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Indizierungen

Indizierung jugendgefährdender Medien
Zuständig für die Indizierung von Medien ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Indiziert werden Schriften, Filme, Videokassetten, DVDs, Video- und Computerspiele sowie Internetseiten (Telemedien), die jugendgefährdend sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Wenn diese Medien auf dem Index, sprich: der Liste der jugendgefährdenden Medien stehen, dürfen sie nicht mehr beworben werden und nicht mehr an Kinder und Jugendliche weitergegeben bzw.vertrieben werden. Bestimmte indizierte, jugendgefährdende Angebote in Telemedien dürfen nur noch innerhalb einer Geschlossenen Benutzergruppe gezeigt werden. Damit ist sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu haben. Andere indizierte Angebote sind komplett unzulässig.
 
Stellungnahme zu Indizierungsanträgen
Bei der Indizierung von Internetseiten arbeiten KJM und BPjM eng zusammen. Die BPjM übermittelt der KJM alle Indizierungsanträge von Internetangeboten, die sie von antragsberechtigten Stellen - Jugendämtern, Ministerien oder der Polizei - erhält. Die Bewertung der KJM fließt in die Entscheidung der BPjM, ob das jeweilige Angebot indiziert wird, maßgeblich ein. BPjM und KJM haben hier eine gemeinsame Spruchpraxis.

Diese Stellungnahmen der KJM zu den von der BPjM übermittelten Indizierungsanträgen nehmen einen wichtigen Stellenwert in der Arbeit der KJM ein. Der Großteil der jugendgefährdenden Angebote, bei denen die KJM eine Indizierung befürwortete, ist den Kategorien Sexual- oder Gewaltdarstellungen sowie rechtsextremistisches Gedankengut zuzuordnen.

Anträge auf Indizierung von Telemedien
Die KJM ist auch selbst berechtigt, Indizierungsanträge zu Internetseiten bei der BPjM zu stellen. Sie beantragt die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bei der BPjM, wenn Telemedienangebote geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Kontakt

Ist Ihnen bei privaten Rundfunksendern oder im Internet ein für Kinder und Jugendliche problematisches Angebot aufgefallen?

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Informationen zu Jugendschutzprogrammen und die KJM-Kriterien für deren Anerkennung finden Sie hier.