
Organisation
Die KJM - Organ der Landesmedienanstalten
Die KJM sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Sie dient dabei der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die KJM prüft, ob Verstöße gegen den JMStV vorliegen und entscheidet über die Maßnahmen gegen den Medienanbieter. Vollzogen werden diese Maßnahmen von den Landesmedienanstalten.
Zusammensetzung
Das zwölfköpfige KJM-Plenum besteht aus sechs Mitgliedern der Landesmedienanstalten, vier von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Sachverständigen.
KJM-Stabsstelle und KJM-Geschäftsstelle
Im Oktober 2003 wurde die KJM-Stabsstelle beim Vorsitzenden in der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) eingerichtet. Die Stabsstelle ist zuständig für inhaltliche Fragen, die Grundsatzangelegenheiten und die Öffentlichkeitsarbeit der KJM. Ende Dezember 2003 nahm die KJM-Geschäftsstelle in Erfurt ihre Arbeit auf. Sie ist für organisatorische und koordinierende Aufgaben zuständig.
Vernetzung
Um gerade im Bereich der Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen, sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM, jugendschutz.net und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vor. Organisatorisch ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt sie bei Recherchen im Internet. Die BPjM holt vor einer Entscheidung über Indizierungsanträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein; die KJM kann auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen.
Rechtsgrundlagen und Finanzierung
KJM-Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO-KJM)
Finanzierungssatzung (FS)

