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Beurteilungsmaßstäbe

Die rechtliche Grundlage für die Bewertung von Rundfunk- und Telemedieninhalten bildet der JMStV, der zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet. Die KJM hat darüber hinaus Kriterien erarbeitet, die sich insbesondere den Wirkungsrisiken widmen, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben.

Unzulässige Angebote

Unzulässige Angebote dürfen weder im Rundfunk noch in den Telemedien verbreitet werden. Im Bereich der Telemedien gibt es allerdings für bestimmte unzulässige Angebote Ausnahmeregelungen

Absolut unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 JMStV sind Angebote mit folgenden Inhalten (Auswahl):

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Kriegsverherrlichung
  • Gewalt-, Tier und Kinderpornografie 
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. "Posen-Darstellungen")
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind

Entwicklungsbeeinträchtigung

Werden Inhalte in den Telemedien als entwicklungsbeeinträchtigend (§ 5 JMStV) eingestuft, unterliegen sie Zugangsbeschränkungen, die durch technische Kontrollmechanismen realisiert werden können. So können bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Es handelt sich also um jugendschutzrelevante Inhalte, die zwar ein Wirkungsrisiko vermuten lassen, aber nicht jugendgefährdend sind und deshalb weniger strengen Beschränkungen unterliegen. Sie dürfen verbreitet werden, wenn Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie nicht wahrnehmen können. In Telemedien sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen, etwa Jugendschutzprogramme oder technische Mittel, vorgesehen. Aber auch Zeitgrenzen können im Internet als Jugendschutzmaßnahme eingesetzt werden.

Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Gewaltdarstellungen:

  • Genretypische Darstellung von Gewalthandlungen
  • Realitätsnähe des Genres
  • Grundstimmung der Sendung
  • Ausprägung der Gewaltaktionen
  • Spannungspotenzial der Sendung
  • Kontext der Gewaltausübung; Identifikationsangebote durch gewaltausübende Figuren
  • filmtechnische Gestaltung 

Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen:

  • Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechenden, wie außergewöhnliche Sexualpraktiken
  • stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern
  • Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche betroffen sind
  • Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten

Kontakt

Ist Ihnen bei privaten Rundfunksendern oder im Internet ein für Kinder und Jugendliche problematisches Angebot aufgefallen?

Haben Sie Fragen zum Jugendmedienschutz?

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Informationen zu Jugendschutzprogrammen und die KJM-Kriterien für deren Anerkennung finden Sie hier.