter Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen.

Computer- und Konsolenspiele

Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

  • freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • freigegeben ab 6 Jahren
  • freigegeben ab 12 Jahren
  • freigegeben ab 16 Jahren
  • keine Jugendfreigabe

Die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) prüft, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen einen Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.

Das Kennzeichen "keine Jugendfreigabe" (USK ab 18) dürfen – ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele – ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Nicht gekennzeichnete Spiele können zudem auf Antrag oder Anregung von der BzKJ indiziert werden und unterliegen dann weitergehenden Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Spiele auch dann, wenn sie nicht indiziert sind.

Das Alterskennzeichnungsverfahren gilt auch für elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Dafür ist die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) im Zusammenwirken mit den OLJB zuständig.