
Indizierungen
Zuständig für die Indizierung von Medien ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Indiziert werden Schriften, Filme, Videokassetten, DVDs, Video- und Computerspiele sowie Internetseiten (Telemedien), die jugendgefährdend sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Wenn diese Medien auf dem Index, sprich: der Liste der jugendgefährdenden Medien stehen, dürfen sie nicht mehr beworben werden und nicht mehr an Kinder und Jugendliche weitergegeben bzw.vertrieben werden. Bestimmte indizierte, jugendgefährdende Angebote in Telemedien dürfen nur noch innerhalb einer Geschlossenen Benutzergruppe gezeigt werden. Damit ist sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu haben. Andere indizierte Angebote sind komplett unzulässig.
Diese Stellungnahmen der KJM zu den von der BPjM übermittelten Indizierungsanträgen nehmen einen wichtigen Stellenwert in der Arbeit der KJM ein. Der Großteil der jugendgefährdenden Angebote, bei denen die KJM eine Indizierung befürwortete, ist den Kategorien Sexual- oder Gewaltdarstellungen sowie rechtsextremistisches Gedankengut zuzuordnen.
Anträge auf Indizierung von Telemedien

