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Selbstkontrolle

Gemäß dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“ erkennt die KJM Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des § 19 JMStV an und überprüft, ob sich deren Entscheidungen für Rundfunk und Telemedien im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraumes halten. Überschreitet eine Selbstkontrolleinrichtung ihren rechtlichen Beurteilungsspielraum, kann die KJM rechtsaufsichtliche Maßnahmen ergreifen.

Zudem erstellt die KJM Satzungen und Richtlinien, die von den Selbstkontrolleinrichtungen beachtet werden müssen, z.B. im Rundfunk zur Festlegung der Sendezeiten für Filme, zu Ausnahmen von Bewertungen durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder zur Verteilung der Prüfverfahren.

Voraussetzungen für Anerkennung
Für die Anerkennung der Selbstkontrollorgane muss ein Antrag vorgelegt werden, zu dessen sorgfältiger Prüfung auch eine Anhörung der betroffenen Einrichtung gehört. Für die Anerkennung durch die KJM müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dies sind unter anderem Vorgaben für die Auswahl und die Entscheidungen der Prüfer. So müssen die unabhängigen und sachkundigen Gutachter bzw. Prüfer auch aus gesellschaftlichen Gruppen rekrutiert werden.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) wurde von der KJM zum 1. August 2003 als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt. Mitglieder der FSF sind nahezu alle privaten Fernsehanbieter in Deutschland.

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