Technischer Jugendmedienschutz: Illustration, die die Optik einer Speicherkarte nachzeichnet.

Technische Mittel

Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er problematische Inhalte verbreiten will, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind.

Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen, abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung, falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Besonders eignen sich technische Mittel für den Jugendschutz im Internet und im digitalen Fernsehen.

Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten technischer Mittel möglich. Bekanntere Beispiele aus der Praxis sind etwa die Jugendschutzvorsperre im Pay-TV, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.

Anforderungen an Vorsperren im Rundfunk

In der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Fernsehangeboten (Jugendschutzsatzung – JSS) haben die Landesmedienanstalten bestimmt, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Rundfunksendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

Download Jugendschutzsatzung

Kriterien der KJM für technische Mittel im Internet

Die Kriterien der KJM zur Bewertung von Konzepten für technische Mittel beziehen sich auf den Bereich der Telemedien. Sie lehnen sich bzgl. des technischen Schutzniveaus im Wesentlichen an die Jugendschutzsatzung an. Die Kriterien verstehen sich als Anhaltspunkte, nicht als bindende Regeln, und orientieren sich am derzeitigen Stand der Technik. Sie sind nicht abschließend und lassen eine Anpassung und weitere Verfeinerung jederzeit zu.

Download Kriterien

Im Internet ist der so genannte Perso-Check (auch Personalausweiskennziffernprüfung) bekannt, bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den Zugang zum Angebot dient. Technische Mittel müssen nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen (Altersverifikationssysteme) erfüllen, zu denen ausschließlich Erwachsene Zugang haben dürfen. Vergleichsmaßstab sind vielmehr die aus dem traditionellen Fernsehen bekannten Sendezeitgrenzen.

Für technische Mittel gibt es kein Anerkennungsverfahren im JMStV. Um Rat suchenden Anbietern dennoch Orientierung, Rechts- und Planungssicherheit zu geben und den technischen Mitteln zu einer besseren Durchsetzung zu verhelfen, hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt. Die Positivbewertungen können im Rahmen von Pressemitteilungen der KJM veröffentlicht werden. Außerdem können sich Anbieter mit positiv bewerteten Konzepten darauf verlassen, dass sie die Jugendschutzanforderungen in diesem Bereich erfüllen – vorausgesetzt, sie setzen ihre technischen Mittel auch entsprechend in die Praxis um.

Positiv bewertete Konzepte

Folgende Konzepte für technische Mittel für den Jugendschutz in Telemedien hat die KJM bisher positiv bewertet. Die Bewertungen der KJM stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Umsetzung im Regelbetrieb.

Darüber hinaus hat die KJM einige übergreifende Jugendschutzkonzepte, die sich jeweils aus Bausteinen mit AV-Systemen und technischen Mitteln zusammensetzen, positiv bewertet (Übersicht über positiv bewertete übergreifende Jugendschutzkonzepte).

Die Übersicht ist chronologisch nach Datum der Entscheidung durch die KJM geordnet.

Suchmaschine "Seekport"

Entwicklungsbeeinträchtigende Fundstellen im Erotikbereich sollen von den übrigen Suchergebnissen getrennt werden und nur noch registrierten erwachsenen Nutzern zugänglich sein. Für diese Fundstellen im Erotikbereich sieht Seekport als Zugangsbarriere eine Variante der Personalausweiskennziffernprüfung vor:

Neben der Personalausweisnummer wird für den Zugang ein Passwort benötigt, das per E-Mail übermittelt wird. Der Zugang zur Erotik-Suche wird jeweils nur für die Dauer von wenigen Stunden gewährt. Unzulässige Inhalte wie Pornographie oder schwer jugendgefährdende Angebote sollen ganz aus dem Suchindex ausgeschlossen werden.

Technische Schutzmaßnahmen müssen nach dem JMStV grundsätzlich von Inhalteanbietern eingesetzt werden. Seekport als Suchmaschine geht mit diesem Konzept über die gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich hinaus.

(Entscheidung der KJM vom Juni 2005)

First1 Networks GmbH für Internetangebot „first1.de"

Im Bereich Online-Gewinnspiele war die KJM der Ansicht, dass die technische Jugendschutzmaßnahme von First1 den gesetzlichen Anforderungen an ein technisches Mittel entspricht.

First1 plant die Verbreitung eines kostenpflichtigen Online-Wissensspiels mit Gewinnmöglichkeit unter dem Namen „Wie weit wirst Du gehen". Der Ausschluss von Minderjährigen an der Teilnahme am Online-Spiel soll gewährleistet werden, indem ein Persocheck-Verfahren unter Einbeziehung der Mobilfunknummer und der Kontodaten eingesetzt wird.

(Entscheidung der KJM vom April 2008)

Schufa Holding AG „Schufa IdentitätsCheck Premium“ (Identifizierungsmodul)

Hierbei handelt es sich um eine Teillösung (Modul) für ein technisches Mittel. Anbieter können das Identifizierungsmodul als Zugangskontrolle bei Inhalten einsetzen, die für unter 18-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend sind. Der „Schufa IdentitätsCheck Premium“ greift als Grundlage für den Altersnachweis einer Person auf denselben Schufa-Datensatz zurück, der auch für das von der KJM bereits im September 2005 positiv bewertete Identifizierungsmodul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen  („IdentitätsCheck mit Q-Bit“) herangezogen wird.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Systeme für technische Mittel, die sich der SCHUFA-Abfrage „IdentitätsCheck Premium“ bedienen, zusätzlich die Auslieferung der Zugangsdaten an die durch die Schufa bestätigte Postanschrift vorsehen. Im Unterschied zum Modul für AV-Systeme / geschlossene Benutzergruppen, das anschließend eine persönliche Auslieferung von Zugangsdaten (z.B. mittels Einschreiben „eigenhändig“ oder eine ähnlich qualifizierte Alternative) vorsieht, reicht beim Modul für das technische Mittel eine vereinfachte Zustellung – beispielsweise im verschlossenen Briefumschlag – an die von der Schufa bestätigte Postadresse.

(Entscheidung der KJM vom Dezember 2009)

„SeZeBe“ / Sendezeitbegrenzung.de der SeZeBe GmbH

SeZeBe kombiniert das Prinzip der Sendezeitbegrenzung mit den Schutzvorkehrungen eines technischen Mittels. Es wird ein Schutzmechanismus zur Verfügung gestellt, der auch von Dritten genutzt werden kann.

Mit „SeZeBe“ können Sendezeitbegrenzungen für bestimmte Altersstufen durch eine Variante der Personalausweis-Kennziffernprüfung aufgehoben werden. Dazu kommen weitere technische Schutzmaßnahmen, die eine Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte verhindern sollen

(Entscheidung der KJM vom Oktober 2010)

SKY Deutschland AG: „Jugendschutz Comfort Feature” und „SKY-Jugendschutz-PIN“

Die KJM hat das Konzept „Jugendschutz Comfort Feature” sowie das Konzept zur Übermittlung der „SKY-Jugendschutz-PIN“ als technische Mittel positiv bewertet.

Das „Jugendschutz Comfort Feature” („JCF“) stellt eine Variante der traditionellen Vorsperre dar. Durch einmalige Eingabe des vierstelligen Jugendschutz‐PINs schaltet man die Sendungen für den Zeitraum ab (frühestens) 20 Uhr bis 23 Uhr frei. Dies dient z.B. der Erleichterung des Zappens für Erwachsene, die keine Kinder haben.

Schaltet der Kunde den Receiver aus, wird die Freischaltung des „JCF“ wieder zurückgesetzt und die digitale Vorsperre ist wieder für alle Einzelsendungen aktiviert. Die Gültigkeit des „JCF“ endet spätestens um 23 Uhr oder durch Ausschalten des Receivers.

Darüber hinaus erfolgt die Übermittlung der „SKY‐Jugendschutz‐PIN“ per E‐Mail mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen (u.a. zeitlich befristeter Aktivierungscode) in einer „die Geheimhaltung sichernden Weise“ gemäß § 4 Abs. 1 der Jugendschutz‐Satzung (JSS).

(Entscheidung der KJM vom Februar 2014)

Deutsche Post AG: „POSTID“

Bei dem System „POSTID“ handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein AVS, das verschiedene Möglichkeiten der Identifizierung bietet. Die Positivbewertung umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel. Weitere Details: Altersverifikationssysteme.

(Entscheidung der KJM vom Dezember 2015)

VERIMI GmbH: „Altersverifikation @ VERIMI“

Auf der europäischen Identitäts- und Vertrauensplattform VERIMI wird eine sogenannte Single-Sign-On-Lösung (VERIMI-Login) angeboten, über die verifizierte Identitäten für verschiedene Anwendungen im Internet zur Verfügung gestellt werden können. Ein Nutzer kann sich auf allen Online-Seiten, auf denen der VERIMI-Login implementiert ist, mit seinen VERIMI-Zugangsdaten einloggen und das Dienstleistungsangebot der Online-Seite („Anwendungspartner“) nutzen. Gleichzeitig kann er seine im VERIMI-Konto gespeicherten Daten an die Anwendungspartner nach Bedarf und je nach Transaktion übermitteln. Der Datentransfer zwischen VERIMI und den jeweiligen Anwendungspartnern erfolgt über eine technische Schnittstelle (API), nach dem Prinzip der Datensparsamkeit und jeweils nach Freigabe des Nutzers.

Zur Nutzung des VERIMI-Logins ist zunächst eine Registrierung durch den Nutzer erforderlich. Im Rahmen der Registrierung muss der Nutzer persönliche Daten, wie z. B. Name und E-Mail-Adresse angeben. Optional kann er weitere Merkmale wie zum Beispiel Anschrift und Geburtsdatum hinterlegen. Anschließend hat der Nutzer die Möglichkeit, seine Identität zu verifizieren und seine Daten selbstständig zu verwalten. Zum weiteren Schutz des Logins dient die Zwei-Faktor Authentifizierung.

(Entscheidung der KJM vom Januar 2019)

Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: „Family Feature“

Das „Family Feature“ der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG soll den Nutzern plattformweiten Schutz sowohl für lineare, als auch non-lineare Inhalte ermöglichen. Bei der Grundeinstellung ab Werk ist standardmäßig eine sendungsbezogene Vorsperre aktiviert. Dadurch sind alle linearen und non-linearen Inhalte mit einer Altersfreigabe ab 12, 16 und 18 tagsüber nur nach Eingabe der Jugendschutz-PIN abrufbar. Neben dieser werkseitigen Voreinstellung können zwei weitere Modi in den Einstellungen gewählt werden:

Bei der Einstellung des Modus "Individuell" können die Kunden wählen, ab welchem Alter (ab 0, 6, 12, 16, 18) und in welchen Zeiträumen eine Jugendschutz-PIN-Abfrage erfolgen soll. Bei der Einstellung ab Alter erfolgt jeweils für alle Inhalte mit dieser und allen höheren Altersfreigaben eine PIN-Abfrage. Mit der Einstellung des Zeitraums haben die Kunden zusätzlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob die gewählte Alterseinstellung rund um die Uhr gelten soll, oder nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr.

Abonnenten, bei denen sich keine Kinder oder Jugendlichen im Haushalt befinden, haben die Möglichkeit den Modus "Nie" einzustellen. In dieser Einstellung erfolgt für keinen Inhalt eine Abfrage der Jugendschutz-PIN, auch nicht für Inhalte, die ab 18 Jahren freigegeben sind.

Alle sechs Monate werden die Abonnenten gebeten ihre Jugendschutzeinstellungen auf Aktualität zu prüfen.

Bei der Vergabe einer Jugendschutz-PIN, die nur volljährige Abonnenten erhalten, führt Sky eine Altersverifikation durch. Wurde das Alter als volljährig verifiziert, erfolgt eine Vergabe der Jugendschutz-PIN (per KJM zertifiziertem E-Mail-Verfahren oder direkt an den Kunden zusammen mit dem Receiver).

(Entscheidung der KJM vom Mai 2019 - zunächst befristet für den Zeitraum von zwei Jahren mit Option auf Verlängerung)

Deutsche Telekom: „MagentaTV“

„MagentaTV“ ist eine Plattform der Telekom, mit der die Nutzer konvergente Rundfunk- und Telemedien- Angebote abrufen können. Das Jugendschutzkonzept für die Plattform basiert auf zwei verschiedenen Systemen, bei denen PIN-Codes für die Freischaltung von jugendschutzrelevanten Inhalten genutzt werden.

Die „Erwachsenen-PIN“ von MagentaTV stellt sicher, dass Inhalte, auf die in Telemedien nur Erwachsene Zugriff haben dürfen, innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind. Um eine Erwachsenen-PIN zu erhalten, muss zunächst die Volljährigkeit des Nutzers im Rahmen des Identifizierungsverfahrens (amtliche Ausweisdaten, persönlicher Kontakt) des bereits positiv bewerteten Altersverifikationssystems (AVS „ID Pass“) der Telekom geprüft und bestätigt werden. Erst dann kann der Nutzer die Erwachsenen-PIN für die Freischaltung von Erwachsenenangeboten im Authentifizierungsverfahren nutzen.

Das zweite System beruht auf der sogenannten „Benutzer-PIN“, welche vergleichbar ist mit dem Schutzniveau der im Bereich des Rundfunks eingeführten Vorsperre-PIN. Auf Basis der für jeden Inhalt bereitgestellten Alterskennzeichnung können die Nutzer für jedes einzelne Gerät entscheiden, zu welchen Inhalten der Zugang nur durch Freischaltung mit der Benutzer-PIN möglich ist. Die Abfrage erfolgt, wie bei der Erwachsenen-PIN auch, vor Nutzung des jeweiligen Inhalts.

Abonnenten können mithilfe der „optionalen Einstellung“ gerätespezifisch entscheiden, wann eine PIN-Abfrage erfolgen soll. So kann z.B. die PIN-Abfrage für Inhalte ab 16 und 18 manuell deaktiviert werden bzw. eine PIN-Abfrage für Inhalte ab 6/12 verlangt werden.

(Entscheidung der KJM vom August 2019)

insic GmbH: „insic AVS“

Bei dem System „insic AVS“ der insic GmbH handelt es sich um ein vollständiges Konzept für ein Altersverifikationssystem, bei dem die Identifizierung mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten erfolgt. Die Positivbewertung umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel. Weitere Details: Altersverifikationssysteme.

(Entscheidung der KJM vom Oktober 2020)

VerifyMyAge18

Die KJM hat das Konzept „VerifyMyAge 18“ als technisches Mittel positiv bewertet. Telemedienanbieter können sich „VerifyMyAge 18“ bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung zu bieten.

Der Telemedienanbieter übermittelt die Nutzerdaten per API an KYC AVC UK Ltd. Im Rahmen eines automatisierten Prozesses prüft das System dann, ob die Daten des Nutzers bereits in der KyC AVC UK Ltd.- Datenbank gespeichert sind oder ob der Nutzer eine Identifikations- oder Altersplausibilitätsprüfung über "VerifyMyAge 18+" oder "VerifyMyAge 18" durchgeführt hat. Ist das nicht der Fall, wird mittels Schufa Identcheck Premium ein Versuch durchgeführt, das Alter des Endnutzers über den übermittelten Namen, die Adresse und des Geburtsdatums zu überprüfen.

Für die Identifizierung bzw. Altersplausibilitätsprüfung stehen dem Nutzer dann folgende Optionen zur Verfügung: Die erste Methode besteht darin, eine Altersplausibilitätsprüfung mittels eine KreditkartenChecks durchzuführen (Credit Card Check). Des Weiteren hat der Nutzer die Möglichkeit, die Altersplausibilitätsprüfung mittels automatischem Auslesen der Ausweisdaten durchzuführen. Zudem besteht für Kunden der Volksbanken Raiffeisenbanken und Sparkassen die Möglichkeit, sich mittels des bereits von der KJM positiv bewerteten Moduls „yes®“ zu identifizieren (Open Banking). Als weitere Möglichkeit steht den Kunden die Identifizierung mittels Schufa Identcheck Premium zur Verfügung (Schufa IdentCheck Premium). Außerdem kann der Nutzer zur Identifizierung einen Check der Mobiltelefonnummer durchführen (Mobile Phone Number Check).

(Entscheidung der KJM vom Juli 2021)

„Yoti Age Scan“

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Konzept „Yoti Age Scan“ der Yoti Ltd. als technisches Mittel positiv bewertet. Anbieter*innen von Inhalten können „Yoti Age Scan“ in ihr Angebot implementieren, um eine Alterseinschätzung ihrer Nutzer*innen zu bekommen. Mithilfe großer Datensätze von Gesichtsbildern wurde „Yoti Age Scan“ trainiert, das Alter anhand von biometrischen Daten zu beurteilen. Dazu errechnet die Software die wahrscheinliche Übereinstimmung des Alters der abgebildeten Person mit dem Alter von „gelernten“ Personen aus dem Trainingsdatensatz. Eine Vielzahl von unterschiedlichen Merkmalen fließt in die Berechnung ein. In der Praxis funktioniert das, indem Nutzer*innen in die Kamera ihres Telefons oder Computers schauen. Innerhalb von 1,5 Sekunden kommt „Yoti Age Scan“ zu einer Alterseinschätzung.

Für größtmögliche Sicherheit ist dabei zentral, dass der Schwellenwert fünf Jahre höher angesetzt wird, als es der JMStV vorgibt: Um auf Inhalte zuzugreifen, die für 18-Jährige freigegeben sind, müssen Nutzer*innen daher als mindestens 23 Jahre alt erkannt werden. Bei Inhalten ab 16 sollten Nutzer*innen von „Yoti Age Scan“ als mindestens 21 eingeschätzt werden. Im Anschluss an die Alterseinschätzung wird das Bild umgehend gelöscht; Ausweisdokumente werden für die Alterseinschätzung nicht benötigt.

(KJM-Entscheidung 11/2021)

Sonstiges

Außerdem hat die KJM in den Jahren 2005 und 2006 vier Konzepte - primär auf Basis von Personalausweiskennziffernüberprüfungen - positiv bewertet, die von Tabakunternehmen als Zugangsbeschränkung für deren Internetseiten, auf denen auch Tabakwerbung enthalten war, eingesetzt werden sollten (für weitere Informationen zu diesen Konzepten vgl. KJM-Pressemitteilung 1/2005 und KJM-Pressemitteilung 10/2006).

Zwischenzeitlich ist jedoch eine Verschärfung des Tabakgesetzes erfolgt. So hat der Deutsche Bundestag im November 2006 beschlossen, dass in deutschen Internetauftritten künftig nicht mehr für Tabakprodukte geworben werden darf.