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Selbstkontrolle

Gemäß dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“ kann auch für Telemedien eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle gebildet werden, die eine Anerkennung durch die KJM benötigt.

 

Die Freiwillige Selbstkontrolle überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei ihren Mitgliedern. Die KJM muss prüfen, ob sich die Entscheidungen der Selbstkontrolle im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen. Überschreitet die Selbstkontrolle ihren rechtlichen Beurteilungsspielraum, kann die KJM rechtsaufsichtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Selbstkontrolle bei der Prüfung eines Falles Verfahrensfehler begangen oder sich nicht an die allgemein geltenden Bewertungsgrundsätze gehalten hat. Außerdem erstellt die KJM Satzungen und Richtlinien, die von den Selbstkontrolleinrichtungen beachtet werden müssen.

Für die Anerkennung der Selbstkontrollorgane muss ein Antrag vorgelegt werden, zu dessen sorgfältiger Prüfung auch eine Anhörung der betroffenen Einrichtung gehört. Um die Anerkennung durch die KJM zu erhalten, müssen Organe der Selbstkontrolle bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind etwa Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer, einen „wirksamen Kinder- und Jugendschutz“ (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) zu gewährleisten oder ihre unabhängigen und sachkundigen Gutachter auch aus gesellschaftlichen Gruppen zu rekrutieren.

 

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist am 23. November 2004 von der KJM anerkannt worden. Bei Telemedien kommt das Modell der regulierten Selbstregulierung auf andere Weise zur Geltung als im Fernsehen. Es ist geprägt von der Schnelllebigkeit des Mediums Internet. Eine Prüfung von Internetseiten im Vorfeld der Verbreitung ist nicht vorgesehen. Unter den FSM-Mitgliedern sind bereits eine Reihe namhafter deutscher Internetanbieter und -unternehmen. Allerdings ist aufgrund der Vielzahl und Heterogenität von Internetanbietern in Deutschland nicht davon auszugehen, dass jemals eine Mitgliedschaft alle Anbieter jugendschutzrelevanter Telemedien in einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung erreicht werden kann. Nicht-Mitglieder werden vom Modell nicht erfasst. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet wird deshalb immer auch eine starke Medienaufsicht erforderlich sein.

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